Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, Wasser |
OGewGebO - Oberflächengewässergebührenordnung
- Hamburg -
Vom 2. November 2021
(HmbGVBl. Nr. 71 vom 09.11.2021 S. 728); 06.12.2022 S. 627 22; 05.12.2023 S. 402 23)
Gl.-Nr.: 753-11-1
Siehe auch ObflGebG
(1) Für die Benutzung von oberirdischen Gewässern werden Gebühren nach der Anlage erhoben.
(2) Die Gebührensätze sind abhängig von der Art der Benutzung oberirdischer Gewässer.
Für Spülwassereinleitungen aus dem Versorgungsnetz der Hamburger Wasserwerke GmbH werden keine Gebühren erhoben.
Gebührentatbestand | Anlage 22 23 |
Nummer | Gebührentatbestand | Gebühren- satz in Euro |
1 | Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern | |
1.1 | für gewerbliche Zwecke, jedoch nicht für Feuerlöschzwecke, je Kubikmeter | 0,006 |
je Entnahmestelle jährlich mindestens | 1.060 | |
1.2 | für landwirtschaftliche, klein- oder erwerbsgärtnerische Zwecke, je Entnahmestelle jährlich | 285 |
2 | Einbringen und Einleiten in oberirdische Gewässer | |
2.1 | Einbringen fester Stoffe wie Sand Kies, Steine, je angefangenen Kubikmeter | 6 |
mindestens | 93 | |
2.2 | Einleiten von Abwasser | |
2.2.1 | Verschmutztes, auch mechanisch, biologisch oder chemischphysikalisch behandeltes Abwasser, je Kubikmeter | 0,012 |
je Einleitstelle aus gewerblicher Nutzung jährlich mindestens | 1.060 | |
je Einleitstelle aus privater Nutzung jährlich mindestens | 145 | |
2.2.2 | von temperaturverändertem Wasser, nicht verschmutzt (zum Beispiel Kühl- oder Kondenswasser), je Kubikmeter | 0,006 |
je Einleitstelle jährlich mindestens | 1.060 | |
2.2.3 | Niederschlags- und Drainwassereinleitungen, die über den Gemeingebrauch nach § 9 Absatz 1 des Hamburgischen Wassergesetzes in der Fassung vom 29. März 2005 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 510, 519), in der jeweils geltenden Fassung hinausgehen einschließlich entsprechender Einleitungen in Straßengräben | |
2.2.3.1 | je Einleitstelle jährlich | 145 |
2.2.3.2 | beim Anschluss mehrerer Grundstücke an eine Einleitstelle, je Grundstück jährlich | 80 |
2.2.3.3 | bei der Einleitung von Niederschlagswasser von Dachflächen für die Inanspruchnahme je Gebäude, jährlich | 90 |
2.2.4 | Zeitlich befristetes Einleiten (zum Beispiel von Baugrubenwasser) bis zu 250 m3 | 165 |
jeder weitere Kubikmeter | 0,11 |
ENDE |
(Stand: 17.09.2024)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion