zurück |
(1) Anlagen, die bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung bereits eingebaut oder aufgestellt waren (bestehende Anlagen), sind nach § 1 Abs. 2 anzuzeigen und gemäß § 19 innerhalb von zwölf Monaten nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung durch einen Sachverständigen überprüfen zu lassen, soweit diese Anforderung nicht auch schon nach der bisherigen Rechtslage bestand.
(2) Anlagen, die nach der bisherigen Verordnung als einfach oder herkömmlich galten, bedürfen auch weiterhin keiner Eignungsfeststellung.
§ 25 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 25. Januar 1996 (GVBl. LSa S. 58), geändert durch Verordnung vom 5. Dezember 1997 (GVBl. LSa S. 1067), außer Kraft.
_________
1) Diese Verordnung dient der Umsetzung des Artikel 5 Abs. 4 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen vom 12. Dezember 1991 (ABl. EG Nr. L 375 S. 1), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. EG Nr. L 284 S. 1).
2) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. Nr. L 376 vom 27.12.2006 S. 36)
Anzeige nach § 1 Abs. 2 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen Sachsen-Anhalt (VAwS) | Anlage 1 11 (zu § 1 Abs. 2) |
Vorzulegen bei (hier bitte die zuständige Behörde eintragen |
Hinweis: Von der Anzeigepflicht ausgenommen sind:
Zutreffendes bitte ankreuzen [x] oder ausfüllen |
Anzeige über [ ] Einbau/Aufstellung/Betrieb [ ] Wiederinbetriebnahme [ ] wesentliche Änderung [ ] vorübergehende Außerbetriebnahme [ ] Außerbetriebnahme/Ausbau/Stilllegung |
einer Anlage zum [ ] Lagern [ ] Abfüllen [ ] Umschlagen [ ] Herstellen [ ] Behandeln [ ] Verwenden |
von Bezeichnung der wassergefährdenden Stoffe |
1 NUR BEI BESTEHENDEN ANLAGEN
Anlage eingebaut/aufgestellt/errichtet am Anlage angezeigt oder genehmigt oder erlaubt
am/durch/Aktenzeichen |
|
Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung vom/durch/Aktenzeichen | |
Anlage vorübergehend stillgelegt am Stilllegungsanzeige vom |
Wiederinbetriebnahme vorgesehen am |
2. EIGENTÜMER DER ANLAGE
Name, Vorname, Firmenbezeichnung |
Anschrift, Telefon |
3. BETREIBER
Name, Vorname, Firmenbezeichnung |
Anschrift, Telefon |
4. STANDORT DER ANLAGE'
Ort, Straße, Haus - Nr.: | ||
Gemarkung: | ||
Flur: | ||
Flurstück(e): | ||
topographische Karte : | Name des Kartenblattes: | |
UTM - Koordinaten in der topographischen Karte | Nordwert: | Ostwert: |
______________
Hinweise: Dieses Formblatt dient gleichzeitig als Antrag auf Eignungsfeststellung, wenn Nr. 9 angekreuzt ist. Ohne ausreichende Angaben zu Nrn. 6.2 bis 6.4 erfolgt keine Bearbeitung der Anzeige oder Eignungsfeststellung. In Nummer 4 Zeilen 5 und 6 können vorübergehend, spätestens bis zur Einführung neuer Verfahren und Systeme, noch das Meßtischblatt (1:25.000) mit Nummer und Gauß-Krüger-Koordinaten (Rechts- und Hochwert) zugrunde gelegt werden.
