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Gesetz zur Änderung des Berufsstandsmitwirkungsgesetzes und zur Änderung des Hessischen Wassergesetzes
- Hessen -
Vom 22. August 2018
(GVBl. Nr. 17 vom 31.08.2018 S. 366)
Artikel 1
Änderung des Berufsstandsmitwirkungsgesetzes
(nicht dargestellt)
Artikel 2
Änderung der Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder der Agrarausschüsse und der Orts- und Kreislandwirtinnen und -landwirte
(nicht dargestellt)
Artikel 3
Zuständigkeitsvorbehalt
(nicht dargestellt)
Artikel 4
Änderung des Hessischen Wassergesetzes
Das Hessische Wassergesetz vom 14. Dezember 2010 (GVBl. I S. 548), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 184), wird wie folgt geändert:
1. In § 9 Abs. 2 wird nach dem Wort "Bauordnung" die Angabe "in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2011 (GVBl. I S. 46, 180), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2016 (GVBl. S. 294)," gestrichen.
2. § 42 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe " §§ 48 und 51" durch " §§ 56 und 59" ersetzt.
b) In Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe " § 73 Abs. 1, 3 und 4 und § 74" durch " § 83 Abs. 1, 3 und 4 und § 84 " ersetzt.
Artikel 5
Inkrafttreten
Art. 4 dieses Gesetzes tritt am 7. Juli 2018 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID 181442
ENDE |
(Stand: 26.04.2021)
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