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Regelwerk

Sielabgabengesetz
- Hamburg -

Vom 12. Juli 2005
(GVBl. I Nr. 24 vom 22.07.2005 S. 291; 21.12.2010 S. 709 10; 20.04.2012 S. 149 12)


Abschnitt I
Allgemeines

§ 1 Begriffsbestimmungen

(1) Die Hamburger Stadtentwässerung (Stadtentwässerung) hat nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Anspruch auf die Entrichtung der nachstehenden Sielabgaben:

  1. Beiträge für die Herstellung öffentlicher Sielanlagen, und zwar:
    1. Sielbaubeitrag,
    2. Sielanschlussbeitrag;
  2. Gebühren für die Benutzung der öffentlichen Sielanlagen (Sielbenutzungsgebühr).

(2) Für darüber hinausgehende Leistungen sind die Aufwendungen zu erstatten.

(3) Beiträge nach Absatz 1 Nummer 1 werden von der zuständigen Behörde festgesetzt und erhoben; für Maßnahmen, die im Rahmen von § 8 aus dem Haushalt der Freien und Hansestadt Hamburg finanziert werden, stehen sie dieser zu.

Abschnitt II
Sielbaubeitrag

§ 2 Gegenstand der Sielbaubeitragspflicht

(1) Der Sielbaubeitragspflicht unterliegen Grundstücke,

  1. die an Wegen oder Flächen mit einem zum Anschluss bestimmten Siel liegen, auch wenn die Grundstücke nicht an das Siel angeschlossen sind,
  2. die nicht an besielten Wegen oder Flächen liegen, aber an öffentliche Sielanlagen angeschlossen sind.

(2) Beitragsfrei sind

  1. unbebaute Grundstücke, für die im Bebauungsplan eine bauliche Nutzung nicht festgesetzt ist oder die nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht bebaut werden dürfen,
  2. unbebaute Grundstücke, die im Außenbereich oder in einem Gebiet liegen, das in einem Baustufenplan nach § 10 Absatz 5 der Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n), zuletzt geändert am 10. Dezember 1969 (HmbGVBl. S. 249), als Außengebiet gekennzeichnet ist, und die nicht einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne von § 34 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 27. August 1997 (BGBl. I 1997 S. 2142, 1998 I S. 137) in der jeweils geltenden Fassung zugehören,
  3. kleingärtnerisch genutzte Grundstücke,
  4. Grundstücke nach Absatz 1 Nummer 2, die durch Teilung aus einem Grundstück hervorgegangen sind, für welches für das Siel ein Sielbaubeitrag bereits für die gesamte Grundstücksfront erhoben worden ist.

Grundstücke mit Gebäuden ohne Aufenthaltsraum gelten als unbebaut.

(3) Beitragsfreiheit nach Absatz 2 Satz 1 Nummern 1 bis 3 besteht jedoch nicht

  1. für Grundstücke, die an öffentliche Sielanlagen angeschlossen sind,
  2. für Grundstücke mit einer festgesetzten Nutzung als Stellplatz, Garage oder sonstige Gemeinschafts- oder Nebenanlage oder die nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften für die bauliche Nutzung anderer Grundstücke erforderlich sind.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind für jede Sielart gesondert anzuwenden.

§ 3 Bemessungsgrundlage

(1) Der Sielbaubeitrag bemisst sich nach der Frontlänge des Grundstücks; daneben werden Beitragszuschläge nach § 7 erhoben.

(2) Bei Grundstücken nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 wird die Frontlänge gebildet durch die Strecken, mit denen das Grundstück an besielte Wege oder Flächen grenzt. Bei teilbesielten Wegen ist nur die Strecke anrechenbar, vor der tatsächlich ein Siel liegt. Kurze Aussparungen von Sielstrecken, insbesondere am Ende von Sackgassen, gelten jedoch als besielt, sofern die unbesielte Strecke höchstens 10 m lang ist. Die Länge des besielten beziehungsweise als besielt geltenden Weges ergibt sich aus der Bekanntmachung im Amtlichen Anzeiger.

(3) Bei Grundstücken nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 ist der Berechnung des Sielbaubeitrages eine Frontlänge von 5 Metern zu Grunde zu legen.

(4) Für die Berechnung des Sielbaubeitrages wird die Frontlänge auf volle Meter abgerundet. Gelten für die einzelnen Strecken verschiedene Beitragssätze, so gilt jede Strecke als Frontlänge.

§ 4 Grundstücke mit besonderer Nutzungsart

(1) Bei Grundstücken, für die durch Bebauungsplan eine Nutzung als

  1. Grünfläche,
  2. Fläche für die Landwirtschaft oder
  3. Wald

rechtsverbindlich festgesetzt ist und die bebaut sind, ist der Beitragsberechnung als Frontlänge höchstens eine Strecke von 25 Metern für jedes Gebäude mit Aufenthaltsraum zu Grunde zu legen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend

  1. für Grundstücke, die im Außenbereich oder in einem Gebiet liegen, das in einem Baustufenplan nach § 10 Absatz 5 der Baupolizeiverordnung als Außengebiet gekennzeichnet ist, und die nicht einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil zugehören ( § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2),
  2. für Grundstücke, für die eine Nutzung als oberirdische und nicht hochliegende Bahnanlage in einem Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren festgestellt ist.

(3) Bei kleingärtnerisch genutzten Grundstücken, die an öffentliche Sielanlagen angeschlossen sind, ist der Beitragsberechnung die Summe der Frontlängen der angeschlossenen Parzellen zu Grunde zu legen.

§ 5 Eckgrundstücke, durchgehende Grundstücke

(1) Bei Eckgrundstücken, die an mehrere besielte Wege grenzen, wird nur die längste Strecke voll gerechnet. Weitere Strecken werden zur Hälfte gerechnet, jedoch beträgt die Ermäßigung je Front höchstens 30 Meter.

(2) Bei Eckgrundstücken mit einer Größe bis zu 1000 Quadratmetern, die an mindestens einen besielten Weg grenzen, wird die an einen Weg grenzende kürzeste Strecke gerechnet ohne Rücksicht darauf, ob der Weg besielt ist, mindestens jedoch 25 Meter. Ist die tatsächlich besielte Strecke ( § 3

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