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Gewässerbenutzungen durch das Einleiten von Niederschlagswasser aus einem Mischsystem in ein Gewässer
Hinweise zum Vollzug des § 11 i. V. m. § 13 WG LSA;
- Sachsen-Anhalt -
Vom 2. Oktober 2007
(Fachinformation Nr. 4 von 2008; 17.04.2008 S. 39 08; 23.05.2013 S. 312aufgehoben)
Bei der Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für das Einleiten von Niederschlagswasser aus einem Mischsystem in ein Gewässer gemäß § 11 Abs. 1 i. V. m. § 13 Abs. 1, 2 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA) i. d. F. der Bek. vom 12.04.2006 (GVBl. LSa S. 248) ist Folgendes zu beachten:
1. Eine Einleitung von Niederschlagswasser aus einem Mischsystem in ein Gewässer ist grundsätzlich erlaubnisfähig, wenn die Summe der jährlich über Entlastungsbauwerke eines Mischsystems in das Gewässer eingeleiteten Schmutzfracht den Wert von 250 kg chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) je Hektar zu entwässernder befestigter Fläche nicht überschreitet. Dieser Wert entspricht, unter Berücksichtigung des über die Kläranlage abgeleiteten Niederschlagswassers, der CSB-Schmutzfracht einer Niederschlagswassereinleitung aus einem vergleichbaren Trennsystem
2. Diese Anforderung kann aus Gründen des Gewässerschutzes verschärft werden, wenn dies zum Schutz des Gewässers erforderlich ist. Die Beurteilung der Notwendigkeit höherer Anforderungen zur Begrenzung der stofflichen und hydraulischen Belastung des Gewässers kann entsprechend der in den Arbeitsberichten Weitergehende Anforderungen an Mischwasserentlastungen der Arbeitsgruppe 2.1.1 der Abwassertechnischen Vereinigung (Korrespondenz Abwasser Hefte 5/93 und 5/97) empfohlenen Vorgehensweise erfolgen.
3. Neben der Prüfung der Antragsunterlagen auf Einhaltung der Anforderungen nach Nr. 1 ist auch die Einhaltung der Anforderungen gemäß RdErl. des MRLU vom 23.05.2001 -- 24.2-62606 (n. v.), soweit zutreffend, mit zu prüfen.
4. Ist das Einleiten von Niederschlagswasser aus Mischwasserentlastungsanlagen in stehende Gewässer oder in das Grundwasser unumgänglich, sind Anforderungen an die Einleitung unter Betrachtung der besonderen Bedingungen des Einzelfalls zu stellen.
5. Für die Prüfung der Antragsunterlagen und Nachweise ist das Simulationsmodell KOSIM mit festen Parameterwerten anzuwenden.
Für die kontinuierliche Simulation der Abflussbildungsprozesse von undurchlässigen Flächen gelten grundsätzlich folgende Standardparameter:
Benetzungsverlust | Vben | = 0,25 mm |
Muldenverlust | Vmuld | = 1,8 mm |
Anfangsabflussbeiwert | Ψo | = 0,30 |
Endabflussbeiwert | Ψe | = 0,85 |
Dabei sind folgende Randbedingungen zu beachten:
In jedem Anwendungsfall ist sorgfältig zu prüfen, ob o. g. Standardparameter und Randbedingungen oder, unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse, andere als Standardparameter definierte Werte und Randbedingungen sinnvoll sind.
6. An die Antragsunterlagen und den Nachweis auf Einhaltung der Anforderungen sind folgende Anforderungen zu stellen:
6.1 Bei der Ermittlung der jährlichen in das Gewässer abgegebenen CSB-Schmutzfracht ist von
auszugehen. Sofern keine Messwerte vorliegen, ist die CSB-Schmutzwasserkonzentration bei Trockenwetterabfluss auf der Grundlage einer CSB-Fracht in Höhe von 120 Gramm je Einwohner und Tag sowie dem tatsächlichen einwohnerspezifischen Wasserverbrauch im Entwässerungsgebiet zu berechnen.
