Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Emissionserklärungsverordnung - Abwasser

Vom 20. Dezember 2004
(GVBl. Nr. 23 vom 23.12.2004 S. 501)
Neufassung 2006



Aufgrund des § 126a des Hessischen Wassergesetzes in der Fassung vom 18. Dezember 2002 (GVBl. 2003 I S. 10), wird verordnet:

Artikel 1

Die Emissionserklärungsverordnung - Abwasser vom 15. November 2001 (GVBl. I S. 462) wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Satz 2 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Text angefügt:

"wenn die Abwasseranlage nicht von einem Betreiber der in Anhang 1 genannten Anlagen sondern unabhängig im Rahmen eines Dienstleistungsvertrags mit den Betreibern der rechtmäßig an die Abwasseranlage angeschlossenen Anlagen nach Anhang 1 betrieben wird."

2. § 4 Abs. 1 Satz 4

Die Erklärungspflicht für das Jahr 2002 entfällt, wenn der nach § 2 zuständigen Wasserbehörde im Vorgriff auf die Erklärungspflicht dieser Verordnung die im Anhang 3 genannten Angaben bereits für den Erklärungszeitraum 2000 oder 2001 mitgeteilt worden sind.

wird aufgehoben.

3. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird die Angabe "12 Monate" durch "neun Monate" ersetzt.

b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie erstellt den zusammenfassenden Bericht und leitet diesen dem Umweltbundesamt jeweils 15 Monate nach Ablauf des Erklärungszeitraums zu.  "Das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie erstellt den zusammenfassenden Bericht und leitet diesen bis zum 31. Dezember des dem jeweiligen Berichtszeitraum folgenden Jahres dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit oder der von diesem beauftragten Stelle zu."

c) Satz 4

Abweichend von den Terminen nach Satz 2 und 3 sind für den ersten Bericht die durch die Wasserbehörde geprüften Daten dem Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie bis zum 31. Mai 2003 vorzulegen; der zusammenfassende Bericht ist dem Umweltbundesamt bis zum 20. Juni 2003 vorzulegen.

wird aufgehoben.

4. Ein neuer § 7 wird eingefügt.

5. Der bisherige § 7 wird § 8.

6. Im Anhang 1 zu § 1 wird im Abschnitt "Abfallbehandlung" die Angabe "< 10 t/Tag" durch "> 10 t/Tag" ersetzt.

Artikel 2

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