Regelwerk, Wasser EU, Bund, Hamburg
Niederschlagswasserversickerungsverordnung
Verordnung über die erlaubnisfreie Versickerung von Niederschlagswasser auf Wohngrundstücken
- Hamburg -
Vom 23. Dezember 2003
(GVBl. Nr. 1 vom 07.01.2004 S. 6)
Gl.-Nr.: 753-1-40
Auf Grund von § 32a des Hamburgischen Wassergesetzes (HWaG) vom 20. Juni 1960 (HmbGVBl. S. 335), zuletzt geändert am 17. Dezember 2002 (HmbGVBl. S. 347, 351), wird verordnet:
§ 1 Erlaubnisfreie Versickerung von Niederschlagswasser auf Wohngrundstücken
Für das Einleiten von Niederschlagswasser in das Grundwasser auf Wohngrundstücken gemäß § 32a HWaG ist eine wasserrechtliche Erlaubnis nicht erforderlich, sofern
Für Vorhaben nach Satz 1 ist eine Anzeige nach § 32b HWaG an die zuständige Behörde erforderlich.
§ 2 Anforderungen an das schadlose Versickern
(1) Das Niederschlagswasser darf nicht durch häuslichen, landwirtschaftlichen, gewerblichen oder anderweitigen Gebrauch in seinen Eigenschaften nachteilig verändert und mit anderem Abwasser oder mit wassergefährdenden Stoffen vermischt worden sein.
(2) Es muss sichergestellt sein, dass
§ 3 Weitergehende Anforderungen, Ausnahmen
(1) Die zuständige Behörde kann für Einzelfälle oder für bezeichnete Gebiete die Erlaubnispflicht wiederherstellen oder weitergehende Anforderungen für das erlaubnisfreie Versickern gesammelten Niederschlagswassers festsetzen, falls das erforderlich ist, um eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit oder nachteilige Wirkungen für andere zu verhüten.
(2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag im Einzelfall Ausnahmen von den Anforderungen nach § 2 zulassen, wenn dadurch eine Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist.
§ 4 Absehen von der Anzeigepflicht
Die für den Fall der erlaubnisfreien Versickerung von Niederschlagswasser nach § 32b
(Stand: 07.09.2023)
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