Änderungstext

Gesetz zur Deregulierung des Landesrechts

Vom 1. September 2005
(GVBl. Nr. 30 vom 13.09.2005 S. 377)



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Achtes Gesetz zur Änderung
des Hamburgischen Besoldungsgesetzes

§§ 2 und 4 des Hamburgischen Besoldungsgesetzes in der Fassung vom 22. Mai 1978 (HmbGVBl. S. 169, 203), zuletzt geändert am 29. Juni 2005 (HmbGVBl. S. 256, 262), werden aufgehoben.

Artikel 2
Gesetz zur Aufhebung des Gesetzes
über die Eintragung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften

§ 1 Aufhebung

Das Gesetz über die Eintragung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften vom 14. April 1999 (HmbGVBl. S. 69) wird aufgehoben.

§ 2 Übergangsregelung

(1) Die Partnerschaftsbücher verbleiben in den Standesämtern.

(2) Partnerinnen oder Partner können die sie betreffenden Einträge einsehen.

(3) Aus gelöschten Einträgen können den ehemaligen Partnerinnen oder Partnern beglaubigte Abschriften oder Urkunden (Auszüge aus dem Partnerschaftsbuch) ausgestellt werden. Aus nicht gelöschten Einträgen können den Partnerinnen oder Partnern nur Urkunden ausgestellt werden.

(4) Urkunden aus nicht gelöschten Einträgen sind mit folgender Angabe zu versehen:

"Aus der Eintragung ergeben sich weder Rechte noch Pflichten für die Partnerinnen /Partner. Die Partnerschaft hat keinen Einfluss auf den Personenstand."

Artikel 3
Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Höhe des Ausgleichsbetrages für Stellplätze und Fahrradplätze

§ 1 des Gesetzes über die Höhe des Ausgleichsbetrages für Stellplätze und Fahrradplätze vom 15. April 1992 (HmbGVBl. S. 81), zuletzt geändert am 2. Dezember 2003 (HmbGVBl. S. 543), wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

1.1 In Satz 1 wird die Textstelle "unbeschadet des Absatzes 2" gestrichen.

1.2 Satz 2 wird gestrichen.

2. Absatz 2 wird aufgehoben.

3. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

Artikel 4
Aufhebung des Hamburgischen Sammlungsgesetzes

Das Hamburgische Sammlungsgesetz vom 3. März 1970 (HmbGVBl. S. 107) in der geltenden Fassung wird aufgehoben.

Artikel 5
Gesetz über die öffentliche Bestellung und allgemeine Vereidigung
von Dolmetscherinnen und Übersetzerinnen sowie Dolmetschern und Übersetzern
(Hamburgisches Dolmetschergesetz - HmbDolmG)

§ 1 Voraussetzungen für Bestellung und Vereidigung

(1) Dolmetscherinnen und Übersetzerinnen sowie Dolmetscher und Übersetzer werden auf Antrag für gerichtliche und behördliche Zwecke zur mündlichen und schriftlichen Sprachenübertragung für das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg öffentlich bestellt und allgemein vereidigt, wenn sie

  1. die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit besitzen,
  2. in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen leben,
  3. gesundheitlich geeignet sind,
  4. die Hauptwohnung auf dem Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg oder in der Metropolregion haben und
  5. die fachliche Eignung nach § 2 besitzen.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 können Personen auch nur für die schriftliche Sprachübertragung (Übersetzerinnen und Übersetzer) oder nur für die mündliche Sprachübertragung (Dolmetscherinnen und Dolmetscher) öffentlich bestellt und allgemein vereidigt werden.

(3) Zur Verständigung mit Gehörlosen können Dolmetscherinnen und Dolmetscher für die Gebärdensprache unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 öffentlich bestellt und allgemein vereidigt werden.

§ 2 Fachliche Eignung

(1) Die fachliche Eignung im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 5 besitzt, wer

  1. die deutsche Sprache und die Arbeitssprache in Aussprache, Grammatik, Rechtschreibung, Stil und juristischer Fachsprache beherrscht und
  2. in der Lage ist, mündliche und schriftliche Äußerungen in diesen Sprachen im Tätigkeitsbereich von Behörden und Gerichten sachlich richtig und unmissverständlich zu übertragen.

(2) In den Fällen des § 1 Absätze 2 und 3 bezieht sich die Fähigkeit nach Absatz 1 Nummer 2 auf die Äußerungsform, für die Bestellung und Vereidigung vorgesehen sind.

(3) Die Nachweise nach den Absätzen 1 und 2 sind durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Eignungsfeststellungsverfahren vor der Vorstellungskommission der zuständigen Behörde zu erbringen. Die zuständige Behörde kann Prüfungen, die in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union abgelegt worden sind als gleichwertig anerkennen.

§ 3 Bestellung und Vereidigung

(1) Personen, die nachgewiesen haben, dass sie die Voraussetzungen nach §§ 1 und 2 erfüllen, werden von der zuständigen Behörde öffentlich bestellt und allgemein vereidigt.

(2) Die Eidesformel lautet: "Ich schwöre, dass ich meine Tätigkeit als Dolmetscherin und Übersetzerin für die Sprache treu und gewissenhaft ausüben und ausdrücklich darauf hinweisen werde, wenn ich mir hinsichtlich der Richtigkeit meiner Übertragung nicht sicher bin, so wahr mir Gott helfe", bzw. "Ich schwöre, dass ich meine Tätigkeit als Dolmetscher und Übersetzer für die Sprache treu und gewissenhaft ausüben und ausdrücklich darauf hinweisen werde, wenn ich mir hinsichtlich der Richtigkeit meiner Übertragung nicht sicher bin, so wahr mir Gott helfe". Der Eid kann ohne religiöse Beteuerung geleistet werden. § 1 Absatz 2 gilt entsprechend.

(3) Über die Vereidigung ist eine Niederschrift zu fertigen.

(4) Die Bestellung wird durch die Aushändigung der Bestellungsurkunde wirksam.

§ 4 Bezeichnung und Dienstsiegel

(1) Öffentlich bestellte und allgemein vereidigte Dolmetscherinnen und Übersetzerinnen sowie Dolmetscher und Übersetzer führen bei ihrer Tätigkeit für die Gerichte und Behörden die Bezeichnung "Öffentlich bestellte und allgemein vereidigte Dolmetscherin und Übersetzerin für die .... Sprache" bzw. "Öffentlich bestellter und allgemein vereidigter Dolmetscher und Übersetzer für die .... Sprache".

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