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Regelwerk

FachZVO - Fachbetriebs- und Zertifizierungsverordnung
Verordnung über anerkannte Fachbetriebe und Zertifizierungsorganisationen auf dem Gebiet der Grundstücksentwässerung

- Hamburg -

Vom 5. August 1997
(GVBl. 1997 S. 399; 21.12.2010 S. 655 10)


Auf Grund von § 13b des Hamburgischen Abwassergesetzes ( HmbAbwG) vom 21. Februar 1984 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 45), zuletzt geändert am 29. Mai 1996 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 80), wird nach Anhörung der beteiligten Kreise verordnet:

Erster Teil
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt die Anforderungen an anerkannte Fachbetriebe, deren Anerkennung und Überwachung durch eine Zertifizierungsorganisation sowie die Anforderungen an die Tätigkeit und Zulassung der Zertifizierungsorganisationen nach § 13b Absatz 3 HmbAbwG.

Zweiter Teil
Anerkannter Fachbetrieb

§ 2 Anerkannter Fachbetrieb 10

(1) Der anerkannte Fachbetrieb bedarf des Zertifikats einer nach dieser Verordnung zugelassenen Zertifizierungsorganisation. In anderen Bundesländern oder anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilte gleichwertige Zertifizierungen gelten auch in der Freien und Hansestadt Hamburg.

(2) Anerkannter Fachbetrieb im Sinne dieser Verordnung kann ein Betrieb werden, der gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen oder öffentlicher Einrichtungen Grundsrücksentwässerungsanlagen herstellt, ändert, abbricht oder auf ihre Dichtheit und Funktionsfähigkeit überprüft und die in der Verordnung genannten Anforderungen erfüllt Anerkannter Fachbetrieb kann auch ein Teil eines Betriebes (Betriebseinheit) werden, wenn er auf Grund seiner organisatorischen, personellen und gerätetechnischen Ausstattung in der Lage ist, einen der in § 3 genannten Ausführungsbereiche selbständig wahrzunehmen.

(3) Der anerkannte Fachbetrieb muß seine Zertifizierung nachweisen können.

§ 3 Ausführungsbereiche

Die Zertifizierung erfolgt für einen oder mehrere der nachstehenden Ausführungsbereiche:

  1. Errichten, Andern und Abbrechen von Grundstücksentwässerungsanlagen außerhalb und unterhalb von Gebäuden ohne Abwasserbehandlungsanlagen mit Ausnahme von Sand- und Schlammfängen einschließlich der Prüfung auf Dichtheit;
  2. Errichten, Andern und Abbrechen von Grundstücksentwässerungsanlagen außerhalb von Gebäuden für die Ableitung von Niederschlagswasser;
  3. grabenlose Errichtung und Sanierung von Grundleitungen einschließlich der Schächte;
  4. Errichten, Ändern und Abbrechen von Abscheideranlagen;
  5. Errichten, Ändern und Abbrechen von Kleinkläranlagen;
  6. Errichten, Ändern und Abbrechen von sonstigen Abwasserbehandlungsanlagen;
  7. Prüfung von Grundstücksentwässerungsanlagen außerhalb und unterhalb von Gebäuden auf Dichtheit und Funktionsfähigkeit.

§ 4 Anforderungen an die Tätigkeit

(1) Der anerkannte Fachbetrieb hat die für seine Tätigkeit geltenden öffentlich-rechtlichen und arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften und die Regeln der Technik einzuhalten.

(2) Der anerkannte Fachbetrieb darf im Rahmen der zertifizierten Ausführungsbereiche einen Dritten nur dann beauftragen, wenn dieser hinsichtlich der übernommenen Tätigkeit ebenfalls als anerkannter Fachbetrieb zertifiziert ist oder eine Ausnahmezulassung nach § 13 Absatz 3 HmbAbwG hat. Dies gilt nicht für die Ausführung von Erdarbeiten, wenn diese Arbeiten unter der Aufsicht eines Sachkundigen des anerkannten Fachbetriebes erfolgen.

§ 5 Betriebsleitung

(1) Die Betriebsinhaberin beziehungsweise der Betriebsinhaber und die Geschäftsführerin beziehungsweise der Geschäftsführer müssen zuverlässig sein. Ihre Zuverlässigkeit gilt als nicht gegeben, wenn ihnen nach § 35 der Gewerbeordnung die Ausübung des Gewerbes untersagt ist. Die Zuverlässigkeit gilt auch dann als nicht gegeben, wenn mehrfach grob pflichtwidrige Verstöße gegen die Anforderungen dieser Verordnung oder des Überwachungsvertrages beziehungsweise des Überwachungsverfahrens festgestellt worden sind.

(2) Die Betriebsleitung hat dafür zu sorgen, daß

  1. die verantwortliche technische Leitung des Fachbetriebes entsprechend der Ausführungsbereiche, für die der Fachbetrieb zertifiziert ist, an den von der zuständigen Behörde anerkannten Schulungen teilnimmt,
  2. das Fachpersonal jährlich durch die verantwortliche technische Leitung des Fachbetriebes über die einschlägigen Vorschriften unterwiesen wird und
  3. die für die jeweiligen Ausführungsbereiche erforderlichen Rechtsvorschriften, Technischen Regelwerke und arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften in den Geschäftsräumen vorhanden und für das Personal jederzeit zugänglich sind.

§ 6 Anforderungen an die technische Leitung

(1) Der verantwortlichen technischen Leitung des Fachbetriebes obliegt die Führung und Beaufsichtigung der vom Anwendungsbereich dieser Verordnung erfaßten Tätigkeiten. Sie muß rechtlich und tatsächlich in der Lage sein, an sämtlichen Werktagen während der üblichen Arbeitszeiten das Betriebsgeschehen zu lenken.

(2) Die verantwortliche technische Leitung muß die für den Ausführungsbereich erforderliche Fachkunde besitzen. Die Fachkunde erfordert

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(Stand: 06.09.2023)

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