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Regelwerk

Verwaltungsvorschrift zur Durchführung wasserrechtlicher Zulassungsverfahren für kommunale Abwasseranlagen und Abwassereinleitungen
- Hessen -

Vom 01. Juli 2010
(StAnz. Nr. 41 vom 11.10.2010 S. 2286; 11.12.2012 / 2013 S. 97aufgehoben)
Gl.-Nr.: 859



zur aktuellen Fassung

Archiv: 2005

Bezug: Erlass vom 1. Juli 2005 (StAnz. S. 2808)

Nach Nr. 7.3 tritt die Verwaltungsvorschrift vom 1. Juli 2005 (StAnz. S. 2808) am 31. Dezember 2010 außer Kraft. Mit Wirkung vom 1. März 2010 ist das neue Wasserhaushaltsgesetz umfassend in Kraft getreten. Das geltende Hessische Wassergesetz (HWG) soll insgesamt an die Systematik und den Inhalt des WHG angepasst werden.

Da die auf dieser Basis notwendige Überarbeitung der Verwaltungsvorschrift nicht vor dem 31. Dezember 2010 abgeschlossen werden kann, werden derzeit nur die einzelnen Verweise sowie die zugehörigen Texte entsprechend den Regelungen des neuen Wasserhaushaltsgesetz geändert und die Gültigkeitsdauer der ansonsten unveränderten und nachfolgend abgedruckten Verwaltungsvorschrift bis zum 31. Dezember 2.012 verlängert.

Verwaltungsvorschrift zur Durchführung wasserrechtlicher Zulassungsverfahren für kommunale Abwasseranlagen und Abwassereinleitungen

Zur Durchführung der §§ 8, 57 und 60 Wasserhaushaltsgesetz ( WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), geändert durch Gesetz vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163), wird für die Genehmigung des Baues, des Betriebes und der Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage sowie für die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zum Einleiten von kommunalem Abwasser in ein Gewässer Folgendes bestimmt:

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Verwaltungsvorschrift gilt im Hinblick auf die Prüfung der Pflicht zur Genehmigung und zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) sowie im Hinblick auf die Durchführung der damit zusammenhängenden notwendigen Verwaltungsverfahren für Abwasserbehandlungsanlagen (größer 2.000 EW), in denen Abwasser behandelt wird, für das Anforderungen im Anhang 1 der Abwasserverordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung gestellt werden.

1.2 Hinsichtlich der Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis gilt diese Verwaltungsvorschrift für alle Einleitungen von kommunalem Abwasser (einschließlich Niederschlagswasser), die als Direkteinleitungen in ein Gewässer vorgenommen werden. Ausgenommen sind die Einleitungen von Abwasserbehandlungsanlagen mit einem Abwasseranfall von weniger als 8 m3/d.

2. Feststellung der UVP-Pflicht

2.1 Für den Bau (Errichtung), den Betrieb oder die Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage kann eine UVP nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ( UVPG) in seiner jeweils gültigen Fassung erforderlich sein. Ist das Vorhaben UVP-pflichtig, so besteht gleichzeitig auch eine wasserrechtliche Genehmigungspflicht (§ 60 Abs. 3 WHG). Für das Verfahren zur Erteilung einer Einleitungserlaubnis ist der § 11 WHG maßgeblich.

Der Bau und der Betrieb einer Abwasserbehandlungsanlage größer oder gleich 150.000 EW ist UVP-pflichtig (entspricht 9.000 kg BSB5/d gemäß Anlage 1 Nr. 13.1.1 zu § 3b UVPG). In welchen sonstigen Fällen die Notwendigkeit zur Durchführung einer UVP besteht, ergibt sich aus Anlage 1Nr. 13.1.2 und 13.1.3 zu § 3c UVPG. Dies wird in dem unter Nr. 7.1 dieser Verwaltungsvorschrift benannten Merkblatt näher erläutert.

