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Änderungstext
Viertes Gesetz zur Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Wasserverbandsgesetz
- Hessen -
Vom 11. Dezember 2019
(GVBl. Nr. 28 vom 18.12.2019 S. 421, ber. 112)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Wasserverbandsgesetz
Das Hessische Ausführungsgesetz zum Wasserverbandsgesetz (Gl.-Nr.: 85-45) vom 16. November 1995 (GVBl. I S. 503), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. September 2016 (GVBl. S. 167), wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nr. 1 wird nach dem Wort "ausgenommen" die Angabe "diejenigen über die Auszahlungen an das Sondervermögen "Hessenkasse"," eingefügt.
b) In Nr. 2 wird die Angabe "20. Dezember 2015 (GVBl. S. 618)," durch "25. April 2018 (GVBl. S. 59), ausgenommen diejenigen über die Auszahlungen an das Sondervermögen "Hessenkasse", ersetzt.
2. In § 9 Abs. 1 wird die Angabe "2018" durch "2021" ersetzt.
Artikel 2
Weitere Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Wasserverbandsgesetz
Das Hessische Ausführungsgesetz zum Wasserverbandsgesetz (Gl.-Nr.: 85-45), zuletzt geändert durch Art. 1, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nr. 1 wird die Angabe " § 93 Abs. 2 Nr. 2, die §§ 97 und 114" durch " § 92a Abs. 3 Satz 4, § 93 Abs. 2 Nr. 2, § 97 Abs. 1 bis 3 und 5, § 106 Abs. 1 Satz 2 und § 114" ersetzt.
bb) Nr. 1 Buchst. a wird die folgt gefasst:
alt | neu |
a) in den §§ 94 und 98 an die Stelle der Haushaltssatzung der Beschluss über die Festsetzung des Haushaltsplans und an die Stelle der Nachtragssatzung der Beschluss über die Festsetzung des Nachtragshaushaltsplans tritt, | "a) an die Stelle
aa) der Haushaltssatzung der Beschluss über die Festsetzung des Haushaltsplans (Haushaltsbeschluss), bb) der Nachtragssatzung der Beschluss über die Festsetzung des Nachtragshaushaltsplans (Nachtragshaushaltsbeschluss), cc) der Genehmigung die Zustimmung und dd) des Liquiditätskredits der Kassenkredit tritt," |
cc) In Nr. 3 werden nach der Angabe "(GVBl. I S. 830, 2012 S. 19)" ein Komma und die Angabe "zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Dezember 2016 (GVBl. S. 254)," eingefügt und wird die Angabe "soweit das Wasserverbandsgesetz, dieses Gesetz oder eine Rechtsverordnung nach § 8 keine andere Regelung trifft" gestrichen.
dd) Nach Nr. 3 wird die Angabe "soweit das Wasserverbandsgesetz, dieses Gesetz oder eine Rechtsverordnung nach § 8 keine andere Regelung trifft." angefügt.
b) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Die Verbandssatzung kann bestimmen, dass für die Wirtschafts- und Haushaltsführung des Verbandes
|
"(2) Die Verbandssatzung kann bestimmen, dass für die Wirtschafts- und Haushaltsführung des Verbandes
sinngemäß anzuwenden sind, soweit dieses Gesetz oder eine Rechtsverordnung nach § 8 keine andere Regelung trifft." |
2. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Nr. 2 wird nach dem Wort "abweichende" die Angabe "oder anstelle von § 2 Abs. 1 und 2 vereinfachte" eingefügt.
b) Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. von § 2 Abs. 1 und 2 und § 3 abweichende vereinfachte Regelungen für Verbände mit geringem Haushaltsvolumen nach § 4 zu treffen, soweit eine ordnungsgemäße Haushaltsführung weiterhin gewährleistet ist. | "3. anstelle des § 2 Abs. 1 und 2 und § 3 für Verbände mit geringem Haushaltsvolumen nach § 4 vereinfachte Regelungen für eine ordnungsgemäße Haushaltsführung zu treffen," |
c) Als Nr. 4 wird angefügt:
"4. Übergangszeiträume für die Anpassung von Verbandssatzungen an die Regelungen nach Nr. 1 bis 3 zu bestimmen."
(Stand: 26.04.2021)
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