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Sielabgabengesetz
- Hamburg -
Vom 12. Juli 2005
(GVBl. I Nr. 24 vom 22.07.2005 S. 291; 21.12.2010 S. 709 10; 20.04.2012 S. 149 12)
Abschnitt I
Allgemeines
§ 1 Begriffsbestimmungen
(1) Die Hamburger Stadtentwässerung (Stadtentwässerung) hat nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Anspruch auf die Entrichtung der nachstehenden Sielabgaben:
(2) Für darüber hinausgehende Leistungen sind die Aufwendungen zu erstatten.
(3) Beiträge nach Absatz 1 Nummer 1 werden von der zuständigen Behörde festgesetzt und erhoben; für Maßnahmen, die im Rahmen von § 8 aus dem Haushalt der Freien und Hansestadt Hamburg finanziert werden, stehen sie dieser zu.
Abschnitt II
Sielbaubeitrag
§ 2 Gegenstand der Sielbaubeitragspflicht
(1) Der Sielbaubeitragspflicht unterliegen Grundstücke,
(2) Beitragsfrei sind
Grundstücke mit Gebäuden ohne Aufenthaltsraum gelten als unbebaut.
(3) Beitragsfreiheit nach Absatz 2 Satz 1 Nummern 1 bis 3 besteht jedoch nicht
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind für jede Sielart gesondert anzuwenden.
§ 3 Bemessungsgrundlage
(1) Der Sielbaubeitrag bemisst sich nach der Frontlänge des Grundstücks; daneben werden Beitragszuschläge nach § 7 erhoben.
(2) Bei Grundstücken nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 wird die Frontlänge gebildet durch die Strecken, mit denen das Grundstück an besielte Wege oder Flächen grenzt. Bei teilbesielten Wegen ist nur die Strecke anrechenbar, vor der tatsächlich ein Siel liegt. Kurze Aussparungen von Sielstrecken, insbesondere am Ende von Sackgassen, gelten jedoch als besielt, sofern die unbesielte Strecke höchstens 10 m lang ist. Die Länge des besielten beziehungsweise als besielt geltenden Weges ergibt sich aus der Bekanntmachung im Amtlichen Anzeiger.
(3) Bei Grundstücken nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 ist der Berechnung des Sielbaubeitrages eine Frontlänge von 5 Metern zu Grunde zu legen.
(4) Für die Berechnung des Sielbaubeitrages wird die Frontlänge auf volle Meter abgerundet. Gelten für die einzelnen Strecken verschiedene Beitragssätze, so gilt jede Strecke als Frontlänge.
§ 4 Grundstücke mit besonderer Nutzungsart
(1) Bei Grundstücken, für die durch Bebauungsplan eine Nutzung als
rechtsverbindlich festgesetzt ist und die bebaut sind, ist der Beitragsberechnung als Frontlänge höchstens eine Strecke von 25 Metern für jedes Gebäude mit Aufenthaltsraum zu Grunde zu legen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend
(3) Bei kleingärtnerisch genutzten Grundstücken, die an öffentliche Sielanlagen angeschlossen sind, ist der Beitragsberechnung die Summe der Frontlängen der angeschlossenen Parzellen zu Grunde zu legen.
§ 5 Eckgrundstücke, durchgehende Grundstücke
(1) Bei Eckgrundstücken, die an mehrere besielte Wege grenzen, wird nur die längste Strecke voll gerechnet. Weitere Strecken werden zur Hälfte gerechnet, jedoch beträgt die Ermäßigung je Front höchstens 30 Meter.
(2) Bei Eckgrundstücken mit einer Größe bis zu 1000 Quadratmetern, die an mindestens einen besielten Weg grenzen, wird die an einen Weg grenzende kürzeste Strecke gerechnet ohne Rücksicht darauf, ob der Weg besielt ist, mindestens jedoch 25 Meter. Ist die tatsächlich besielte Strecke ( § 3
(Stand: 17.09.2024)
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