Änderungstext
Drittes Gesetz zur Änderung des Grundwassergebührengesetzes
Vom 14. Dezember 2005
(HmbGVBl. Nr. 42 vom 20.12.2005 S. 519)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
§ 1
§ 1 Absatz 3 des Grundwassergebührengesetzes vom 26. Juni 1989 (HmbGVBl. S. 115), zuletzt geändert am 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 251, 256), wird wie folgt geändert:
1. Satz 1 wird wie folgt geändert:
1.1 In Nummer 1 Buchstabe a wird der Gebührensatz "0,06 Euro" durch den Gebührensatz "0,07 Euro" ersetzt.
1.2 In Nummer 1 Buchstabe b wird der Gebührensatz "0,07 Euro" durch den Gebührensatz "0,08 Euro" ersetzt.
1.3 In Nummer 2 Buchstabe a wird der Gebührensatz "0,10 Euro" durch den Gebührensatz "0,11 Euro" ersetzt.
1.4 In Nummer 2 Buchstabe b wird der Gebührensatz "0,11 Euro" durch den Gebührensatz "0,12 Euro" ersetzt.
2. In Satz 2 wird die Textstelle "0,05" durch die Textstelle "0,055" ersetzt.
§ 2
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
(Stand: 26.04.2021)
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