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Regelwerk Wasser: EU, Bund, Hamburg

Anordnung über Zuständigkeiten für die Abwasserbeseitigung

Vom 27. Juli 2010
(Amtl. Anz. Nr. 61 vom 06.08.2010 S. 1305; 20.09.2011 S. 2157; 29.09.2015 S. 1697 15 )
Gl.-Nr.: 0-2135


Auf Grund von § 2 Absatz 2 des Stadtentwässerungsgesetzes vom 20. Dezember 1994 (HmbGVBl. S. 435), zuletzt geändert am 7. September 2007 (HmbGVBl. S. 281), § 3 Absatz 5 des Gesetzes über die Hamburg Port Authority vom 29. Juni 2005 (HmbGVBl. S. 256), zuletzt geändert am 26. Januar 2010 (HmbGVBl. S. 23, 107), sowie § 36 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert am 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353, 2354), wird bestimmt:

I

(1) Zuständig für die Abwasserbeseitigung, insbesondere für die Durchführung

  1. des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) in der jeweils geltenden Fassung,
  2. des Hamburgischen Abwassergesetzes ( HmbAbwG) in der Fassung vom 24. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 258, 280), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 446), in der jeweils geltenden Fassung,
  3. des Sielabgabengesetzes in der Fassung vom 12. Juli 2005 (HmbGVBl. S. 292) und des Gesetzes über die Höhe der Sielbaubeiträge und der Sielanschlussbeiträge vom 21. Januar 1980 (HmbGVBl. S. 14), zuletzt geändert am 5. November 2002 (HmbGVBl. S. 277), in der jeweils geltenden Fassung

sowie der darauf gestützten Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fassung ist, soweit in den genannten Rechtsvorschriften sowie nachstehend nichts anderes bestimmt ist,

die Behörde für Umwelt und Energie.

(2) Sie ist Aufsichtsbehörde im Sinne von § 4 Absatz 1 des Stadtentwässerungsgesetzes.

II

Zuständig für die Abwasserbeseitigung auf Neuwerk ist

die Hamburg Port Authority.

III

(1) Zuständige Behörde

  1. für die Genehmigung des Anschlusses an die öffentlichen Abwasseranlagen nach § 7 HmbAbwG und die damit in Zusammenhang stehenden Aufgaben nach § 8 HmbAbwG und
  2. für die Sperrung des Anschlusses nach § 12 Absatz 1 Satz 3 HmbAbwG ist

die Hamburger Stadtentwässerung.

Sie ist ferner zuständig für die Aufhebung öffentlicher Abwasseranlagen nach § 4 Absatz 4 HmbAbwG und für die Bekanntmachung der betriebsfertigen Herstellung der öffentlichen Siele nach § 6 Absatz 1 Satz 3 HmbAbwG.

(2) Ihr werden die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 26 Absatz 1 Nummern 2 und 3a HmbAbwG übertragen.

IV

Zuständige Behörde nach § 26 des Sielabgabengesetzes hinsichtlich der Gebühren nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 und der Leistungen nach § 1 Absatz 2 des Sielabgabengesetzes sowie hierauf bezogener Maßnahmen nach § 29 Absatz 4 und für die Anzeige nach § 27 Absatz 2 des Sielabgabengesetzes ist

die Hamburger Stadtentwässerung.

V

Zuständig für die Erhebung, Verrentung und Einziehung der Sielbau- und Sielanschlussbeiträge sowie die Verwaltung der nach früherem Recht festgesetzten laufenden Renten ist

die Finanzbehörde.

VI

Zuständig für die Durchführung des Zulassungs- und Überwachungsverfahrens für Untersuchungsstellen nach § 17a Absatz 2 HmbAbwG in Verbindung mit der Verordnung über Anforderungen an Wasser- und Abwasseruntersuchungsstellen und deren Zulassung vom 14. August 2001 (HmbGVBl. S. 310), geändert am 5. Juli 2005 (HmbGVBl. S. 275, 278), in der jeweils geltenden Fassung ist

die Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz.

VII

Die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 26 Absatz 1 Nummern 7 und 8 HmbAbwG wird neben der Behörde für Umwelt und Energie

den Bezirksämtern

übertragen. Diese dürfen insoweit auch Maßnahmen zur Gefahrenabwehr treffen.

VIII

Fachbehörde nach §§ 42 und 44 bis 46 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 6. Juli 2006 (HmbGVBl. S. 404, 452), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405, 433), in der jeweils geltenden Fassung ist

die Behörde für Umwelt und Energie.

IX

Die Anordnung über Zuständigkeiten für die Abwasserbeseitigung vom 22. Mai 1984 (Amtl. Anz. S. 869) in der geltenden Fassung wird aufgehoben.

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