5 GRÖSSE DER ANLAGE
Anzahl der Behälter/Gefäße/Gebinde | Rauminhalt in m3 je Behälter |
Gesamtlagermenge in m3 | Baujahr der Behälter |
6. ART DER ANLAGE
6.1 Angaben zu den Behältern
[ ] Tankanlage | [ ] Gebindelager | [ ] Sonst. Behälter | [ ] Batterie- anlage |
Behälter für Jauche, Gülle oder Silage- sickersaft |
DIN: | [ ] kommu- nizierend |
|||
[ ] nicht kom- munizierend |
||||
[ ] als Hochbehälter | ||||
[ ] als Tiefbehälter | ||||
[ ] Flachbodentank | [ ] ortsfeste Behälter | [ ] ortsbewegliche Behälter/Gefäße | [ ] unter dem Gebäude | |
DIN: | ||||
[ ] oberirdisch in einem Lagerraum/ im Gebäude | [ ] oberirdisch im Keller | [ ] oberirdisch im Freien | [ ] unterirdisch | |
[ ] doppelwandig | [ ] Innenhülle | [ ] Leckanzeigegerät | [ ] Grenzwertgeber/Überfüllsicherung | |
[ ] einwandig | [ ] Innenbeschichtung/-auskleidung | [ ] kathodischer Korrosionsschutz | ||
[ ] Stahl | [ ] Stahlbeton | [ ] Kunststoff | ||
[ ] Sonstiges |
6.2 Angaben zu den Auffangräumen oder -wannen
[ ] gemauert [ ] Beton [ ] Stahl [ ] mit Beschichtung [ ] sonstiges 1 |
[ ] überdacht Größe des Auffangraumes/-wanne in m3 |
6.3 Angaben zu den Rohrleitungen
[ ] ober- irdisch | [ ] einwandig | [ ] frei einsehbar | [ ] nicht frei einsehbar/ isoliert | [ ] doppelwandig | |
[ ] unter- irdisch | [ ] einwandig als Saugleitung | [ ] doppelwandig mit Leckanzeige | [ ] einwandig mit Rohr- kanal/ Schutz- rohr | [ ] mit Kontroll- einrichtung | [ ] mit kath.Korrosions- schutz |
Werkstoff der Rohrleitungen: [ ] Kupfer [ ] Stahl [ ] Sonstiges |
Werkstoff des Rohrkanals oder Schutzrohres: |
6.4 Angaben zu Abfüll- und Umschlaganlagen sowie Ableitflächen von Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlagen wassergefährdender Stoffe
[ ] für Abfüll- und Umschlaganlagen | [ ] für Anlagen zum Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersaft | [ ] für Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden |
Material der Abfüllstelle:
Material Sammeleinrichtungen/ Rinne: |
6.5 Weitergehende Angaben und Unterlagen
[ ] zu Nummer 6.l [ ] zu Nummer 6.2 [ ] zu Nummer 6.3 [ ] zu Nummer 6.4 |
sind als Anlage [ ] beigefügt [ ] nicht beigefügt [ ] wird nachgereicht |
7 BAUARTZULASSUNGEN/ALLGEMEINE BAUAUFSICHTLICHE ZULASSUNGEN
für Behälter vom/durch/Aktenzeichen |
für Rohrleitungen vom/durch/Aktenzeichen |
für Befüll- und Entnahmeeinrichtungen bei Glasfaserverstärkter Kunststoff-Behältern vom/durch/Aktenzeichen |
Angaben anderer Zulassungen oder Prüfungen (Leckanzeigegeräte, Überfüllsicherungen, Beschichtungen, Dichtungsfolien usw.) vom/durch/Aktenzeichen |
Angaben anderer Zulassungen oder Prüfungen (Abfüllstellen) vom/durch/Aktenzeichen |
8. UNTERLAGEN (Zeichnungen, Beschreibungen, Bescheide, Gutachten sowie Unterlagen gemäß Nummer 6.5)
[ ] Unterlagen sind beigefügt (einschließlich einem Verzeichnis der beigefügten Unterlagen) |
9. ANTRAG AUF EIGNUNGSFESTSTELLUNG1
[ ] Sofern die Anlage einer Eignungsfeststellung bedarf, wird diese hiermit beantragt. |
POSTLEITZAHL, ORT, DATUM, UNTERSCHRIFT |
_______________
1) Hinweise: Dieses Formblatt dient gleichzeitig als Antrag auf Eignungsfeststellung, wenn Nr. 9 angekreuzt ist. Ohne ausreichende Angaben zu Nrn. 6.2 bis 6.4 erfolgt keine Bearbeitung der Anzeige oder Eignungsfeststellung. In Nummer 4 Zeilen 5 und 6 können vorübergehend, spätestens bis zur Einführung neuer Verfahren und Systeme, noch das Meßtischblatt (1:25.000) mit Nummer und Gauß-Krüger-Koordinaten (Rechts- und Hochwert) zugrunde gelegt werden.
