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Regelwerk; Wasser, LSA

Hinweise und Erläuterungen zur Selbstüberwachungsverordnung
- Sachsen-Anhalt -

Vom 20. März 2023
(MBl. LSa Nr. 14 vom 24.04.2023 S. 143)
Gl.-Nr.: 7536



RdErl. des MWU vom 20. März 2023 - 23.22-62511

Zur Selbstüberwachungsverordnung vom 5. August 2021 (GVBl. LSa S. 457) werden folgende Hinweise gegeben:

1. Anwendungsbereich

1.1 Die Selbstüberwachungsverordnung gilt unabhängig davon, ob das Abwasser aus den Abwasseranlagen direkt oder indirekt eingeleitet wird oder ob die Einleitung wasserrechtlich gestattet ist.

1.2 Zu den Einrichtungen der Entwässerung von Straßen nach dem Bundesfernstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88) und dem Straßengesetz für das Land Sachsen-Anhalt vom 6. Juli 1993 (GVBl. LSa S. 334), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2018 (GVBl. LSa S. 187, 188) gehören sämtliche Anlagen zur Ableitung, Rückhaltung, Behandlung und Versickerung des von Straßen abfließenden Niederschlagswassers wie Straßenmulden, Entwässerungsgräben, Straßenrinnen, Durchlässe, Düker, Pumpanlagen, Rückhalte-, Absetz- und Regenklärbecken sowie Bodenfilter oder Versickerungsanlagen. Die Betreiber solcher Anlagen sind nach § 61 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 5) verpflichtet, den Zustand, die Funktionsfähigkeit, die Unterhaltung und den Betrieb sowie Art und Menge des Abwassers und der Abwasserinhaltsstoffe selbst zu überwachen. Soweit erforderlich hat die Wasserbehörde für diese Anlagen Anforderungen an die Selbstüberwachung in den die Abwassereinleitung zulassenden behördlichen Bescheid aufzunehmen.

1.3 Betreiber der Abwasseranlage ist diejenige natürliche oder juristische Person, die rechtlich befugt und tatsächlich imstande ist, maßgeblichen Einfluss auf die Lage, Beschaffenheit und den Betrieb einer Anlage auszuüben. Das ist regelmäßig derjenige, der die tatsächliche Sachherrschaft über die Anlage besitzt.

2. Art und Umfang der Selbstüberwachung

2.1 Die Anforderungen der Selbstüberwachungsverordnung gelten gegenüber den Betreibern von Abwasseranlagen unmittelbar. Dies gilt auch für Einleitungen oder Abwasseranlagen, die wasserrechtlich nicht zugelassen sind.

Es ist zweckmäßig im wasserrechtlichen Bescheid auf die Selbstüberwachungsverordnung und die zutreffende Anlage Bezug zu nehmen oder auf das Bestehen der Selbstüberwachungspflicht sowie auf die Art und den Umfang der Selbstüberwachung durch einen Verweis auf die Selbstüberwachungsverordnung hinzuweisen.

Zusätzliche Anforderungen sind dann zu stellen, wenn wegen der Anlagen- oder Abwasserspezifik die Bezugnahme auf die Selbstüberwachungsverordnung und deren Anlagen 1 oder 2 nicht ausreicht. Die Wasserbehörde prüft kritisch, ob und welche zusätzlichen Anforderungen gestellt werden müssen und begründet die Notwendigkeit im Bescheid ausführlich. Nur die für das Abwasser und die bestimmte Abwasseranlage relevanten Parameter und zu überwachenden Verfahrensstufen sind in den wasserrechtlichen Bescheid aufzunehmen. Die zuständige Wasserbehörde kann die weitergehenden Anforderungen auf der Grundlage von § 82 Abs. 2 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vom 16. März 2011 (GVBl. LSa S. 492), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 7. Juli 2020 (GVBl. LSa S. 372, 374), festlegen.

2.2 Einstufung einer Abwasseranlage oder Abwassereinleitung

Bei Abwasserbehandlungsanlagen mit biologischen Abwasserreinigungsverfahren ( Anlage 1 der Selbstüberwachungsverordnung) richtet sich der Umfang der Selbstüberwachung nach der Ausbaugröße der Abwasserbehandlungsanlage. Die Ausbaugröße der Abwasserbehandlungsanlage legt die Wasserbehörde im wasserrechtlichen Bescheid fest. Die tatsächliche stoffliche Belastung oder der aktuelle Anschlusswert einer Anlage ist für die Selbstüberwachung nicht maßgebend.

Bei physikalischen oder chemischen oder physikalisch-chemischen Verfahren zur Abwasserbehandlung ( Anlage 2 der Selbstüberwachungsverordnung) richtet sich die Selbstüberwachung nach der zugelassenen (höchsten) Einleitungsmenge. Die zulässige Einleitungsmenge ist im wasserrechtlichen Bescheid auch in m3/d festzulegen. Dies gilt auch für die Einleitung von nicht behandlungsbedürftigem Abwasser.

Werden der Wasserbehörde Selbstüberwachungsergebnisse von Einleitungen aus Abwasseranlagen übermittelt, die keiner Erlaubnis- oder Genehmigungspflicht unterliegen, enthält die Mitteilung (Formblatt nach Nummer 5.1) in der Regel die Angaben zur Ausbaugröße oder Einleitmenge. Für Anlagen nach Anlage 2 der Selbstüberwachungsverordnung ist die nach der Auslegung der Anlage höchste behandelbare Abwassermenge maßgeblich. Macht der Anlagenbetreiber keine Angaben zur Ausbaugröße oder zur Abwassermenge fordert die Wasserbehörde diese Daten vom Anlagenbetreiber ab.

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