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DeichO - Deichordnung
Verordnung über öffentliche Hochwasserschutzanlagen
- Hamburg -
Vom 27. Mai 2003
(HmbGVBl. 003, S. 151)
Gl.-Nr.: 753-1-12
Auf Grund von § 61 Absatz 1 des Hamburgischen Wassergesetzes (HWaG) vom 20. Juni 1960 (HmbGVBl. S. 35), zuletzt geändert am 17. Dezember 2002 (HmbGVBl. S. 7, 351), wird verordnet:
(1) Diese Verordnung gilt für öffentliche Hochwasserschutzanlagen (§ 4a HWaG) einschließlich ihrer außerhalb des Deichgrundes liegenden Teile.
(2) Die Linien der öffentlichen Hochwasserschutzanlagen (die Hauptdeiche, der Vordeich Finkenwerder, der Ringdeich Neuwerk und die hinter Sperrwerken und an tidefreien Gewässern liegenden Hochwasserschutzanlagen) sind in dem anliegenden Lageplan dargestellt.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Hochwasserschutzanlagen im Sinne dieser Verordnung sind Deiche und andere Anlagen gemäß § 3a HWaG. Andere Anlagen sind Hochwasserschutzwände und sonstige Anlagen, wie insbesondere Sperrwerke und Sperrtore sowie ganz oder teilweise Schleusen, Schöpfwerke, Deichsiele, Brücken, Gebäude und Straßen- oder Bahndämme.
(2) Deichgrund ist die Grundfläche, die für eine öffentliche Hochwasserschutzanlage benötigt wird. Auf ihm befinden sich der Körper der Anlage einschließlich der Außen- und Binnenberme, die Schutzstreifen, die Deichverteidigungsstraße, Deichentwässerungsgräben sowie Außen- und Binnendeichwege, soweit nicht in einem festgestellten Plan oder in einer Plangenehmigung (§ 55 HWaG) etwas anderes bestimmt ist.
(3) Vorland ist die zwischen dem wasserseitigen Böschungsfuß des Deiches oder dem Fußpunkt der Hochwasserschutzwand oder sonstigen Hochwasserschutzanlage und der Gewässerlinie (§ 3 HWaG) liegende Fläche.
§ 3 Grundsatz
Hochwasserschutzanlagen sind in ihren vorgeschriebenen Abmessungen so zu errichten, zu unterhalten und zu betreiben, dass sie ihren Zweck, Sturmfluten und Hochwasser abzuwehren, jederzeit erfüllen können.
§ 4 Abmessungen
(1) Die Sollhöhe der Hochwasserschutzanlagen ergibt sich aus dem für einen vorgegebenen Zeitraum zu erwartenden höchsten Wasserstand ohne Wind- und Seegangeinflüsse (Bemessungswasserstand) und einem Zuschlag für den örtlichen Windstau und Wellenauflauf (Freibord). Die Bemessungswasserstände werden durch die zuständige Wasserbehörde festgelegt und mindestens alle zehn Jahre überprüft. Der Freibord beträgt bei Deichen mindestens 0,5 m, bei Hochwasserschutzwänden und sonstigen Hochwasserschutzanlagen mindestens 0,3 m. Bei der Errichtung oder wesentlichen Umgestaltung ist eine zusätzliche Überhöhung in Höhe der vorausberechneten Setzung zu berücksichtigen.
(2) Böschungsneigungen von Deichen dürfen auf der Wasser- und Landseite nicht steiler als 1:3 (Höhe:Basis) sein. Die Breite der Deichkrone soll mindestens 3 m betragen.
(3) Deiche sind mit Klei abzudecken. Die Stärke der Abdeckung soll auf der Wasserseite mindestens 1,5 m, auf der Krone mindestens 2 m und auf der Landseite mindestens 1,3 m betragen.
(4) Die zuständige Behörde kann in besonders begründeten Fällen in einem Planfeststellungsbeschluss oder einer Plangenehmigung (§ 55 HWaG) von den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 abweichen, wenn die Sicherheit der Hochwasserschutzanlage dadurch nicht beeinträchtigt wird.
(5) Die Höhe und die sonstigen Abmessungen der hinter Sperrwerken und an tidefreien Gewässern liegenden Hochwasserschutzanlagen und des Ringdeiches Neuwerk sind nach den örtlichen Erfordernissen zu bestimmen. Die Absätze 1 bis 4 finden keine Anwendung.
(6) Zum Ausgleich von Setzungen sind vorübergehende Abweichungen von den nach den Absätzen 1 bis 3 vorgeschriebenen oder nach den Absätzen 4 und 5 festgelegten Abmessungen zulässig.
§ 5 Überprüfung der Abmessungen
(1) Die zuständige Wasserbehörde hat die Abmessungen von Deichen alle fünf Jahre, von Hochwasserschutzwänden und sonstigen Hochwasserschutzanlagen alle zehn Jahre zu überprüfen, sofern nicht aus besonderen Gründen kürzere Abstände erforderlich sind. Der Ringdeich Neuwerk ist alle drei Jahre zu überprüfen.
(2) Werden bei der Überprüfung Unterschreitungen der Sollhöhe um mehr als 0,10 m festgestellt, ist die Sollhöhe nach Maßgabe von § 7 Absatz 1 wiederherzustellen.
(3) Bei Hochwasserschutzanlagen ohne Vorland sind auch die vorgelagerten Böschungen einschließlich der Böschungen unterhalb der Gewässerlinie zu überprüfen.
§ 6 Schutzstreifen
(1) Hochwasserschutzanlagen sind auf der Landseite und auf der Wasserseite nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze mit Schutzstreifen zu versehen.
(2) Bei Deichen muss die Breite des Schutzstreifens auf der Landseite und auf der Wasserseite jeweils 10 m, gemessen vom Böschungsfuß des Deiches, betragen. Ist das Vorland schmaler als 10 m, so muss die Breite des Schutzstreifens der Breite des Vorlandes entsprechen.
(3) Bei Hochwasserschutzwänden und sonstigen Hochwasserschutzanlagen muss die Breite des Schutzstreifens auf der Wasserseite 5 m ab Vorderkante des Bauwerks, gemessen am sichtbaren Fußpunkt der Anlage, betragen. Ist das Vorland schmaler als 5 m, so muss die Breite des Schutzstreifens der vorhandenen Breite des Vorlandes entsprechen, mindestens jedoch 1 m betragen. Auf der Landseite muss die Breite des Schutzstreifens, gemessen von der landseitigen Bauwerkskante, 1 m betragen. Sind unterirdische Verankerungen zu berücksichtigen, kann der Schutzstreifen entsprechend verbreitert werden.
(Stand: 07.09.2023)
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