Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über abweichende Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts - Sachsen-Anhalt -
Vom 16. Dezember 2019 (GVBl. Nr. 34 vom 20.12.2019 S. 1019)
Aufgrund des § 12 Abs. 1 Satz 2 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vom 16. März 2011 (GVBl. LSa S. 492), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Februar 2017 (GVBl. LSa S. 33), in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 8 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 24. Mai/7. Juni 2016 (MB1. LSa S. 369), zuletzt geändert durch Beschluss vom 5. November 2019 (MB1. LSa S. 379), wird verordnet:
Die Verordnung über abweichende Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts vom 23. November 2011 (GVBl. LSa S. 809), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. April 2016 (GVBl. LSa S. 159), wird wie folgt geändert:
Die oberste Wasserbehörde ist zuständige Behörde für:
Anerkennung von Sachverständigenorganisationen (§ 52 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 18. April 2017 (AwSV) (BGBl. I S. 905));
Widerruf der Anerkennung von Sachverständigenorganisationen (§ 54 Abs. 1 AwSV) und erneute Anerkennung im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 54 Abs. 2 Satz 2 AwSV);
Entgegennahme der Anzeige der Bestellung, des Erlöschens der Bestellung der Sachverständigen und deren Tätigkeitsberichte durch die Sachverständigenorganisation (§ 55 Nr. 2 AwSV);
Entgegennahme der Mitteilung eines Wechsels der vertretungsberechtigten Person durch die Sachverständigenorganisation (§ 55 Nr. 7 AwSV);
Entgegennahme der Mitteilung der Auflösung der Sachverständigenorganisation durch die Sachverständigenorganisation (§ 55 Nr. 10 AwSV);
Vorlage des Prüftagebuchs des Sachverständigen (§ 56 Abs. 1 Satz 2 AwSV);
Anerkennung von Güte- und Überwachungsgemeinschaften (§ 57 AwSV);
Erteilung der Zustimmung zur Abweichung hinsichtlich der Anforderungen an die Fachkunde und die Erfahrung der Fachprüfer (§ 58 Abs. 2 AwSV);
Widerruf der Anerkennung der Güte- und Überwachungsgemeinschaft (§ 59 Abs. 1 AwSV) und erneute Anerkennung im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 59 Abs. 2 Satz 2 AwSV);
Anordnung der Aufhebung der Bestellung eines Fachprüfers (§ 60 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c AwSV);
Entgegennahme der Anzeige der Bestellung, des Erlöschens der Bestellung der Fachprüfer und deren Tätigkeitsberichte (§ 60 Abs. 1 Nr. 2 AwSV);
Entgegennahme der Mitteilung der Anzeige eines Wechsels der vertretungsberechtigten Person durch die Güte- und Überwachungsgemeinschaft (§ 60 Nr. 4 AwSV);
Entgegennahme der Mitteilung der Auflösung der Güte- und Überwachungsgemeinschaft (§ 60 Nr. 9 AwSV);
Entgegennahme der gewonnenen Erkenntnisse der Sachverständigenorganisationen (§ 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AwSV);
Entgegennahme des Nachweises der Fachbetriebseigenschaft der Fachbetriebe (§ 64 Satz 2 und 4 AwSV) und
Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten (§ 65 Nr. 34 AwSV)."
2. Die bisherigen §§ 5 und 6 werden die §§ 6 und 7.