6.2 Der Nachweis der Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik ist für das Gesamtnetz zu führen, unabhängig davon, ob an einer oder mehreren Stellen entlastet wird. Bei mehreren Entlastungen ist nachzuweisen, dass die entlastete Schmutzfracht in der Summe aller Entlastungen den Wert von 250 kg CSB/(ha und Jahr) nicht überschreitet.
6.3 Der Nachweis ist mittels einer Langzeitsimulation mit einer Niederschlagsreihe von mindestens zehn Jahren zu führen, und zwar im Einzelfall und abgestimmt auf die örtlichen Gegebenheiten und hydrologischen Merkmale, wie Gebietscharakteristik, Kanalnetz, Abfluss und Niederschlag.
6.4 Die Aussagekraft von Berechnungsmodellen und die Zuverlässigkeit der Ergebnisse hängen im starken Maße von den zugrundeliegenden Berechnungsansätzen sowie von der Qualität der Eingangsgrößen ab. Der Nachweis der Vergleichbarkeit des Berechnungsmodells des Planers mit dem Prüfmodell KOSIM der Behörde ist vom Planer an Hand von rückstaufreien Modellgebieten zu erbringen.
6.5 08 Bei großen vermaschten Kanalnetzen sollen und bei rückgestauten Kanalnetzen müssen für das Nachweisverfahren hydrodynamische Rechenmodelle angewendet werden. Hierfür ist eine Serienlangzeitsimulation zulässig. Der Modellteil zur Simulation des Oberflächenwasserabflusses ist mit dem des Modells KOSIM durch den Planer abzustimmen.
6.6 Für die Nachweisführung mittels Simulationsmodellen kann, je nach Ortslage oder der im Planungsgebiet vorliegenden mittleren Jahresniederschlagshöhe (mindestens über 10 Jahre gemittelt), eine von fünf vorliegenden digitalisierten Niederschlagsreihen, zur Anwendung ausgewählt werden. Diese Niederschlagsreihen spiegeln das Spektrum der mittleren Jahresniederschlagshöhen in Sachsen-Anhalt wider. Im Gebiet des Harzes sind im Regelfall ortsspezifische Niederschlagsreihen zu verwenden.
6.7 Im Nachweisverfahren wird das erforderliche flächenspezifische Speichervolumen ausgewiesen. Der Kanalstauraum ist dabei wie ein Regenüberlaufbecken zu bewerten. Das erforderliche Speichervolumen kann beispielsweise durch zusätzliche Maßnahmen zur Regenwasserversickerung, durch Erhöhung des Zuflusses zu nicht ausgelasteten Kläranlagen oder eine Kanalnetzsteuerung verringert werden. Sind solche Maßnahmen vorgesehen, hat der Planer dies in dem zu führenden Nachweis auf Einhaltung der Anforderungen gemäß Nr. 1 entsprechend zu berücksichtigen.
7. Die für die Langzeitsimulation erforderlichen digitalisierten Niederschlagsreihen von mindestens zehn Jahren Beobachtungszeit können beim Deutschen Wetterdienst (DWD) in Berlin angefordert werden. Die Wasserbehörden geben Auskunft, welche Niederschlagsreihe für das jeweilige Entwässerungsgebiet zutrifft.
8. Soweit in diesem Erlass keine abweichenden Regelungen getroffen sind, gilt für Planung, Bau und Betrieb von Entlastungsanlagen das Arbeitsblatt ATV-a 128 * . Erfolgt die Überprüfung der Antragsunterlagen mittels KOSIM, kann die Überprüfung der Einhaltung der im Punkt 9 des ATV a 128 enthaltenen Vorgaben entfallen. Zu prüfen ist die Einhaltung der Anforderungen an die konstruktive Gestaltung und die Ausrüstung von Entlastungsbauwerken. Hierfür wird besonders auf das ATV Arbeitsblatt a 166 * und das Merkblatt ATV-DVWK-M 177 * hingewiesen.
Der RdErl. des MLU vom 11.11.2002 -- 24.2-62557 (MBl. LSa Nr. 3/2003 vom 20.01.2003) wird aufgehoben.
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(Stand: 27.06.2018)
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