HWM VO - Verordnung über den Hochwassermeldedienst - Sachsen-Anhalt -
Vom 25. November 2014. (GVBl. Nr. 22 vom 28.11.2014 S. 489) Gl.-Nr.: 753.37
Aufgrund des § 15 Abs.1a und 2 und § 118 Abs. 3 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vom 16. März 2011 (GVBl. LSa S. 492), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSa S. 288, 342), in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 8 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 3. Mai 2011 (MBl. LSa S. 217), zuletzt geändert durch Beschluss vom 14. Oktober 2014 (MBl. LSa S. 511), wird verordnet:
Hochwasserwarnungen aufgrund von Wetterwarnungen mit Meldungen über lokale Starkregenereignisse, ergiebige Niederschläge an ausgewählten meteorologischen 1Viessstellen und über die vorhandene Schneerücklage für ausgewählte Flusseinzugsgebiete,
Hochwasserstandsmeldungen von Hochwassermeldepegeln an Fließgewässern sowie Meldungen über den Inhalt, den Zufluss und die Abgabe von Talsperren und Rückhaltebecken,
Hochwasserinformationen zur Entwicklung des Hochwassergeschehens auf der Grundlage der unter den Nummern 1 und 2 genannten Hochwassermeldungen,
Hochwasservorhersagen für die Bundeswasserstraßen Elbe, Saale und Untere Havel-Wasserstraße (Havelberg Stadt) und
Meldungen über Abflussbehinderung im Zusammenhang mit der Eisbildung.
(1) Der Hochwassermeldedienst dient der frühzeitigen Erkennung der Entstehung sowie des zeitlichen und räumlichen Ablaufs on Hochwasserereignissen. Er unterrichtet Behörden, Betroffene und die Öffentlichkeit, damit Schutzmaßnah men vor Hochwasser- und Eisgefahren getroffen, Menschenleben geschützt und hochwertige 'Güter in Sicherheit gebracht werden können. Vom Hochwassermeldedienst nicht erfasst sind Überschwemmungen durch Grundwasser, durch plötzliche lokale Starkregenereignisse und Überschwemmungen aus Abwasseranlagen.
(2) Im Rahmen des Hochwassermeldedienstes werden herausgegeben:
Hochwasserwarnungen, sobald die Möglichkeit einer Hochwasserentwicklung auf Grund von Wetterwarnungen oder erhöhter Wasserstände erkennbar ist,
Hochwassersandsmeldungen bei Überschreiten der Richtwasserstände für den Beginn des Meldedienstes,
Hochwasserinformationen nach Hochwasserwarnungen oder nach erschreiten von Richtwasserständen für den Beginn des Meldedienstes mindestens einmal täglich oder wenn die Wetterentwicklung und die Wasserstände Änderungen oder Ergänzungen vorausgegangener Informationen es erforderlich machen und
Hochwasservorhersagen für die Bundeswasserstraßen Elbe, Saale und Untere Havel-Wasserstraße (Havelberg Stadt) ab Errechen des Richtwasserstandes für die Alarmstufe I an eine der Vorhersagepegel der am 1. Juli 2013 in Kraft getretenen Verwaltungsvereinbarung1 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Ländern Brandenburg, Harnburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachse , Sachsen., Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein , Wasserstands-/Hochwasservorhersage für die Bundeswasserstraßen Elbe, Saale und Untere Havel-Wasserstraße (Havelberg Stadt) entsprechend den getroffen n Regelungen mindestens einmal täglich.
(3) Die Hochwassermeldungen geben je nach Lage und Erfordernis Auskunft über:
die aktuelle meteorologische und hydrologische Lage und deren voraussichtliche Entwicklung,
den Betrieb von Talsperren während des Hochwassers,
die Eisbildung, den Zustand der Eisdecke und den Eisaufbruch.
(1) Teilnehmer am Hochwassermeldedienst ist, wer Hochwassermeldungen erstellt, empfängt, weitergibt und auswertet oder nur empfängt. Das sind:
das für Wasserwirtschaft zuständige Ministerium, das für Inneres zuständige Ministerium, das Landesverwaltungsamt und der Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt,..
der Talsperrenbetrieb Sachsen-Anhalt,
die Landkreise, kreisfreien Städte und Gemeinden, soweit die hochwasserführenden Flüsse ( § 1) im jeweiligen Gebiet verlaufen, und
andere private und öffentliche Institutionen, soweit sie durch Verwaltungsakt gemäß § 8 dazu verpflichtet wurden.
(2) Die Teilnahme der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, des Deutschen Wetterdienstes und der benachbarten Bundesländer am Hochwassermeldedienst wird durch Verwaltungsvereinbarungen geregelt.
§ 5 Pflichten der Teilnehmer am Hochwassermeldedienst
Die in § 4 Abs. 1 genannten. Teilnehmer haben in eigener Zuständigkeit
durch geeignetes Personal, Nachrichtentechnik, Arbeitsmittel und durch entsprechende organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass im Bedarfsfall der Hochwassermeldedienst unverzüglich durchgeführt werden kann,
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