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VersieFlächVO - Verordnung zur Bestimmung der versiegelungsrelevanten Flächen
- Sachsen-Anhalt -
Vom 28. März 2008
(GVBl. Nr. 6 vom 04.04.2008 S. 143; 04.12.2009 S. 594 )
aufgehoben
Aufgrund des § 105 Abs. 2 Satz 3 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2006 (GVBl. LSa S. 248), geändert durch Gesetz vom 7. November 2007 (GVBl. LSa S. 353), in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 8 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 24. Oktober 2006 (MBl. LSa S. 677), geändert durch Beschluss vom 14. November 2006 (MBl. LSa S. 723), wird verordnet:
Folgende Flächen gelten nach den Angaben im Liegenschaftskataster zur Nutzung als versiegelungsrelevant:
Schlüssel | Bezeichnung | Begriffsbestimmung |
1100 | Fläche besonderer funktionaler Prägung | Baulich geprägte Fläche einschließlich der mit ihr im Zusammenhang stehenden Freifläche, auf denen Gebäude und/oder Anlagen bestimmter Funktionen vorherrschen. |
1300 | Wohnbaufläche | Baulich geprägte Fläche einschließlich der mit ihr im Zusammenhang stehenden Freifläche (Hofraumfläche, Hausgarten), die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dient. |
1400 | Handel- und Dienstleistungsfläche | Fläche; die vorwiegend dem Handels- oder Dienstleistungsgewerbe dient. |
1700 | Industrie- und Gewerbefläche | Fläche, die vorwiegend industriellen oder gewerblichen Zwecken dient. |
2100 | Mischnutzung mit Wohnen | Baulich geprägte Fläche einschließlich der mit ihr im Zusammenhang stehenden Freifläche, auf denen Gebäude gemischter Funktionen vorherrschen. |
3700 | Bergbaubetrieb | Betriebsfläche, die für die Förderung des Abbaugutes unter Tage genutzt wird. |
3800 | Halde | Fläche, auf der Material langfristig gelagert wird. |
4100 | Sport-, Freizeit- und Erholungsfläche | Baulich geprägte Fläche einschließlich der mit ihr im Zusammenhang stehenden Freifläche, die der Ausübung von Sportarten, der Freizeitgestaltung oder der Erholung dient (außer Grünflächen). |
5100 | Straßenverkehr | Umfasst alle für die bauliche Anlage Straße erforderlichen Flächen und dem Straßenverkehr dienenden bebauten und unbebauten Flächen. |
5200 | Weg | Befestigter oder unbefestigter Geländestreifen, der zum Befahren und/oder Begehen vorgesehen ist. Zum Weg gehören auch Seitenstreifen und Gräben der Wegentwässerung. |
5300 | Platz | Ein verbreiteter Verkehrsraum in Ortschaften oder eine eben, befestigte oder unbefestigte Fläche, die bestimmten Zwecken dient (z.B. für Verkehr, Märkte, Festveranstaltungen). |
5400 | Bahnverkehr | Umfasst alle für den Schienenverkehr erforderlichen Flächen und die dem Schienenverkehr dienenden bebauten und unbebauten Flächen. |
5500 | Flugverkehr | Umfasst die baulich geprägte Fläche und die mit ihr im Zusammenhang stehende Freifläche, die ausschließlich oder überwiegend dem Flugverkehr dient. |
5600 | Schiffsverkehr | Umfasst die baulich geprägte Fläche und die mit ihr im Zusammenhang stehende Freifläche, die ausschließlich oder überwiegend dem Schiffsverkehr dient. |
6800 | Wohn- und Betriebsfläche für Land- und Forstwirtschaft | Baulich geprägte Fläche einschließlich der mit ihr im Zusammenhang stehenden Freifläche, die ausschließlich oder überwiegend der Land- und Forstwirtschaft dient. |
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
ENDE |
(Stand: 07.09.2023)
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