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ObflGebG - Oberflächengewässergebührengesetz
Gesetz über die Erhebung einer Gebühr für die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern und die Einleitung von Wasser in oberirdische Gewässer
- Hamburg -
Vom 21. September 2021
(HmbGVBl. Nr. 64 vom 01.10.2021 S. 678)
Gl.-Nr.: 753-11
Siehe auch OGewGebO
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
§ 1 Anwendungsbereich, Gebührenpflicht
(1) Für die nachfolgenden Benutzungen von oberirdischen Gewässern werden Gebühren erhoben:
(2) Gebührenpflichtig ist, wer Benutzungen nach Absatz 1 durchführt.
(3) Von der Gebührenpflicht befreit sind:
(4) Für Sondernutzungen, die in öffentlich-rechtlichen Verträgen gestattet werden, können von diesem Gesetz abweichende Regelungen getroffen werden.
§ 2 Festsetzung und Veranlagungszeitraum
(1) Die zuständige Behörde (Festsetzungsbehörde) setzt die Gebühr durch schriftlichen Bescheid gegenüber der oder dem Gebührenpflichtigen nach § 1 Absatz 2 fest.
(2) Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr. Wird die Benutzung im Laufe eines Kalenderjahres aufgenommen oder endgültig eingestellt, so beträgt die für die Veranlagung zugrunde zu legende Jahresmenge ein Zwoelftel der zugelassenen Jahresmenge für jeden angefangenen Monat, in dem eine Benutzung stattfindet. Bei Benutzungen für einen kürzeren Zeitraum als ein Jahr wird die zugelassene Monatsmenge für die angefangenen Monate zugrunde gelegt, in denen eine Benutzung stattfindet. Im Falle der endgültigen Einstellung der Benutzung muss die oder der Gebührenpflichtige auf die Befugnis aus dem zulassenden Bescheid durch schriftliche Erklärung endgültig verzichtet haben. Die Benutzung gilt frühestens mit Zugang der Erklärung bei der zuständigen Behörde als eingestellt. Wird die Benutzung auf Grund eines Widerrufs oder der Rücknahme eines die Benutzung zulassenden Bescheides eingestellt, so gilt die Benutzung frühestens mit Eintritt der Bestandskraft des Aufhebungsbescheides als eingestellt.
(3) Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre und beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Benutzung vorgenommen wird.
§ 3 Fälligkeit der Gebühr
Die Gebühr ist in voller Höhe zu dem im Gebührenfestsetzungsbescheid festgelegten Zeitpunkt zu entrichten.
§ 4 Bemessungsgrundlagen und Gebührensätze
(1) Die Höhe der Gebühr errechnet sich aus der für das jeweilige Kalenderjahr insgesamt zulässigen Menge des die Gewässerbenutzung zulassenden Bescheides. Der Senat wird ermächtigt, die Gebührensätze, die Mindestgebühren sowie die Ausgestaltung von Befreiungs- und Ermäßigungstatbeständen durch Rechtsverordnung festzulegen.
(2) Enthält der die Gewässerbenutzung zulassende Bescheid Inhalts- und Nebenbestimmungen für die Gewässerbenutzung, sind diese bei der Berechnung der Jahresmenge zu berücksichtigen. Sind keine Inhalts- und Nebenbestimmungen in dem die Gewässerbenutzung zulassenden Bescheid enthalten oder ergibt sich aus den festgelegten Mengenangaben des die Gewässerbenutzung zulassenden Bescheides keine realistische Jahresmenge, so ist die Jahresmenge durch die Festsetzungsbehörde zu schätzen.
(3) Ist kein die Gewässerbenutzung zulassender Bescheid vorhanden oder wird die in einem Bescheid festgesetzte Jahresmenge überschritten, so ist bei der Festsetzung der Gebühr die tatsächliche Menge zugrunde zu legen, die von der Festsetzungsbehörde nach den Angaben des oder der Gebührenpflichtigen durch die Vorlage eines Nachweises, der den Anforderungen des § 5 entspricht, ermittelt wird. Wird ein entsprechender Nachweis nicht erbracht, ist die Jahresmenge zu schätzen.
(4) Variiert die zugelassene Jahresmenge nach Absatz 1 nach Maßgabe der Inhalts- und Nebenbestimmungen des die Gewässerbenutzung zulassenden Bescheids, so hat die oder der Gebührenpflichtige der Festsetzungsbehörde spätestens bis zum 31. März des dem Erhebungsjahr folgenden Jahres die jeweils erforderlichen Angaben zur tatsächlich entnommenen oder eingeleiteten Menge beziehungsweise der eingebrachten festen Stoffe im Erhebungszeitraum zu übersenden.
§ 5 Erfassung der Wasser- und Abwassermengen
(1) Gebührenpflichtige haben die zur Benutzung verwendeten Anlagen mit geeigneten Messgeräten oder Messeinrichtungen zur Erfassung der entnommenen oder eingeleiteten Wassermengen auszurüsten.
(Stand: 22.11.2021)
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