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WasEE-VO LSa - Wasserentnahmeentgeltverordnung für das Land Sachsen-Anhalt
Verordnung über die Erhebung eines Entgelts für die Entnahme von Wasser aus Gewässern für das Land Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -
Vom 22. Dezember 2011
(GVBl. Nr. 27 vom 29.12.2011 S. 889)
Gl.-Nr.: 753.34
Aufgrund von § 105 Abs. 1 und 3 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vom 16. März 2011 (GVBl. LSa S. 492) wird verordnet:
§ 1 Anwendungsbereich, Entgeltpflicht
(1) Das Land erhebt für die Benutzungen des Ent.: nehrnens oder Ableitens von Wasser aus oberirdischen Gewässern und des Entnehmens, Zutageförderns, Zutageleitens oder Ableitens von Grundwasser ein Wasserentnahmeentgelt.
(2) Entgeltpflichtiger ist der jeweilige Benutzer nach Absatz l.
(3) Über die Befreiungen nach § 105 Abs. 1 Satz 2 des Wassergesetzes .für das Land Sachsen-Anhalt hinaus sind von der Entgeltpflicht befreit:
§ 2 Festsetzung
(1) Die zuständige Behörde (Festsetzungsbehörde) setzt das Wasserentnahmeentgelt durch schriftlichen Verwaltungsakt gegenüber dem Entgeltpflichtigen fest.
(2) Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. Soweit diese Verordnung unterjährig in Kraft tritt; wird das Wasserentnahmeentgelt nach Monatsbruchteilen erhoben. Liegen Beginn oder Ende der Gewässerbenutzung innerhalb eines Kalenderjahres, so ist der Erhebungszeitraum der betreffende Abschnitt des Kalenderjahres.
(3) Das Wasserentnahmeentgelt ist einen Monat nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts fällig. Der Anspruch auf Zahlung des Wasserentnahmeentgelts verjährt in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe fällig geworden ist.
(4) Die Festsetzungsfrist beträgt zwei Jahre nach Ablauf des Erhebungsjahres. Für den Erhebungszeitraum der Jahre 2012 und 2013 beträgt die Frist drei Jahre. Abweichend hiervon beträgt die Festsetzungsfrist zehn Jahre, wenn der Entgeltpflichtige vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat. Der Lauf der Frist beginnt jeweils mit Ablauf des Kalenderjahres, in welchem das Wasser benutzt worden ist. Die Festsetzungsbehörde setzt das Wasserentnahmeentgelt nicht vor Ablauf der in § 4 Abs. 1 Satz 3 bestimmten Frist fest.
§ 3 Bemessungsgrundlagen, Entgeltsätze
(1) Die Höhe des -Wasserentnahmeentgelts errechnet sich aus der zulässigen Jahresmenge des die Gewässerbenutzung zulassenden Bescheides und den Entgeltsätzen des Absatzes 2.
(2) Die Entgeltsätze sind abhängig vom Verwendungszweck des Wassers und betragen pro Kubikmeter:
Nr. | Verwendungszweck | Entgeltsatz in Euro |
1. | Entnahmen für die öffentliche Wasserversorgung | 0,05 |
2. | Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern | |
2.1 | zur Kühlung | 0,01 |
2.2 | zur Beregnung und Berieselung | 0,005 |
2.3 | zur Aufbereitung von Sand oder Kies, soweit keine anderweitige Nutzung erfolgt | 0,005 |
2.4 | zu sonstigen Zwecken | 0,04 |
3. | Entnehmen, Zutageförderu und Ableiten von Grundwasser | |
3.1 | zur Kühlung | 0,02 |
3.2 | zur Beregnung und Berieselung | 0,02 |
3.3 | zur Aufbereitung von Sand oder Kies, soweit keine anderweitige Nutzung erfolgt | 0,02 |
3.4 | zur Fischzucht und Fischhaltung | 0,0025 |
3.5 | zu sonstigen Zwecken | 0,07 |
(3) Ist in dem die Gewässerbenutzung zulassenden Bescheid kein Verwendungszweck festgelegt, so ist die Benutzung für die Berechnung des Wasserentnahmeentgelts dem Verwendungszweck "zu sonstigen Zwecken" nach Absatz 2 Nrn. 2.4 oder 3.5 zuzuordnen.
(Stand: 06.09.2023)
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