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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Errichtung des Landesbetriebs Hessisches Landeslabor und des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz

Vom 10. Juni 2011
(GVBl. Nr. 12 vom 22.06.2011 S. 292)


Artikel 1 1

Das Gesetz zur Errichtung des Landesbetriebs Hessisches Landeslabor vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 506, 518), geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 661), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

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  " (1) Im Geschäftsbereich des für die Umwelt, das Veterinärwesen, die Lebensmittelüberwachung und die Landwirtschaft zuständigen Ministeriums wird ein Landesbetrieb nach § 26 Abs. 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung in der Fassung vom 15. März 1999 (GVBl. I S. 248), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2007 (GVBl. I S. 908), mit der Bezeichnung ,Hessisches Landeslabor' eingerichtet."

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Veterinärwesen" ein Komma und die Wörter "die Lebensmittelüberwachung" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "Das für die Umwelt, das Veterinärwesen und die Landwirtschaft zuständige Ministerium" durch das Wort "Es" ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "Lebensmittelüberwachung" durch die Worte "Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung" ersetzt.

b) Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben.

c) Abs. 3 wird aufgehoben.

d) Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 3.

3. § 3 wird aufgehoben.

4. Der bisherige § 4 wird § 3 und in Satz 2 wird die Angabe "2011" durch "2016" ersetzt.

Artikel 2 2

§ 9 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz vom 29. September 2005 (GVBl. I S. 664), geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2010 (GVBl. I S. 584), wird wie folgt gefasst:

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§ 9 Zuständigkeiten10

Die Durchführung des Abwasserabgabengesetzes und dieses Gesetzes obliegt den nach § 55 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) vom 6. Mai 2005 (GVBl. I S. 305), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. März 2010 (GVBl. I S. 85), zuständigen Wasserbehörden. Sie können bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie beteiligen. § 55 Abs. 2 des Hessischen Wassergesetzes gilt für Entscheidungen nach dem Abwasserabgabengesetz und diesem Gesetz entsprechend

" § 9 Zuständigkeiten

Der Vollzug des Abwasserabgabengesetzes und dieses Gesetzes obliegt der nach § 65 des Hessischen Wassergesetzes vom 14. Dezember 2010 (GVBl. I S. 548) für die Überwachung der jeweiligen Abwassereinleitung zuständigen Behörde. Im Einzelfall kann eine andere als die nach Satz 1 zuständige Behörde bestimmt werden; § 65 Abs. 2 Satz 3 bis 5 des Hessischen Wassergesetzes gilt entsprechend. Die nach Satz 1 oder 2 zuständige Behörde kann bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie beteiligen."

Artikel 3

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

1) Ändert GVBl. II 800-53
2) Ändert GVBl. II 85-64

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