Besondere Anforderungen an oberirdische Anlagen zum Umgang mit flüssigen wassergefährdenden Stoffen | Anlage 2 (zu § 4 Abs. 1) |
Die Anforderungen an oberirdische Anlagen richten sich nach den folgenden Tabellen. Diese Anforderungen lassen die allgemein anerkannten Regeln der Technik, die die Grundsatzanforderungen des § 3 Nrn. 1 und 4 der Verordnung technisch ausfüllen, unberührt und gehen den Grundsatzanforderungen nach § 3 Nrn. 2, 3 und 6 vor.
1 Begriffe
1.1 Anforderungen
Befestigung und Abdichtung von Bodenflächen
F0 = | keine Anforderungen an Befestigung und Abdichtung der Fläche über die betrieblichen Anforderungen hinaus |
F1 = | stoffundurchlässige Fläche (mit Nachweis) |
Rückhaltevermögen für austretende wassergefährdende Flüssigkeiten
R0 = | kein Rückhaltevermögen über die betrieblichen Anforderungen hinaus |
R1 = | Rückhaltevermögen für das Volumen wassergefährdender Flüssigkeiten, das bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen auslaufen kann (z.B. Absperren des undichten Anlagenteils oder Abdichten des Lecks) |
R2 = | Rückhaltevermögen für das Volumen wassergefährdender Flüssigkeiten, das bei Betriebsstörungen freigesetzt werden kann, ohne dass Gegenmaßnahmen berücksichtigt werden |
R3 = | Rückhaltevermögen ersetzt durch Doppelwandigkeit mit Leckanzeigegerät. Anlagenteile, bei denen Tropfmengen nicht auszuschließen sind, sind mit gesonderten Auffangtassen zu versehen oder in einem sonstigen Auffangraum anzuordnen. |
Infrastrukturelle Maßnahmen organisatorischer oder technischer Art
I0 = | keine besonderen Anforderungen an die Infrastruktur über die betrieblichen Anforderungen hinaus; eine besondere Betriebsanweisung nach § 3 Nr. 6 VAwS ist nicht erforderlich |
I1 = | Überwachung durch selbsttätige Störmeldeeinrichtungen in Verbindung mit ständig besetzter Betriebsstätte (z.B. Messwarte) oder Überwachung mittels regelmäßiger Kontrollgänge; Aufzeichnung der Abweichungen vom bestimmungsgemäßen Betrieb und Veranlassung notwendiger Maßnahmen |
I2 = | Alarm- und Maßnahmenplan, der wirksame Maßnahmen und Vorkehrungen zur Vermeidung von Gewässerschäden beschreibt und mit den in die Maßnahmen einbezogenen Stellen abgestimmt ist. |
1.2 Zugrunde zu legendes Volumen
Das nach Nummer 2.1 zur Ermittlung der Anlagengröße zugrunde zu legende Volumen ist das Volumen der größten abgesperrten Betriebseinheit. Bei Fass- und Gebindelagern unter Einschluss von Kleingebindelagern ist der Rauminhalt aller Fässer und Gebinde anzurechnen.
2 Anforderungen
2.1 Anforderungen an oberirdische Anlagen zum Lagern, Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender flüssiger Stoffe
2.1.1 Einhaltung der Anforderungen
Soweit die Anforderungen nach der Wassergefährdungsklasse oder dem Volumen abgestuft sind, sind sie auch eingehalten, wenn die jeweiligen Anforderungen einer höheren Wassergefährdungsklasse oder eines höheren Volumenbereichs erfüllt werden.
