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Regelwerk

Änderungstext

Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Wassergesetzes

Vom 14. Dezember 2007
(GVBl. Nr. 47 vom 28.12.2007 S.501)



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

§ 1
Änderung des Hamburgischen Wassergesetzes

Das Hamburgische Wassergesetz ( HWaG) in der Fassung vom 29. März 2005 (HmbGVBl. S. 97), zuletzt geändert am 12. September 2007 (HmbGVBl. S. 284, 289), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht zum Abschnitt I des Sechsten Teils erhält folgende Fassung:

alt neu
 Abschnitt I
Überschwemmungsgebiete

§ 52 Überschwemmungsgebiete

§ 53 Vorschriften zur Sicherung des Wasserabflusses

§ 54 Weitere Maßnahmen zur Regelung des Wasserabflusses

"Abschnitt I:
Vorbeugender Hochwasserschutz

§ 52 Grundsätze

§ 53 Hochwassergefährdeter Bereich im Tidegebiet der Elbe

§ 54 Gefährdete Gewässer oder Gewässerabschnitte, Überschwemmungsgebiete

§ 54a Besondere Vorschriften für Überschwemmungsgebiete

§ 54b Überschwemmungsgefährdete Gebiete

§ 54c Hochwasserschutzpläne".

2. In § 28 Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 wird hinter der Bezeichnung " § 34" die Textstelle "sowie in Überschwemmungsgebieten nach § 54 und überschwemmungsgefährdeten Gebieten nach § 54b" eingefügt.

3. In § 37 werden folgende Sätze angefügt:

"Hat ein Verband nach seiner Satzung für die ordnungsgemäße Unterhaltung von Gewässern im Verbandsgebiet Sorge zu tragen und obliegt dabei die Unterhaltung Verbandsmitgliedern, ist der Verband befugt, gegenüber diesen Mitgliedern nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Anordnungen zu treffen. Die Aufgaben und Befugnisse der Wasserbehörde bleiben unberührt."

4. Abschnitt I des Sechsten Teils erhält folgende Fassung:

alt neu
  Abschnitt I
Überschwemmungsgebiete

§ 52 Überschwemmungsgebiete

(1) Überschwemmungsgebiete sind

  1. im Tidegebiet der Elbe die Landflächen zwischen der Gewässerlinie (§ 3) und der Linie des höchsten bisher bekannten Tidehochwasserstandes, die zeitweilig überflutet werden können,
  2. außerhalb dieses Gebietes die Landflächen, die durch Rechtsverordnung des Senats zu Überschwemmungsgebieten erklärt werden.

(2) Der Wasserstand nach Absatz 1 Buchstabe a wird von der Wasserbehörde im Amtlichen Anzeiger bekannt gemacht. Die Linie dieses Wasserstandes ist nach § 3 Absatz 1 festzustellen und zu kennzeichnen.

§ 53 Vorschriften zur Sicherung des Wasserabflusses

(1) Wer in Überschwemmungsgebieten die Erdoberfläche erhöhen oder vertiefen, Anlagen herstellen, verändern oder beseitigen oder Bäume oder Sträucher pflanzen will, bedarf der Genehmigung der Wasserbehörde.

(2) Die Genehmigung darf nur versagt, befristet erteilt oder mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden, wenn es der Hochwasserschutz erfordert.

(3) Durch eine Genehmigung nach Absatz 1 werden Erlaubnisse, Bewilligungen, Genehmigungen und sonstige Zustimmungen, die nach diesem Gesetz oder nach anderen Vorschriften erforderlich sind, nicht ersetzt.

(4) Durch Rechtsverordnung des Senats kann bestimmt werden, dass Maßnahmen nach Absatz 1 keiner Genehmigung bedürfen.

(5) Soweit es der schadlose Abfluss des Hochwassers erfordert, kann durch Rechtsverordnung des Senats bestimmt werden, dass der Genehmigung der Wasserbehörde auch bedarf, wer in einem Überschwemmungsgebiet Stoffe lagern oder Bodenbestandteile entnehmen will.

§ 54 Weitere Maßnahmen zur Regelung des Wasserabflusses

Um den schadlosen Abfluss von Hochwasser zu sichern, kann die Wasserbehörde anordnen, dass im Überschwemmungsgebiet Hindernisse beseitigt, die Bewirtschaftung von Grundstücken den Erfordernissen des Hochwasserschutzesangepasst, Maßnahmen zur Verhütung von Auflandungen getroffen und Vertiefungen eingeebnet werden.

"Abschnitt I
Vorbeugender Hochwasserschutz

§ 52 Grundsätze

(1) Nach Maßgabe nachfolgender Vorschriften werden

  1. der durch Tidehochwasser, insbesondere Sturmfluten, gefährdete Bereich im Tidegebiet der Elbe (§ 53) und
  2. die durch Binnenhochwasser gefährdeten Gebiete (§§ 54 bis 54 c)

geschützt.

(2) Jede Person, die durch Tidehochwasser, insbesondere Sturmfluten, oder Binnenhochwasser betroffen sein kann, ist im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren verpflichtet, geeignete Vorsorgemaßnahmen zum Schutz vor

Hochwassergefahren und zur Schadensminderung zu treffen, insbesondere die Nutzung von Grundstücken den möglichen Gefährdungen von Menschen, Umwelt und Sachwerten durch Hochwasser anzupassen.

(3) Um den schadlosen Abfluss von Hochwasser zu sichern, kann die Wasserbehörde unbeschadet der nachfolgenden Vorschriften anordnen, dass in den Gebieten nach Absatz 1 Hindernisse beseitigt, die Bewirtschaftung von Grundstücken den Erfordernissen des Hochwasserschutzes angepasst, Maßnahmen zur Verhütung von Auflandungen getroffen und Vertiefungen eingeebnet werden.

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