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Regelwerk

KomAbwVO - Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 91/271/EWG des Rates über die Behandlung von kommunalem Abwasser
- Hamburg -

Vom 24. Juni 1997
(GVBl. 1997 S. 297; 11.04.2000 S. 82 00)


Auf Grund von § 19a Absatz 2 des Hamburgischen Wassergesetzes ( HWaG) vom 20. Juni 1960 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 335), zuletzt geändert am 20. Januar 1997 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 9), und § 3a des Hamburgischen Abwassergesetzes ( HmbAbwG) vom 21. Februar 1984 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 45), zuletzt geändert am 29. Mai 1996 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 80), wird verordnet:

§ 1 Zweck und Geltungsbereich 00a

(1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser mit der Änderung vom 27. Februar 1998 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 1991 Nummer L 35 Seite 40, 1998 Nummer L 67 Seite 29).

(2) Sie gilt für das Sammeln, Behandeln und Einleiten von kommunalem Abwasser und das Behandeln und Einleiten von industriellem Abwasser sowie für Klärschlamm.

(3) Das Küstengewässer der Freien und Hansestadt Hamburg in der Nordsee ist empfindliches Gebiet, und die Einzugsgebiete der Oberflächengewässer in der Freien und Hansestadt Hamburg sind Einzugsgebiete empfindlicher Gebiete im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 91/271/EWG.

§ 2 Begriffsbestimmung

Im Sinne dieser Verordnung ist

  1. Kommunales Abwasser: häusliches Abwasser oder Gemisch aus häuslichem und industriellem Abwasser mit oder ohne
  2. Niederschlagswasser; häusliches Abwasser ist Abwasser aus Wohngebieten und den dazugehörigen Einrichtungen vorwiegend menschlichen Ursprungs und der Tätigkeit in Haushaltungen,
  3. Industrielles Abwasser: Abwasser aus Anlagen für gewerbliche oder industrielle Zwecke, soweit es sich nicht um häusliches Abwasser und Niederschlagswasser handelt,
  4. Kanalisation: ein Leitungssystem, in dem kommunales Abwasser gesammelt und transportiert wird,
  5. Klärschlamm: behandelter oder unbehandelter Schlamm aus öffentlichen Abwasserbehandlungsanlagen.

§ 3 Kanalisation 00a

(1) Der zur Abwasserbeseitigung nach § 2 HmbAbwG Verpflichtete hat die Ausstattung mit einer Kanalisation bis zum 31. Dezember 1998 mit Ausnahme der Gebiete, auf die Absatz 2 Anwendung findet, vorzunehmen. Dabei sind die Anforderungen nach Anhang I Buchstabe A der in § 1 Absatz 1 bezeichneten Richtlinie zu beachten.

(2) Ist die Einrichtung einer Kanalisation nicht gerechtfertigt, weil sie entweder keinen Nutzen für die Umwelt mit sich bringen würde oder mit übermäßigen Kosten verbunden wäre, so sind individuelle Systeme oder andere geeignete Maßnahmen erforderlich, die das gleiche Umweltschutzniveau gewährleisten.

§ 4 Einleitung von kommunalem Abwasser

(1) Ab dem 1. Januar 1999 gelten für Einleitungen von kommunalem Abwasser die Anforderungen nach § 7a des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in der Fassung vom 12. November 1996 (Bundesgesetzblatt I Seite 1696) in Verbindung mit Anhang I der Abwasserverordnung vom 21. März 1997 (Bundesgesetzblatt I Seite 566) in der jeweils geltenden Fassung für den Chemischen Sauerstoffbedarf (CSB), den Biochemischen Sauerstoffbedarf (BSB5), den Stickstoff gesamt (Nges) und den Phosphor gesamt (Pges).

(2) Gereinigtes Abwasser soll nach Möglichkeit wiederverwendet werden. Im Verlaufe dieser Wiederverwendung sind die Belastungen der Umwelt auf ein Minimum zu begrenzen.

§ 5 Einleitung von industriellem Abwasser 00a

Ab dem 1. Januar 2001 darf biologisch abbaubares industrielles Abwasser aus den in der Anlage aufgeführten Branchen nur noch eingeleitet werden, wenn die aufgrund des § 7a WHG erlassenen Anforderungen für die Einleitung von Abwasser aus diesen Branchen eingehalten werden. § 4 Absatz 2 gilt entsprechend. Bei der Erteilung der Genehmigung nach § 11a HmbAbwG sind die Anforderungen nach Anhang I Buchstabe C der in § 1 Absatz 1 bezeichneten Richtlinie zu beachten.

§ 6 Anpassung der Erlaubnisse, Überwachung 00a

(1) Erlaubnisse für die Einleitung von Abwasser in Gewässer aus Behandlungsanlagen für kommunales und für aus den in der Anlage aufgeführten Branchen stammendes industrielles Abwasser dürfen nur erteilt werden, wenn die in dieser Verordnung genannten Anforderungen erfüllt werden.

(2) Entsprechen vorhandene Einleitungen nicht den nach Absatz 1 zu stellenden Anforderungen, so ist durch nachträgliche Anordnungen sicherzustellen, daß die notwendigen Maßnahmen durchgeführt werden.

(3) Die Erlaubnisse sind regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Bei der Überwachung der Einleitungen und der Auswertung der Ergebnisse sind die Anforderungen nach Anhang I Buchstabe D der in § 1 Absatz 1 bezeichneten Richtlinie zu beachten.

§ 7 Ausnahmeregelungen

Kann wegen technischer Schwierigkeiten die in § 4 genannte Frist nicht eingehalten werden, so kann ein Verfahren nach Artikel 8

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