2.1.2 Allgemeine Regelungen
Volumen in m3 | Wassergefährdungsklasse | ||
1 | 2 | 3 | |
< 0,2 | F0+R0+I0 | Fo+R0+I0 | F0+R0+I0 |
> 0,2< 1 | F0+R0+I0 | F1+R1+I0/ F1+R0+I1/ F0+R3+I0 |
F1+R1+I1/ F1+R2+I0/ F0+R3+I0 |
> 1< 10 | F1+R1+I0/ F1+R0+I1/ F0+R3+I0 |
F1+R1+I1/ F1+R2+I0 F0+R3+I0 |
F1+R1+I1+I2/ F1+R2+I1 F0+R3+I0 |
> 10< 100 | F1+R1+I1/ F1+R1+I0/ F0+R3+I0 |
F1+R1+I1+I2/ F1+R2+I1/ F0+R3+I0 |
F1+R1+I1+I2/ F0+R3+I1+I2 |
> 100 | F1+R1+I1+I2/ F1+R2+I1/ F0+R3+I0 |
F1+R2+I1+I2/ F0+R3+I1+I2 |
F1+R2+I1+I2/ F0+R3+I1+I2 |
Erläuterungen: + ... zusätzlich / ... wahlweise |
Bei Herstellungs-, Behandlungs- oder Verwendungsanlagen in oder über oberirdischen Gewässern, die funktionsbedingt die F- und R-Anforderungen nicht einhalten können, gilt I1+I2.
2.1.3 Anforderungen an Fass- und Gebindelager
Die Größe des nach Tabelle 2.1 erforderlichen Auffangraumes R1 oder R2 ist wie folgt zu staffeln:
2.1.4 Kleingebindelager
Gesamtrauminhalt Vgesin m3 | Rauminhalt des Rückhaltevermögens |
< 100 | 10 % von Vges., wenigstens der Rauminhalt des größten Gefäßes |
> 100< 1000 | 3 % von Vges., wenigstens jedoch 10 m3 |
> 1000 | 2 % von Vges., wenigstens jedoch 30 m3 |
Bei Fass- und Gebindelagern, deren größter Behälter einen Rauminhalt von 20 1 nicht überschreitet, genügt R0, wenn die Stoffe
und die Schadensbeseitigung mit einfachen betrieblichen Mitteln möglich und in der Betriebsanweisung dargelegt ist. Als Befestigung ist eine Fläche F1 erforderlich.
2.1.5 Besondere Anforderungen an Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe bis zur Wassergefährdungsklasse 2 in Wasserkraftwerken
Anlage/Anlagenteil | Volumen in m3 | Wassergefähr- dungsklasse 1 |
Wassergefähr- dungsklasse 2 |
Kaplan-Laufrad | > 0,l< 10 | F0+R0+I1 | F0+R0+I1+I2 |
Regeleinrichtung, Windkessel, Pumpengruppe zur Druckölerzeugung, Ölbehälter | > 0,1< 10 | F1+R0+I11 | F1+R1+I11 |
> 10< 100 | F1+R1+I11 | F1+R1+I1+I21 | |
außerhalb Betriebswasser: ölgeschmiertes Führungslager und Spurlager, Turbinengetriebe |
< 0,1 | F0+R0+I0 | F0+R0+I0 |
> 0,1< 10 | F1+R0+I1 | F1+R1+I1 | |
innerhalb Betriebswasser: ölgeschmiertes Führungslager und Spurlager, Turbinengetriebe |
< 10 | F0+R0+I1 | F0+R0+I1+I2 |
fettgeschmiertes unteres Führungslager | - | F0+R0+I0 | F0+ R0+I0 |
Leitschaufellager | < 0,001 | F0+R0+I0 | F0+R0+I0 |
Kühler für Regleröle, Steueröle und Lageröle2 | > 0,1< 1 | F0+R0+I0 | F0+R0+I0 |
> 1< 10 | F1+R0+I1 | F1+R1+I1/ F0+R3+I0 |
|
Hydraulikanlagen3 in Wehren, Absperrorganen und Schützen:
Druckölerzeugung, Arbeitszylinder (Servomotor), Rohrleitungen, Druckschläuche |