2.2 Auf Antrag oder Ersuchen des Vorhabensträgers (Unternehmer der Abwasserbehandlungsanlage) - andernfalls nach Beginn des Verwaltungsverfahrens, das der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens dient - prüft die zuständige Wasserbehörde unverzüglich, ob für das Vorhaben die Verpflichtung zur Durchführung einer UVP besteht (standortbezogene oder allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls).

Um die Prüfung der UVP-Pflicht zu beschleunigen, sollte die Wasserbehörde zur Abstimmung der einzureichenden Prüfunterlagen möglichst frühzeitig eine Vorbesprechung mit dem Vorhabensträger und mit den anderen ggf. in ihrer Zuständigkeit betroffenen Behörden abhalten.

Die Wasserbehörde hat überschlägig zu prüfen, ob das geplante Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann. Dies überprüft sie anhand der in Anlage 2 des UVPG genannten Kriterien auf Grundlage der vom Vorhabensträger vorgelegten geeigneten Unterlagen sowie eigener Informationen (§ 3a UVPG). Für die Überprüfung der Umweltauswirkungen müssen der Behörde mindestens Erläuterungen und Unterlagen zu folgenden Kriterien vorliegen:

Insbesondere hinsichtlich der wasserwirtschaftlichen Aspekte, die neben anderen zu berücksichtigen sind, müssen bei einer Vorprüfung des Einzelfalls vorliegen:

Um die UVP-Pflicht auszulösen, reicht es aus, dass die zuständige Wasserbehörde bei ihrer überschlägigen Prüfung zur Einschätzung kommt, die Umsetzung des geplanten Vorhabens könne im Falle einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben und im Falle einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls aufgrund des geplanten Vorhabens erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind; eines exakten Nachweises bedarf es nicht.

3. Genehmigungsverfahren

3.1 Hat die zuständige Wasserbehörde die Notwendigkeit der Durchführung einer UVP festgestellt (und damit auch eine Genehmigungspflicht nach § 60 Abs. 3 WHG), unterrichtet sie den Träger des Vorhabens über die voraussichtlich beizubringenden Unterlagen (§ 5 UVPG). Vor der Unterrichtung gibt die zuständige Wasserbehörde dem Träger des Vorhabens sowie den nach § 7 UVPG zu beteiligenden Behörden Gelegenheit zu einer Besprechung über den für das konkrete Vorhaben notwendigen Umfang und den Inhalt der Unterlagen.

Der Vorhabensträger spezifiziert durch die Vorlage dieser Unterlagen sowie dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung der Behörde gegenüber, in welchem Umfang das als UVP-pflichtig eingestufte Vorhaben realisiert werden soll.

3.2 Nach § 60 Abs. 3 WHG sind sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften, somit auch die baurechtlichen Vorschriften im Rahmen der Erteilung der Genehmigung zu berücksichtigen. Soweit eine bauaufsichtliche Zulassung zu erteilen ist, erfolgt dies im Rahmen des wasserrechtlichen Genehmigungsverfahrens nach § 60 Abs. 3 WHG. § 45 Abs. 2 HWG ist derzeit verdrängt durch diese Vorschrift. Es ist zu empfehlen, die Einschaltung der Bauaufsichtsbehörde auf die Fälle zu beschränken, bei denen Gebäude im Sinne des § 2 Abs. 2 der Hessischen Bauordnung ( HBO) in ihrer jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Nr. 4 HBO zur Ausführung kommen sollen. Hierunter sind größere Einrichtungen wie zum Beispiel Betriebsgebäude oder Hallen für Schlammentwässerungsanlagen zu verstehen, soweit diese nicht als baugenehmigungsfreie Vorhaben nach § 55 HBO oder § 56 Abs. 1 und 2 HBO gelten.

4. Erlaubnisverfahren

4.1 Wird neben dem Genehmigungs- auch ein Erlaubnisverfahren der im Zusammenhang mit der Einleitung stehenden Abwasserbehandlungsanlage erforderlich, ist dem Vorhabensträger anzuraten, auch die Erlaubnisunterlagen möglichst frühzeitig - gegebenenfalls gemeinsam mit den Genehmigungsunterlagen - einzureichen, um beide Verfahren nach den Vorschriften des UVPG zügig und möglichst in einem Schritt abwickeln zu können (vor allem die Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung).

