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Änderungstext
Fuenftes Gesetz zur Änderung des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt
- Sachsen-Anhalt -
Vom 10. Dezember 2009
(GVBl. LSa Nr. 23 vom 18.12.2009 S. 637)
Das Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2006 (GVBl. LSa S. 248) in Verbindung mit § 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 15. April 2005 (GVBl. LSa S. 208), geändert durch Gesetz vom 7. November 2007 (GVBl. LSa S. 353), wird wie folgt geändert:
1. § 104 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(3) Mitglieder dieser Verbände sind:
im jeweiligen Niederschlagsgebiet. |
"(3) Mitglieder dieser Verbände sind die Gemeinden im jeweiligen Niederschlagsgebiet." |
b) Absatz 3a wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Halbsatz 1 wird die Angabe "nach § 105 Abs. 3" gestrichen.
bb) Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:
"Für die Aufgabenwahrnehmung in Sondergebieten können besondere Beiträge erhoben werden."
cc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
2. § 105 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1a wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "und der Grundsteuerpflicht unterliegenden Flächen" durch das Wort "Grundstücke" ersetzt.
bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Vor der Berufung haben die Unterhaltungsverbände Vorschläge der Interessenverbände der Eigentümer und Nutzer einzuholen. | "Die Berufung soll nach der von den Interessenverbänden der Eigentümer und Nutzer zuvor eingeholten gemeinsamen Vorschlagsliste erfolgen." |
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Für die Verbandsbeiträge gelten die Vorschriften des Dritten Teils Zweiter Abschnitt des Wasserverbandsgesetzes mit der Maßgabe, dass die Beitragspflicht für die Gewässerunterhaltung sich nach dem Verhältnis bestimmt, in dem die Mitglieder am Verbandsgebiet beteiligt sind. Bei der Bestimmung des Verhältnisses sind die Waldflächen mit dem Faktor 0,6, die versiegelungsrelevanten Flächen mit dem Faktor 2,5 und die sonstigen Flächen mit dem Faktor 1 zu berücksichtigen. Das für die Wasserwirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, welche Flächen nach den Angaben im Liegenschaftskataster zur Nutzung als versiegelungsrelevant gelten. Die Satzung kann einen Mindestbeitrag vorschreiben. In diesem Fall muss sie auch ein dem Mindestbeitrag entsprechendes Mindeststimmrecht vorsehen. Für die Erschwerung der Unterhaltung sowie für die Aufgabenwahrnehmung in Sondergebieten können besondere Beiträge erhoben werden; Beiträge für Erschwernisse gleicher Art können entsprechend dem durch sie verursachten Mehraufwand pauschal bestimmt werden. Flächen, die nicht zum Niederschlagsgebiet, eines Gewässers zweiter Ordnung gehören, sind beitragsfrei. | "(2) Für die Verbandsbeiträge gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Dritten Teils des Wasserverbandsgesetzes mit der Maßgabe, dass sich die Beiträge für die Gewässerunterhaltung nach
bestimmt. Der Anteil der Erschwernisbeiträge der Mitglieder beträgt unter Beachtung des Verhältnisses von Bodenfläche zu Siedlungs- und Verkehrsfläche im Verbandsgebiet mindestens 10 v. H. dps Gesamtbeitrags; er ist in der Satzung festzulegen. Zur Vermeidung besonderer Härten bei der Beitragserhebung kann in der Satzung eine Höchstgrenze für den Erschwernisbeitrag festgelegt werden. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn der Verbandsbeitrag des Mitgliedes um mehr als 100 v. H. über dem Verbandsbeitrag liegt, der ohne einen Erschwernisbeitrag zu zahlen wäre." |
c) Nach Absatz 2 werden folgende neue Absätze 3 und 4 eingefügt:
"(3) Die Unterhaltungsverbände haben rechtzeitig vor Beginn des Haushaltsjahres ihren Mitgliedern eine nach Kostenarten gegliederte Beitragskalkulation vorzulegen. Kosten sind nur beitragsfähig, soweit sie ausschließlich der Gewässerunterhaltung dienen.
(4) Flächen, die nicht zum Niederschlagsgebiet eines Gewässers zweiter Ordnung gehören, sind beitragsfrei."
d) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Absätze 5 bis 7.
e) In Absatz 5 Satz 3 wird nach der Angabe " § 104" die Angabe "Abs. 1 bis 3" eingefügt.
3. § 106 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(Stand: 08.09.2023)
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