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Wasserschutzgebiete
- Hessen -
(Hes. St.Anz. Nr. 13 vom 25.03.1996 S. 985)
hier: | 1. Landwirtschaft in Wasserschutzgebieten |
2. Verwaltungsvorschriften für die Festsetzung von Wasserschutzgebieten | |
3. Muster-Wasserschutzgebietsverordnung |
I. Das Vorkommen von Nitrat und Pflanzenschutzmitteln im Rohwasser von Trinkwassergewinnungsanlagen erfordert seitens der Wasserwirtschaftsverwaltung geeignete Schutzmaßnahmen. Das klassische Instrumentarium des vorbeugenden Grundwasserschutzes in Einzugsgebieten der öffentlichen Wasserversorgung ist die Festsetzung von Wasserschutzgebieten mit den in der jeweiligen Wasserschutzgebietsverordnung niedergelegten Vorschriften.
Vielfältige neue Erkenntnisse zum effektiven vorbeugenden Gewässerschutz machen eine Neufassung des Erlasses vom 9. November 1990 (StAnz. S. 2460) sowie der als Anlage zu dem Erlaß abgedruckten Verwaltungsvorschriften für die Festsetzung von Wasserschutzgebieten incl. der Muster-Wasserschutzgebietsverordnung erforderlich. Dies trifft insbesondere für die Bewirtschaftung von landwirtschaftlich, gartenbaulich und weinbaulich genutzten Flächen zu.
Hiermit werden die neuen Vorschriften und Vorgehensweisen bei der Ausgestaltung von Wasserschutzgebietsverordnungen mit den neuen Verwaltungsvorschriften und der Muster-Wasserschutzgebietsverordnung zur Festsetzung von Wasserschutzgebieten für die Wasserbehörden verbindlich eingeführt. Bei der Anwendung der Verwaltungsvorschriften ist den Erfordernissen des konkreten Schutzgebietes Rechnung zu tragen. Bei besonders schutzbedürftigen, für die öffentliche Wasserversorgung genutzten Wasservorkommen ist die Festsetzung von Wasserschutzgebieten vorrangig zu betreiben. Die als Anlage 2 abgedruckte Muster-Wasserschutzgebietsverordnung dient als Grundlage für den Verordnungsentwurf eines im Festsetzungsverfahren befindlichen Wasserschutzgebietes. Die hier vorgeschlagenen Bestimmungen sind in jedem einzelnen Verfahren auf ihre Notwendigkeit hin zu überprüfen, dementsprechend auszuwählen und im notwendigen Umfang anzupassen. Sie sind so zu konkretisieren, daß dem Standort entsprechend ein optimaler Schutz des Grundwassers erreicht, ein Übermaß an Verboten und Nutzungseinschränkungen jedoch vermieden wird. Hierbei sind alle Betroffenen entsprechend den Verwaltungsvorschriften für die Festsetzung von Wasserschutzgebieten zu beteiligen.
II. Zur Überprüfung, inwieweit die in der Muster-Wasserschutzgebietsverordnung (StAnz. 1990 S. 2460) festgelegten Lösungsansätze zur Reduzierung der Nitratbelastung im Grundwasser ausreichten oder ob weitere Regelungen für einen vorsorgenden Grundwasserschutz in die Muster-Wasserschutzgebietsverordnung aufzunehmen sind, wurde zwischen 1991 und 1995 ein begleitendes fachtechnisch-wissenschaftliches, Nitrat-Untersuchungsprogramm in fünf repräsentativ ausgewählten Wasserschutzgebieten durchgeführt. Die Ergebnisse dieses Untersuchungsprogramms zeigten deutlich, daß das Nitratproblem im Grundwasser durch eine pauschale Stickstoffdüngerreduzierung auf der Grundlage der bisherigen Muster-Wasserschutzgebietsverordnung für alle Flächen innerhalb eines Wasserschutzgebietes nicht gelöst werden konnte.
Die vorliegende Neufassung der Muster-Wasserschutzgebietsverordnung enthält neben allgemeinen Verboten (§§ 4 und 5) spezielle Ver- und Gebote für die Landwirtschaft (§§ 8 und 9), den Sonderkulturanbau (§§ 10 und 11) und den Weinbau (§ 12). Die Ver- und Gebote für die Landwirtschaft und den Sonderkulturanbau richten sich nach dem Nitratgehalt des Rohwassers der Wassergewinnungsanlage. Hierdurch können notwendige Schutzmaßnahmen differenzierter und, für die Betroffenen weniger belastend festgelegt werden. Insgesamt reichen die Anforderungen an die Landbewirtschaftung von der Einhaltung einer ordnungsgemäßen standortgerechten Landbewirtschaftung über Extensivierungsmaßnahmen auf Problemflächen bis hin zum Verbot des Anbaus bestmunter landwirtschaftlicher Kulturen.
III. Neben dem ordnungsrechtlichen Instrumentarium der Wasserschutzgebietsverordnungen stellt die Bildung von freiwilligen privatrechtlichen Kooperationen zwischen dem Träger der öffentlichen Wasserversorgung und den im Wasserschutzgebiet wirtschaftenden Landwirten ("Kooperationspartner") einen sinnvollen und anzustrebenden Lösungsansatz zur Realisierung einer grundwasserschonenden Landbewirtschaftung dar. In Wasserschutzgebieten mit erhöhten Nitratgehalten im Grund- und Rohwasser gilt dies um so mehr, sofern die Kooperation in Verbindung mit einer intensiven, auf die örtlichen Verhältnisse abgestimmten grundwasserschutzorientierten Beratung der Landwirte abgesichert wird.
Zur Bildung der Kooperation ist eine schriftliche Vereinbarung durch die Kooperationspartner zu treffen. Die Kooperationsvereinbarung oder Kooperationssatzung ist in Zusammenarbeit mit dem Wasserwirtschaftsamt bzw. der oberen Wasserbehörde (Regierungspräsidium), dein Amt für Regionalentwicklung, Landschaftspflege und Landwirtschaft und - sofern vorhanden - der Beratungskraft :zu erstellen. Inhalt der Kooperationsvereinbarung ist die - in Anlehnung an- die Ge- und Verbote der MusterWasserschutzgebietsverordnung - auf die Standortverhältnisse des Wasserschutzgebietes abgestimmte Festlegung von Bewirtschaftungsmaßnahmen und - sofern diese sog. erhöhte Anforderungen nach § 19 Abs. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) darstellen - die Höhe der flächenbezogenen Kosten der Kooperationslösungen als sog. Ausgleichsleistungen.
(Stand: 15.02.2021)
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