4.2 Soweit die mit der Einleitung in ein Gewässer im Zusammenhang stehende Abwasserbehandlungsanlage im Vorfeld nicht wasserrechtlich genehmigt wurde, da keine Pflicht zur Durchführung einer UVP bestand, muss die Prüfung im Rahmen des Erlaubnisverfahrens auch jene erlaubnisrelevanten Sachverhalte umfassen, die ansonsten bereits im Genehmigungsverfahren geprüft wurden. Hinweise hierzu sind dem Merkblatt nach Nr. 7.1 dieser Verwaltungsvorschrift zu entnehmen.

4.3 Für die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für Abwassereinleitungen (aus Anlagen zur Abwasserbehandlung oder zur Misch- oder Niederschlagswasserentlastung) ist die Gewässersituation im Einflußbereich der beantragten Einleitestelle sowohl hinsichtlich der Emissionen als auch der bestehenden Gewässersituation (Immissionsbetrachtung bezüglich Gewässergüte und Gewässerstrukturgüte) zu beurteilen. Als Arbeitshilfe zur Beurteilung der stofflichen und hydraulischen Gewässerbelastungen sowie zur Identifizierung einzelner Belastungsfaktoren dient der in Nr. 7.1 dieser Verwaltungsvorschrift genannte Leitfaden.

5. Qualität der Antragsunterlagen

5.1 Die Antragsunterlagen müssen den Regeln der Technik und der Wasserwirtschaft entsprechen; Hinweise dazu finden sich im DWA-Arbeitsblatt A- 106 "Entwurf und Bauplanung von Abwasserbehandlungsanlagen". Auf § 75 Abs. 3 HWG wird hingewiesen.

5.2 Die Genehmigungsunterlagen müssen den Bau und den Betrieb sowie die Änderung der Abwasserbehandlungsanlage, die Erlaubnisunterlagen müssen die Gewässerbenutzung sowie die für den Gewässerschutz bedeutsamen Aspekte hinsichtlich Bau und Betrieb sowie Gewässerbelastungen nachvollziehbar darstellen. Der generelle Umfang der vorzulegenden Unterlagen wird im Merkblatt nach Nr. 7.1 dieser Verwaltungsvorschrift beschrieben.

6. Datenerfassung und Datenpflege

6.1 Die technischen und sonstigen zulassungsrelevanten Daten zu den Abwasserbehandlungsanlagen und Abwassereinleitungen sind von der zuständigen Wasserbehörde in die Datenbank "Hessische Abwasseranlagen" (HAA) einzugeben und bei Fortschreibung von Bescheiden jeweils zu aktualisieren.

6.2 Sowohl der Erlaubnis- als auch der Genehmigungsbescheid können mittels HAa erstellt werden.

7. Hinweise

7.1 Wichtige Hinweise zur Durchführung des Genehmigungs- und Erlaubnisverfahrens werden in dem Merkblatt "Wasserrechtliche Zulassungsverfahren für kommunale Abwasseranlagen und Abwassereinleitungen in Hessen" sowie in dem "Leitfaden für das Erkennen ökologisch kritischer Gewässerbelastungen durch Abwassereinleitungen in Hessen" gegeben.

7.2 Das Merkblatt und der Leitfaden nach Nr. 7.1 werden über die Homepage des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (HMUELV): www.hmuelv.hessen.de -> Umwelt -> Gewässerschutz -> Kommunales Abwasser -> Zulassungsverfahren zur Verfügung gestellt.

7.3 Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. November 2010 in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 2013 außer Kraft.

7.4 Die Verwaltungsvorschrift für die Genehmigung zur Durchführung wasserrechtlicher Zulassungsverfahren für kommunale Abwasseranlagen und Abwassereinleitungen vom 1. Juli 2005 (StAnz. S. 2808) wird zum 31. Oktober 2010 aufgehoben.

ENDE

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