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Gesetz zur Änderung des Hessischen Wassergesetzes
- Hessen -
Vom 28. September 2015
(GVBl. Nr. 21 vom 05.10.2015 S. 338)
Siehe FN *
§ 54 des Hessischen Wassergesetzes vom 14. Dezember 2010 (GVBl. I S. 548), geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622), wird wie folgt geändert:
1. Die Abs. 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
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(2) Die Bewirtschaftungspläne oder deren Teilbereiche, die Hessen betreffen, sowie die entsprechenden Maßnahmenprogramme werden von der obersten Wasserbehörde festgestellt und im Staatsanzeiger für das Land Hessen veröffentlicht. Sie sind für alle Planungen und Maßnahmen der öffentlichen Planungsträger verbindlich.
(3) Die Art und Weise der Veröffentlichungen nach § 83 Abs. 4 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes wird im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekannt gegeben. |
"(2) Veröffentlichungen nach § 83 Abs. 4 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes erfolgen durch die oberste Wasserbehörde durch Einstellen in das Internet und einen Hinweis im Staatsanzeiger für das Land Hessen auf die Einstellung und deren Fundstelle. Ergänzend sind die nach Satz 1 veröffentlichten Unterlagen bei der obersten Wasserbehörde und den oberen Wasserbehörden zur Einsicht auszulegen; dies ist in dem Hinweis nach Satz 1 anzugeben.
(3) Die Bewirtschaftungspläne oder deren Teilbereiche, die Hessen betreffen, sowie die entsprechenden Maßnahmenprogramme werden von der obersten Wasserbehörde festgestellt; sie sind für alle Planungen und Maßnahmen öffentlicher Planungsträger verbindlich. Die Feststellungserklärung ist im Staatsanzeiger zu veröffentlichen. Die in Satz 1 genannten Unterlagen und die übrigen Unterlagen nach § 14l Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind durch Einstellen in das Internet zu veröffentlichen; auf die Einstellung und deren Fundstelle ist in der Veröffentlichung nach Satz 2 hinzuweisen. Ergänzend sind die nach Satz 3 veröffentlichten Unterlagen bei der obersten Wasserbehörde und den oberen Wasserbehörden zur Einsicht auszulegen; dies ist in dem Hinweis nach Satz 3 anzugeben." |
2. Abs. 5 wird wie folgt gefasst:
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(5) Die Überwachung im Rahmen der Strategischen Umweltprüfung soll so weit wie möglich mit den Überwachungsmaßnahmen nach der Verordnung zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie vom 17. Mai 2005 (GVBl. I S. 382), geändert durch Verordnung vom 12. Juli 2010 (GVBl. I S. 255), verbunden werden; sie ist von der nach § 15 dieser Verordnung zuständigen Behörde wahrzunehmen. | "(5) Die Überwachung im Rahmen der strategischen Umweltprüfung erfolgt durch das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie. Sie soll so weit wie möglich mit den Überwachungsmaßnahmen nach der Grundwasserverordnung vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1513) und der Oberflächengewässerverordnung vom 20. Juli 2011 (BGBl. I S. 1429) verbunden werden." |
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
_____
*) Ändert FFN 85-72
ID 151317
ENDE |
(Stand: 26.04.2021)
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