> 0,1< 10 | F0+R0+I1 | F1+R1+I1 |
1) Die I1-Maßnahme ist durch Ölstands- und Drucküberwachungen zu erfüllen
2) Kühl- und Heizeinrichtungen, z.B. Verdunstungskühler, Wärmeaustauscher oder Kühlschlangen, die mit im System befindlichen wassergefährdenden Stoffen beaufschlagt werden, sind derart zu sichern, dass im Schadensfall ein Übergang wassergefährdender Stoffe in das Kühlwasser ausgeschlossen ist, oder dass Leckagen schnell erkannt und kein unzulässig belastetes Kühlwasser austreten kann. Die Kühler sind als Doppelrohrkühler, Zweikreiskühler oder als Luftkühler auszuführen. Die Kühlsysteme sind mit automatischen Störmeldeeinrichtungen auszurüsten. Doppelrohrkühler erfüllen die Anforderungen R3. 3) Bei bestehenden Anlagen gelten abweichend davon die Anforderungen: |
Soweit in der Tabelle keine besonderen Anforderungen festgelegt sind, gelten für Anlagen in oder über Gewässern die Anforderungen F0+R0+I1+I2. Flexible Rohrleitungen dürfen nur dann über oberirdischen Gewässern verwendet werden, wenn dies betriebsbedingt erforderlich ist. Grundsätzlich ist ein Gewässerschutz-Alarmplan mit betriebsinternen Maßnahmen aufzustellen. Der Betreiber hat die sachlichen und personellen Voraussetzungen zur Vermeidung von Gewässerschäden bei Störungen zu schaffen. Dazu gehören z.B. je nach Größe der Anlage Ölauffang- und Ölbindemittel sowie Umfüllmöglichkeiten und besonders unterwiesenes Personal mit geeigneter Ausrüstung. Diese Maßnahmen entfallen, wenn die örtlichen Voraussetzungen die Inanspruchnahme entsprechend ausgerüsteter Feuerwehren oder anderer Katastrophendienste gestatten.
2.2 Anforderungen an Abfüll- und Umschlaganlagen
2.2.1 Einhaltung der Anforderungen
Soweit die Anforderungen nach der Wassergefährdungsklasse oder dem Volumen abgestuft sind, sind diese auch eingehalten, wenn die jeweiligen Anforderungen einer höheren Wassergefährdungsklasse erfüllt werden.
2.2.2 Allgemeine Anforderungen
Behälter/Verpackungen | Wassergefährdungsklasse | ||
1 | 2 | 3 | |
Befüllen und Entleeren von ortsbeweglichen Behältern | F1+R1+I0 | F1+R1+I0 | F1+R1+I0 |
Umladen von Flüssigkeiten in Verpackungen, die den gefahrgutrechtlichen Anforderungen nicht genügen oder nicht gleichwertig sind | F1+R0+I1 | F1+R1+I1 | F1+R1+I2 |
Umladen von Flüssigkeiten in Verpackungen, die den gefahrgutrechtlichen Anforderungen genügen oder gleichwertig sind | F0+R0+I0 | F1+R0+I2 | F1+R0+I2 |
2.2.3 Heizölverbraucheranlagen
Beim Befüllen von Heizölverbraucheranlagen werden an die Abfüllplätze keine besonderen Anforderungen gestellt, § 16 bleibt unberührt.
