Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Viertes Gesetz zur Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Wasserverbandsgesetz
- Hessen -

Vom 11. Dezember 2019
(GVBl. Nr. 28 vom 18.12.2019 S. 421, ber. 112)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Wasserverbandsgesetz

Das Hessische Ausführungsgesetz zum Wasserverbandsgesetz (Gl.-Nr.: 85-45) vom 16. November 1995 (GVBl. I S. 503), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. September 2016 (GVBl. S. 167), wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 1 wird nach dem Wort "ausgenommen" die Angabe "diejenigen über die Auszahlungen an das Sondervermögen "Hessenkasse"," eingefügt.

b) In Nr. 2 wird die Angabe "20. Dezember 2015 (GVBl. S. 618)," durch "25. April 2018 (GVBl. S. 59), ausgenommen diejenigen über die Auszahlungen an das Sondervermögen "Hessenkasse", ersetzt.

2. In § 9 Abs. 1 wird die Angabe "2018" durch "2021" ersetzt.

Artikel 2
Weitere Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Wasserverbandsgesetz

Das Hessische Ausführungsgesetz zum Wasserverbandsgesetz (Gl.-Nr.: 85-45), zuletzt geändert durch Art. 1, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nr. 1 wird die Angabe " § 93 Abs. 2 Nr. 2, die §§ 97 und 114" durch " § 92a Abs. 3 Satz 4, § 93 Abs. 2 Nr. 2, § 97 Abs. 1 bis 3 und 5, § 106 Abs. 1 Satz 2 und § 114" ersetzt.

bb) Nr. 1 Buchst. a wird die folgt gefasst:

alt neu
a) in den §§ 94 und 98 an die Stelle der Haushaltssatzung der Beschluss über die Festsetzung des Haushaltsplans und an die Stelle der Nachtragssatzung der Beschluss über die Festsetzung des Nachtragshaushaltsplans tritt, "a) an die Stelle

aa) der Haushaltssatzung der Beschluss über die Festsetzung des Haushaltsplans (Haushaltsbeschluss),

bb) der Nachtragssatzung der Beschluss über die Festsetzung des Nachtragshaushaltsplans (Nachtragshaushaltsbeschluss),

cc) der Genehmigung die Zustimmung und

dd) des Liquiditätskredits der Kassenkredit

tritt,"

cc) In Nr. 3 werden nach der Angabe "(GVBl. I S. 830, 2012 S. 19)" ein Komma und die Angabe "zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Dezember 2016 (GVBl. S. 254)," eingefügt und wird die Angabe "soweit das Wasserverbandsgesetz, dieses Gesetz oder eine Rechtsverordnung nach § 8 keine andere Regelung trifft" gestrichen.

dd) Nach Nr. 3 wird die Angabe "soweit das Wasserverbandsgesetz, dieses Gesetz oder eine Rechtsverordnung nach § 8 keine andere Regelung trifft." angefügt.

b) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Die Verbandssatzung kann bestimmen, dass für die Wirtschafts- und Haushaltsführung des Verbandes
  1. die Vorschriften des Zweiten Teils und § 31 Abs. 1 des Eigenbetriebsgesetzes in der Fassung vom 9. Juni 1989 (GVBl. I S. 154), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juli 2016 (GVBl. S. 121), und hierzu erlassene Vorschriften sowie
  2. die §§ 92 und 93 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 sowie die §§ 101 bis 105, 108 und 109 der Hessischen Gemeindeordnung sinngemäß anzuwenden sind, soweit dieses Gesetz oder eine Rechtsverordnung nach § 8 keine andere Regelung trifft, mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Haushaltsplans der Wirtschaftsplan tritt und die Verbandsversammlung einen Wirtschaftsplan vor Beginn des Wirtschaftsjahres feststellt.
"(2) Die Verbandssatzung kann bestimmen, dass für die Wirtschafts- und Haushaltsführung des Verbandes
  1. mit Ausnahme des § 27 Abs. 4 die Vorschriften des Zweiten Teils und § 31 Abs. 1 des Eigenbetriebsgesetzes in der Fassung vom 9. Juni 1989 (GVBl. I S. 154), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juli 2016 (GVBl. S. 121), und hierzu erlassene Vorschriften sowie
  2. die §§ 92 und 93 Abs. 1, 2 Nr. 1 und Abs. 3 sowie die §§ 101 bis 105, 108, 109 und 114 Abs. 1 und 2 Satz 3 der Hessischen Gemeindeordnung mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Haushaltsplans der Wirtschaftsplan tritt und die Verbandsversammlung oder der Verbandsausschuss einen Wirtschaftsplan vor Beginn des Wirtschaftsjahres feststellt

sinngemäß anzuwenden sind, soweit dieses Gesetz oder eine Rechtsverordnung nach § 8 keine andere Regelung trifft."

2. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 2 wird nach dem Wort "abweichende" die Angabe "oder anstelle von § 2 Abs. 1 und 2 vereinfachte" eingefügt.

b) Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
3. von § 2 Abs. 1 und 2 und § 3 abweichende vereinfachte Regelungen für Verbände mit geringem Haushaltsvolumen nach § 4 zu treffen, soweit eine ordnungsgemäße Haushaltsführung weiterhin gewährleistet ist. "3. anstelle des § 2 Abs. 1 und 2 und § 3 für Verbände mit geringem Haushaltsvolumen nach § 4 vereinfachte Regelungen für eine ordnungsgemäße Haushaltsführung zu treffen,"

c) Als Nr. 4 wird angefügt:

"4. Übergangszeiträume für die Anpassung von Verbandssatzungen an die Regelungen nach Nr. 1 bis 3 zu bestimmen."

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 26.04.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion