Hamburgisches Wassergesetz (3/6)

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Abschnitt II
(aufgehoben)

§ 29 (aufgehoben)

Abschnitt III
Vorschriften für das Grundwasser

§ 30 Anzeigepflicht bei Erdaufschlüssen

(1) Der Senat kann durch Rechtsverordnung allgemein oder für einzelne Gebiete bestimmen, dass Bodenarbeiten über eine festzulegende Tiefe hinaus nur vorgenommen werden dürfen, nachdem sie der Wasserbehörde einen Monat vorher angezeigt worden sind. Dabei kann er Ausnahmen von der Anzeigepflicht zulassen.

(2) Der Anzeige sind Pläne und Beschreibungen beizufügen. Reichen diese für die wasserwirtschaftliche Beurteilung nicht aus, so kann die Wasserbehörde entsprechende Unterlagen nachfordern.

(3) Die Wasserbehörde hat die Arbeiten zu überwachen. Zu diesem Zweck dürfen Beauftragte der Wasserbehörde die Grundstücke betreten.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Arbeiten, für die nach anderen Rechtsvorschriften eine Erlaubnis, Bewilligung, Genehmigung oder sonstige behördliche Zustimmung erforderlich ist.

§ 30a Anzeigepflicht bei Grundwasserförderung

(1) Wer

  1. für den Haushalt, für den landwirtschaftlichen Hofbetrieb, für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebes oder in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck oder
  2. zum Zwecke der gewöhnlichen Bodenentwässerung landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Grundstücke

Anlagen zur Grundwasserförderung errichtet, für die eine Erlaubnis oder Bewilligung nach § 33 Absatz 1 WHG nicht erforderlich ist, hat dies spätestens einen Monat vor Baubeginn der zuständigen Behörde anzuzeigen.

(2) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass bei der Herstellung der Anlage Anforderungen zu beachten sind, wenn dies zum Schutz des Grundwassers erforderlich ist.

§ 31 Unbeabsichtigte Erschließung von Grundwasser

(1) Wer unbeabsichtigt Grundwasser erschlossen hat, muss dies der Wasserbehörde unverzüglich anzeigen.

(2) Die Wasserbehörde kann anordnen, dass die Erschließung zu beseitigen ist, wenn dies wegen des Wasserhaushalts erforderlich ist.

§ 32 Beschränkung der Benutzung des Grundwassers

Wenn die Ordnung des Wasserhaushalts es verlangt, kann durch Rechtsverordnung des Senats allgemein oder für einzelne Gebiete bestimmt werden, dass in den Fällen des § 33 Absatz 1 WHG eine Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich ist.

§ 32a Erlaubnisfreie Niederschlagswasserversickerung

Der Senat wird ermächtigt, zur schadlosen Versickerung des auf Wohngrundstücken anfallenden Niederschlagswassers durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen zu regeln, unter denen die Niederschlagswasserversickerung erlaubnisfrei ist, und dabei

  1. die zur schadlosen Versickerung geeigneten Anlagen zu bestimmen sowie
  2. Anforderungen an die Beschaffenheit des zu versickernden Niederschlagswassers zu stellen.

§ 32b Anzeigepflicht bei Niederschlagswasserversickerung

(1) Wer auf Wohngrundstücken Anlagen errichtet, um im Rahmen des § 32a Niederschlagswasser in das Grundwasser zu versickern, hat dies spätestens einen Monat vor Baubeginn der zuständigen Behörde anzuzeigen.

(2) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass bei der Herstellung der Anlage Anforderungen zu beachten sind, wenn dies zum Schutz des Grundwassers erforderlich ist.

Abschnitt IV
Besondere Vorschriften zum Schutze von Heilquellen

§ 33 Staatliche Anerkennung von Heilquellen

(1) Die Wasserbehörde kann Wasser- oder Gasvorkommen, die natürlich zutage treten oder künstlich erschlossen worden sind und die auf Grund ihrer chemischen Zusammensetzung, ihrer physikalischen Eigenschaften oder nach der Erfahrung geeignet sind, Heilzwecken zu dienen (Heilquellen), staatlich anerkennen, wenn ihre Erhaltung zum Wohle der Allgemeinheit erforderlich ist.

(2) Eigentümer und Unternehmer einer staatlich anerkannten Heilquelle haben zu dulden, dass die Wasserbehörde ihre Betriebe und Anlagen überwacht.

§ 34 Heilquellenschutzgebiete und andere Schutzmaßnahmen

(1) Soweit es der Schutz einer im Geltungsbereich des WHG staatlich anerkannten Heilquelle erfordert, kann der Senat durch Rechtsverordnung Heilquellenschutzgebiete festsetzen. § 19 Absätze 2 und 3 WHG und die Vorschriften dieses Gesetzes über Wasserschutzgebiete gelten im Übrigen sinngemäß.

(2) Auch außerhalb eines Heilquellenschutzgebietes kann die Wasserbehörde Handlungen untersagen, die geeignet sind, den Bestand oder die Beschaffenheit staatlich anerkannter Heilquellen zu gefährden. Sind Schäden bereits entstanden, so kann die Wasserbehörde anordnen, dass sie beseitigt werden.

Fuenfter Teil
Unterhaltung und Ausbau oberirdischer Gewässer

Abschnitt I
Unterhaltung

§ 35 Umfang der Unterhaltung

(1) Die Unterhaltung eines Gewässers nach § 28 WHG erstreckt sich auf das Gewässerbett und die das Gewässer begleitenden Ufer. Die Pflege und Entwicklung des Gewässers als Bestandteil des Naturhaushaltes umfasst insbesondere die Verpflichtung

  1. zur Rein- und Instandhaltung des Gewässerbettes sowie zur Sicherung und Instandhaltung der Ufer, soweit dies erforderlich und dem Umfang nach geboten ist,
  2. zur Verbesserung des Selbstreinigungsvermögens des Gewässers, soweit dazu nicht ein anderer verpflichtet ist,
  3. zur Erhaltung und Förderung der ökologischen und landschaftsgestalterischen Funktion des Gewässers einschließlich der Bewahrung und Wiederherstellung der standortgerechten Ufervegetation,
  4. zur naturnahen Gestaltung und Pflege der Ufer mit Ausnahme der gestalteten Gewässer in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen,

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(Stand: 06.09.2023)

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