2.2.4 Laden und Löschen von Schiffen mit Rohrleitungen
Für das Laden und Löschen von Schiffen mit Rohrleitungen gilt:
2.3 Anforderungen an oberirdische Rohrleitungen
Wassergefährdungsklasse | Maßnahmen |
1 | F0+R0+I1 |
2 | F1+R0+I1+I2 |
3 | F1+R1+I1+I2 |
Bei Rohrleitungen für Heizölverbraucheranlagen bis Gefährdungsstufe B, sowie für Jauche, Gülle und Silagesickersaft genügen die Anforderungen F0+R0+I0.
Die Anforderungen an oberirdische Rohrleitungen sind auch eingehalten, wenn es sich um Rohrleitungen handelt, deren Aufbau § 11 Abs. 2 Satz 2 entspricht oder die Anforderungen einer höheren Wassergefährdungsklasse eingehalten werden.
2.4 Anforderungen an Wärmepumpen mit Erdsonden und Bodenkollektoren
Für den Betrieb von einwandigen Erdsonden und Bodenkollektoren genügen die Anforderungen R1 und I. Darüber hinaus gelten weiterhin folgende Anforderungen:
_______________
1) Herausgeber: Verein Deutscher Ingenieure-Gesellschaft Energietetchnik-, PF 10.1139.40239 Düsseldorf
2) Im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln erschienen und beim Deutschen Patentamt in München archivmüßig gesichert niedergelegt
3) Herausgeber: Deutsche Vereinigung des Gas- und Wasserfaches, Josef-Wirmer-Str.l-3, 53123 Bonn
Besondere Anforderungen an Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersaft und an ortsfeste Anlagen zum Lagern von Festmist und Silage | Anlage 3 11 (zu § 4 Abs. 2) |
Ergänzend zu den Anforderungen nach § 1, § 3 Abs. 1 Nrn. 1, 4 und 6, den §§ 7 und 8 sowie § 9 Abs. 1 und 4 werden an Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersaft und für ortsfeste Anlagen zum Lagern von Festmist und Silage folgende besondere Anforderungen gestellt, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den Grundsatzanforderungen nach § 3 vorgehen:
1 Grundsatzanforderungen
1.1 Die Anforderungen an Anlagen nach § 1 richten sich nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Als allgemein anerkannte Regeln der Technik gelten insbesondere die technischen Vorschriften und Baubestimmungen, die die zuständigen Behörden des Landes Sachsen-Anhalt durch öffentliche Bekanntmachung eingeführt haben, bei der Bekanntmachung kann die Wiedergabe des Inhaltes der technischen Vorschriften und Baubestimmungen durch einen Hinweis auf die Fundstelle ersetzt werden.
Als allgemein anerkannten Regeln der Technik nach Satz 1 gelten auch gleichwertige Baubestimmungen und technische Vorschriften anderer Mitgliedsstaaten der europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, sofern mit ihnen das geforderte Sicherheitsniveau gleichermaßen und dauerhaft erreicht wird.
1.2 Die Bauweise der Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersaft ergeben sich für Bemessung, Ausführung und Beschaffenheit aus DIN 11622, Teile 1 bis 4, Ausgabe 7/94, einschließlich der zugehörigen Beiblätter1.
2 Anforderungen an Sammel- und Abfülleinrichtungen
2.1 Rohrleitungen
Rohrleitungen müssen aus korrosionsbeständigem Material bestehen. Die Rücklaufleitung vom Lagerbehälter zur Vorgrube oder zur Pumpstation muss zur sicheren Absperrung mit zwei Schiebern versehen sein. Einer davon soll ein Schnellschlussschieber sein.
2.2 Schieber und Pumpen
Für Schieber in Rücklaufleitungen ist DIN 118322, Ausgabe 11/90 zu beachten. Schieber und Pumpen müssen leicht zugänglich sein. Sie sind über einer wasserundurchlässigen Fläche anzuordnen.
2.3 Vorgruben, Gerinne und Kanäle
Vorgruben, Gerinne und Kanäle müssen wasserundurchlässig hergestellt werden.
