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Ermittlung von Anforderungen an das Einleiten von häuslichem und kommunalem Abwasser in Oberflächengewässer
- Sachsen-Anhalt -
Vom 27. Februar 2015
(MBl. LSa Nr. 9 vom 30.03.2015 S. 166)
Gl.-Nr.: 7536
RdErl. des MLU vom 27.02.2015 - 23/24-62423
1. Grundsätze
1.1 Die Benutzung eines Gewässers bedarf nach § 8 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer darf nach § 57 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 WHG nur erteilt werden, wenn die Schadstofffracht des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies durch Behandlungsverfahren nach dem Stand der Technik möglich ist, und wenn die Einleitung mit den Anforderungen an die Gewässereigenschaften und sonstigen rechtlichen Anforderungen vereinbar ist.
1.2 Für die Einleitung von häuslichem und kommunalem Abwasser in Gewässer werden im Anhang 1 der Abwasserverordnung ( AbwV) Anforderungen nach dem Stand der Technik gestellt, die mindestens einzuhalten und in die wasserrechtliche Erlaubnis aufzunehmen sind.
1.3 Gemäß § 4 Abs. 1 des Abwasserabgabengesetzes ( AbwAG) sind für Einleitungen, ausgenommen Kleineinleitungen nach § 8 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Satz 2 AbwAG, Anforderungen an Stoffe oder Stoffgruppen in die wasserrechtliche Erlaubnis aufzunehmen, wenn für Parameter, die in der Anlage zum AbwAG genannt werden, zu erwarten ist, dass die dort genannten Schwellenwerte überschritten werden. Danach sind bei Abwasserbehandlungsanlagen der Größenklasse 1 bis 3 nach Anhang 1 AbwV zusätzlich mindestens noch Anforderungen für die Parameter Stickstoff gesamt (Nges) 1 und Phosphor gesamt (Pges) aufzunehmen.
Im RdErl. des MLU zum Vollzug des Abwasserabgabengesetzes und des Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum Abwasserabgabengesetz vom 02.01.2012 (MBl. LSa S. 110) sind Orientierungswerte für die Parameter Nges und Pges festgelegt, die in der Regel von den jeweiligen Abwasserbehandlungsanlagen eingehalten und bei der Festlegung von Überwachungswerten berücksichtigt werden können.
1.4 Ausgehend von den allgemeinen Grundsätzen der Gewässerbewirtschaftung des § 6 WHG und den Bewirtschaftungszielen des § 27 WHG kann es erforderlich sein, über den Stand der Technik und die in Nummer 1.3 genannten Anforderungen hinausgehende Anforderungen an die Abwassereinleitung in der wasserrechtlichen Erlaubnis festzulegen.
Im Rahmen des Erlaubnisverfahrens zur Einleitung von Abwasser in Gewässer ist durch die zuständige Wasserbehörde zu prüfen, ob die beantragten Überwachungswerte für die Beschaffenheit des behandelten Abwassers
Im Einzelfall sind auch zusätzliche Parameter, wie der pH-Wert oder abfiltrierbare Stoffe, durch Festlegung von Überwachungswerten in der wasserrechtlichen Erlaubnis zu begrenzen.
Die wasserrechtliche Erlaubnis ist zu versagen, wenn die Voraussetzungen nach § 12 WHG nicht erfüllt werden können.
1.5 Weitergehende und zusätzliche Anforderungen sind für den Einzelfall und für jeden Parameter in der wasserrechtlichen Erlaubnis zu begründen.
Nachfolgend wird ein einheitliches Vorgehen für die Bewertung von Einleitungen aus Abwasserbehandlungsanlagen mit einer Ausbaugröße von mehr als 50 Einwohnerwerten, welche unter den Anwendungsbereich des Anhangs 1 AbwV fallen, und daraus folgend die Ermittlung von Überwachungswerten vorgegeben.
2. Überprüfung oder Ermittlung von Überwachungswerten durch die Wasserbehörden
2.1 Die zuständige Wasserbehörde ermittelt die Überwachungswerte für eine Abwassereinleitung unter Verwendung der nachfolgend in Nummer 2.2 beschriebenen Methode, wenn
Die Methode ist nicht dafür geeignet festzustellen, ob eine Abwassereinleitung die Ursache für einen nicht guten Zustand eines Oberflächenwasserkörpers oder für eine schädliche Gewässerveränderung ist. In diesen Fällen ist eine weitergehende gewässerbezogene Betrachtung notwendig.
2.2 Methode zur Überprüfung oder Ermittlung von Überwachungswerten
2.2.1 Allgemeines
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