Änderungstext

Gesetz zur Reform der Landwirtschafts-, Forst-, Naturschutz-,Landschaftspflege-, Regionalentwicklungs- und Flurneuordnungsverwaltung (LFN-Reformgesetz) und zur Änderung anderer Rechtsvorschriften

Vom 22. Dezember 2000
(GVBl. I 2000 S. 588)



...

Artikel 32
Änderung des Hessischen Wassergesetzes

Das Hessische Wassergesetz in der Fassung vom 22.Januar 1990 (GVBl. I S. 114) zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. November 2000 (GVBl. I S. 508), wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis erhalten die Angaben zu § 97 und § 98 folgende Fassung:

" § 97 Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie

§ 98 aufgehoben".

2. In § 75 Abs.1 Satz 1 werden die Worte "der Hessischen Landesanstalt für Umwelt"durch die Worte "des Hessischen Landesamtes für Umwelt und Geologie" ersetzt.

3. In § 94 Abs. 2 wird Nr. 5

5. die Anerkennung von Untersuchungsstellen und Sachverständigen,

gestrichen.

4. § 97 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 97 Hessische Landesanstalt für Umwelt

Die Hessische Landesanstalt für Umwelt hat die für überörtlich bedeutsame Planungen, Maßnahmen und Entscheidungen erforderlichen quantitativen und qualitativen Gewässerdaten mit geeigneten Meß-, Beobachtungs-, Untersuchungs- und Datenverarbeitungseinrichtungen zu erfassen, zu sammeln, fortzuschreiben und fallweise zu veröffentlichen sowie Grundsätze zur Erfassung und Bewertung der Anlagen und des Gewässerzustandes aufzustellen. Im übrigen nimmt sie übergeordnete wissenschaftlich-fachliche Aufgaben der Wasserwirtschaft nach Weisung der obersten Wasserbehörde wahr.

§ 97 Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie 

(1) Das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie hat die für überörtlich bedeutsame Planungen, Maßnahmen und Entscheidungen erforderlichen quantitativen und qualitativen Gewässerdaten mit geeigneten Mess-, Beobachtungs-, Untersuchungs- und Datenverarbeitungseinrichtungen zu erfassen, zu sammeln, fortzuschreiben und fallweise zu veröffentlichen sowie Grundsätze zur Erfassung und Bewertung der Anlagen und des Gewässerzustandes aufzustellen. Im Übrigen nimmt es über geordnete wissenschaftlich-fachliche Aufgaben der Wasserwirtschaft nach Weisung der obersten Wasserbehörde wahr. Sofern nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder nach diesem Gesetz oder aufgrund dieser Gesetze erlassener Rechtsverordnungen die Anerkennung von Sachverständigen oder sachverständigen Stellen erforderlich ist, obliegt die Anerkennung dem Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie.

(2) Das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie nimmt auf Anforderung der zuständigen Behörden wissenschaftlich-fachliche Aufgaben im Bereich der Hydrogeologie und Bodenmechanik wahr."

§ 97 Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie

5. § 98

§ 98 Hessisches Landesamt für Bodenforschung

Das Hessische Landesamt für Bodenforschung nimmt auf Anforderung der zuständigen Behörden wissenschaftlich-fachliche Aufgaben im Bereich der Hydrogeologie und Bodenmechanik wahr.

wird aufgehoben.

6. In § 105 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte "Die Wasserbehörden, das Hessische Landesamt für Bodenforschung und die Hessische Landesanstalt für Umwelt" durch die Worte "Die Wasserbehörden und das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie" ersetzt.

Artikel 33
Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz

Das Hessische Ausführungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz in der Fassung vom 22. Mai 1997 (GVBl. I S. 248), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 1997 (GVBl. I S. 232), wird wie folgt geändert:

1. In § 10 Satz 2werden die Worte "die Hessische Landesanstalt für Umwelt" durch die Worte "das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie" ersetzt.

2. In § 21 wird als Satz 2 angefügt:

"Es tritt mit Ausnahme des § 2 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft."

...

Artikel 42
Änderung der Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz

Die Verordnung überdie Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz vom 9. März 1999 (GVBl. I S. 188),geändert durch Gesetz vom 9. November 2000 (GVBl. I S. 508), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
(3) Soweit Anordnungen erlassen werden sollen, die zu Beschränkungen oder Bewirtschaftungsauflagen der landwirtschaftlichen Bodennutzung führen,entscheidet das Regierungspräsidium im Einvernehmen mit dem Hessischen Landesamt für Regionalentwicklung und Landwirtschaft, die nach Abs.2 Satz 1 zuständige Behörde jeweils im Einvernehmen mit den Ämtern für Regionalentwicklung, Landschaftspflege und Landwirtschaft oder bei forstwirtschaftlicher Nutzung mit den Forstämtern.  (3) Soweit Anordnungen erlassen werden sollen, die zu Beschränkungen oder Bewirtschaftungsauflagen der forstwirtschaftlichen Bodennutzung führen, entscheidet die nach Abs. 2 Satz 1 zuständige Behörde im Benehmen mit dem Forstamt."

b) In Abs. 4 werden die Worte "das Hessische Landesamt für Regionalentwicklung und Landwirtschaft durch die Worte "das Regierungspräsidium Kassel" ersetzt.

2. In § 2

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