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Änderungstext
Gesetzes zur Änderung des Hamburgischen Abwassergesetzes
und anderer abwasserrechtlicher und gebührenrechtlicher Vorschriften
sowie zur Änderung des Hamburgischen Wassergesetzes
Vom 12. September 2007
(GVBl. Nr. 34 vom 18.09.2007 S. 284)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Siebtes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Abwassergesetzes
Das Hamburgische Abwassergesetz in der Fassung vom 24. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 258, 280), zuletzt geändert am 17. Dezember 2002 (HmbGVBl. S. 347, 352), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Dem Abwasser ist auch Niederschlagswasser gleichgestellt, das aus Gebäudedränagen austritt, über die das in Baugrubenverfüllungen versickernde Niederschlagswasser erfasst wird."
2. § 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
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Soweit in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist, ist die Freie und Hansestadt Hamburg beseitigungspflichtige Körperschaft im Sinne von § 18a Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung vom 23. September 1986 (Bundesgesetzblatt 1 Seiten 1530, 1654), zuletzt geändert am 27. Juni 1994 (Bundesgesetzblatt 1 Seiten 1440, 1444). | "Soweit in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist, ist die Freie und Hansestadt Hamburg beseitigungspflichtige Körperschaft im Sinne von § 18a Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3246), zuletzt geändert am 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1746, 1756)." |
3. § 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
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(1) Der Senat stellt den Abwasserbeseitigungsplan (§ 18a des Wasserhaushaltsgesetzes - WHG - in der Fassung vom 23. September 1986 - Bundesgesetzblatt 1 Seiten 1530, 1654 - in der jeweils geltenden Fassung) für das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg auf | "(1) Der Senat stellt den Abwasserbeseitigungsplan für das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg auf." |
4. § 4 Absatz 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:
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§ 70 Absatz 2, § 75 Sätze 1 und 2, § 76, § 77 und § 78 Absätze 1 und 3 des Hamburgischen Wassergesetzes vom 20. Juni 1960 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 335), zuletzt geändert am 11. April 2000 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 78), in der jeweils geltenden Fassung gelten sinngemäß. | " § 70 Absatz 2, § 75 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1, §§ 76, § 77 und § 78 Absätze 1 und 3 des Hamburgischen Wassergesetzes in der Fassung vom 29. März 2005 (HmbGVBl. S. 97), geändert am 1. September 2005 (HmbGVBl. S. 377, 380), in der jeweils geltenden Fassung gelten sinngemäß." |
5. § 7 erhält folgende Fassung:
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§ 7 Genehmigung und Herstellung des Anschlusses
(1) Die Herstellung des Anschlusses an die öffentliche Abwasseranlage bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. (2) Die dinglich Nutzungsberechtigten der in § 6 Absätze 1 und 2 genannten Grundstücke haben die Genehmigung zu beantragen, nachdem das öffentliche Siel betriebsfertig hergestellt worden ist. (3) In der Genehmigung sind die Zahl der Anschlüsse und der Leitungsquerschnitt festzulegen und zu bestimmen, an welcher Stelle und in welcher Höhenlage das Abwasser von der Grundstücksentwässerungsanlage in die Sielanschlussleitung übernommen wird. Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Die Lage der Sielanschlussleitung für das anschlusspflichtige Grundstück wird bereits vor Herstellung des öffentliche Siels von der zuständigen Behörde festgelegt. Die begründeten Wünsche der Eigentümerin bzw. des Eigentümers sind dabei nach Möglichkeit zu berücksichtigen. (4) Der Anschluss ist bei einer Neubesielung innerhalb von sechs Monaten nach der Bekanntmachung im Amtlichen Anzeiger (§ 6 Absatz 1 Satz 3) herzustellen. Die Frist kann von der zuständigen Behörde abgekürzt werden, soweit dies zur Vermeidung von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder zur Beseitigung von unzumutbaren Belästigungen notwendig ist. Bei der Bebauung eines Grundstücks, das an einen besielten Weg grenzt, ist der Anschluss an das öffentliche Siel spätestens bis zum Beginn der Gebäudenutzung herzustellen. (5) Wird der vorhandene Anschluss nicht mehr benötigt, wird die Sielanschlussleitung durch die Stadtentwässerung auf ihre Kosten verschlossen oder beseitigt; begründete Einwendungen der Eigentümerin bzw. des Eigentümers, insbesondere hinsichtlich einer späteren Nutzung, sind jedoch nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Vor der erneuten Benutzung einer außer Betrieb befindlichen oder verschlossenen Sielanschlussleitung ist die Genehmigung nach Absatz 1 einzuholen. |
" § 7 Genehmigung und Herstellung des Anschlusses |
(Stand: 07.09.2023)
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