Gesetz zur Änderung des Bauleitplanfeststellungsgesetzes
und über weitere Gesetzesänderungen zur Ermächtigung des Senats
zur Weiterübertragung von zusätzlichen Befugnissen
im Rahmen von Bebauungsplanverfahren

Vom 16. November 1999
(Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1999 S. 256)



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

...

Artikel 6
Hamburgisches Abfallwirtschaftsgesetz

In § 17 des Hamburgischen Abfallwirtschaftsgesetzes vom 1. Dezember 1992 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 251), zuletzt geändert am 27. September 1995 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 221, 230), wird folgender Satz angefügt:

"Zur Abgeltung der dadurch entstehenden allgemeinen Kosten werden Gemeinkostenzuschläge nach § 5 Absatz 5 des Gebührengesetzes vom 5. März 1986 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 37), zuletzt geändert am 16. November 1999 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 256), in der jeweils geltenden Fassung erhoben." 

Artikel 7
Hamburgisches Wassergesetz

Das Hamburgische Wassergesetz vom 20. Juni 1960 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 335), zuletzt geändert am 20. Januar 1997 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 9), wird wie folgt geändert:

1. In § 20 wird hinter der Textstelle "(Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 37)" die Textstelle ", zuletzt geändert am 16. November 1999 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 256)" eingefügt.

2. In § 81 Absatz 2 Satz 2 wird hinter dem Wort "Kosten" die Textstelle "zuzüglich der Gemeinkostenzuschläge nach § 5 Absatz 5 des Gebührengesetzes in der jeweils geltenden Fassung" eingefügt.

3. In § 91 werden die Wärter "die Kosten zu erstatten" durch die Textstelle "die Kosten zuzüglich der Gemeinkostenzuschläge nach § 5 Absatz 5 des Gebührengesetzes in der jeweils geltenden Fassung zu erstatten" ersetzt.

...

Artikel 9
Schlußvorschriften

(1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des zweiten auf seine Verkündung folgenden Monats in Kraft.

(2) Soweit eine Gebühren- oder Kostenpflicht bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits entstanden war, ist das bisherige Recht anzuwenden. Auf wiederkehrende Gebührenschulden, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes entstehen, ist das neue Recht anzuwenden.

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