2.4 Abfüllplätze
Plätze, auf denen Jauche oder Gülle abgefüllt wird, müssen wasserundurchlässig befestigt sein. Niederschlagswasser, welches mit dem Abfüllplatz in Verbindung kommt, ist in die Vorgrube, Jauchegrube oder in die Pumpstation der Abfülleinrichtung einzuleiten.
3 Lagerung von Festmist und Silage
3.1 Anlagen zum Lagern von Festmist und Silage sind mit einer dichten und wasserundurchlässigen Bodenplatte zu versehen. Zur Ableitung der Jauche und der Silagesickersäfte ist die Bodenplatte seitlich einzufassen und gegen das Eindringen von Oberflächenwasser aus dem umgebenden Gelände zu schützen.
3.2 Sofern eine Ableitung der Jauche in eine vorhandene Jauche- oder Güllegrube nicht möglich ist, ist sie gesondert zu sammeln.
4 Anforderungen an das Fassungsvermögen der Anlagen zum Lagern von Jauche, Gülle, Silagesickersaft 11
Das Fassungsvermögen der Anlagen muss auf die Belange des jeweiligen landwirtschaftlichen Betriebes und des Grundwasserschutzes abgestimmt sein. Das Fassungsvermögen der Anlagen muss einer Mindestlagerdauer von 180 Tagen entsprechen, es sei denn, der Wasserbehörde kann nachgewiesen werden, dass die der 180 Tage Mindestlagerdauer entsprechende Menge umweltgerecht entsorgt wird. Bei der Berechnung des Fassungsvermögens sind die von den für die landwirtschaftliche Beratung zuständigen Stellen verwendeten Werte heranzuziehen, die sich an dem Anfall pro Tiereinheit entsprechend gesicherter fachwissenschaftlicher Praxis ausrichten müssen. Darüber hinaus sind zusätzlich zu den Anfallmengen auch eingeleitete Silagesickersäfte, Niederschlags- und Abwasser sowie verbleibende Lagermengen, die betriebsmäßig nicht abgepumpt werden können, zu berücksichtigen.
Eine ordnungsgemäße landwirtschaftliche Verwertung oder Ausbringung des Inhaltes nach der Düngeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2007 (BGBl. I S. 221), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585, 2619), muss gewährleistet sein. Bei offenen Behältern zur Lagerung von Jauche, Gülle und Silagesickersaft sind ein Mindestfreibord sowie ein Sicherheitszuschlag für Niederschlagswasser an jeder Stelle einzuhalten.
5 Anforderungen an Anlagen in Schutz- und Überschwemmungsgebieten
5.1 Anforderungen an Anlagen in Schutzgebieten 11
Weitere Anforderungen oder Beschränkungen und Ausnahmen durch Anordnungen oder Verordnungen nach § 52 des Wasserhaushaltsgesetzes bleiben unberührt.
5.2 Anforderungen an Anlagen in Überschwemmungsgebieten 11
Weitergehende Anforderungen oder Beschränkungen und Ausnahmen durch Anordnungen oder Verordnungen nach den § § 76 bis 78 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit den § § 99 bis 101 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt bleiben unberührt.
______________
1) Die DIN-Norm 11622 Gärfuttersilos und Güllebehälter; Bemessung, Ausführung, Beschaffenheit; Gärfuttersilos und Güllebehälter aus Stahlbeton. Stahlbetonfertigteilen, Betonformsteinen und Betonschalungssteinen, Ausgabe 7!94 ist im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln, erschienen und beim Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.
2) Die DIN-Norm 11832 Landwirtschaftliche Hoftechnik, Armaturen für Flüssigmist, Schieber für statische Drücke bis maximal 1 bar, Ausgabe 11/90. ist im Beuth-Verlag GmbH. Berlin und Köln, erschienen und beim Deutschen Patentamt in München archivmüßig gesichert niedergelegt
ENDE |
(Stand: 17.09.2024)
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