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Regelwerk

Änderungstext

Anforderungen des Gewässerschutzes an Erdwärmesonden
- Hessen -

Vom 19. Dezember 2021
(StAnz. Nr. 1 vom 03.01.2022 S. 16)



Bezug: Erlasse vom 21. März 2014 (StAnz. S. 383) und 13. Dezember 2019 (StAnz. 2020 S. 19)

1. Im Erlass wird im vierten Absatz Satz 2 wie folgt gefasst:

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Die künftige Bundes-Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) wird die Nutzung dieser Wärmeträgerflüssigkeiten einschränken. "Die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 905), geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), schränkt die Nutzung der Wärmeträgermedien ein."

2. Im Erlass wird der sechste Absatz wie folgt gefasst:

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Die Anforderungen sind im Internet unter http://www.rv.hessenrecht.hessen.de veröffentlicht. Weitere Unterlagen finden Sie unter http://www.hmuelv.hessen.de > Umwelt & Natur > Gewässerschutz > Anlagen- und stoffbezogener Gewässerschutz > Erdwärmesonden. "Die Anforderungen sind im Internet unter https://umwelt.hessen.de/Wasser/Gewaesserschutz/Erdwaermesonden veröffentlicht."

3. Im Erlass wird im siebten Absatz Satz 2 wie folgt gefasst:

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Leitfaden und Karten finden Sie unter http://www.hlug.de > Geologie > Erdwärme/Geothermie > oberflächennahe Geothermie > Karten Standortbeurteilung beziehungsweise Downloads. "Leitfaden und Karten finden Sie unter https://www.hlnug.de/ themen/geologie/erdwaermegeothermie/oberflaechennahegeothermie beziehungsweise als Downloads."

4. Im Erlass wird folgender Absatz 9 neu eingefügt:

"Die Anforderungen vom 21. März 2014 (StAnz. S. 383), zuletzt geändert durch Erlass vom 13. Dezember 2019 (StAnz. 2020 S. 19), treten am 31. Dezember 2021 außer Kraft. Die Anforderungen werden hiermit bis zum 31. Dezember 2023 verlängert."

5. In den Anforderungen des Gewässerschutzes an Erdwärmesonden wird in Absatz 1 der letzte Satz wie folgt gefasst:

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Wird die Erdwärmesonde mit einer wassergefährdenden Wärmeträgerflüssigkeit im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen betrieben, ist zusätzlich die hessische Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (Anlagenverordnung - VAwS)1 oder die künftige Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) des Bundes zu beachten. "Wird die Erdwärmesonde mit einem wassergefährdenden Wärmeträgermedium im Bereich der gewerblichen Wirtschaft oder im Bereich öffentlicher Einrichtungen betrieben, ist § 35 AwSV zu beachten."

6. In den Anforderungen des Gewässerschutzes an Erdwärmesonden wird Fußnote 1

VAwS vom 16. September 1993 (GVBl. I S. 409), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Oktober 2011 (GVBl. I S. 689), http://www. rv.hessenrecht.hessen.de oder http://www.umwelt.hessen.de/ > Umwelt & Natur > Gewässerschutz > Anlagen- und stoffbezogener Gewässerschutz. Die hessische VAwS wird künftig von der Bundesverordnung für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) abgelöst. Die AwSV wird derzeit vom Bund vorbereitet. Anfang 2014 soll das Bundesratsverfahren eingeleitet werden.

gestrichen.

7. In den Anforderungen des Gewässerschutzes an Erdwärmesonden wird Absatz 4 wie folgt gefasst:

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Unberührt von den wasserrechtlichen Anforderungen bleiben die bergrechtlichen Anforderungen an die Nutzung von Erdwärme. Nach § 3 Abs. 3 Nr. 2b des Bundesberggesetzes (BBergG) gilt Erdwärme als ein bergfreier Bodenschatz, für dessen Gewinnung grundsätzlich eine Bewilligung nach § 8 BBergG erforderlich ist. Hiervon ausgenommen ist nach § 4 Abs. 2, zweiter Halbsatz Nr. 1 BBergG die Erdwärmegewinnung in einem Grundstück (Katasterplan) aus Anlass oder im Zusammenhang mit dessen baulicher oder sonstiger städtebaulicher Nutzung (siehe Nr. 6. Hinweise). Ferner sind für Bohrungen, die mehr als 100 m in den Boden eindringen sollen, die Regelungen in § 127 BBergG zu beachten.

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(Stand: 28.01.2022)

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