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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Kleinkläranlagenüberwachungsverordnung
- Sachsen-Anhalt -

Vom 23. August 2021
(GVBl. LSa Nr. 34 vom 10.09.2021 S. 476)



Aufgrund von § 78 Abs. 5 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vom 16. März 2011 (GVBl. LSa S. 492), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 7. Juli 2020 (GVBl. LSa S. 372, 374), und § 17 Abs. 1 Satz 1 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Nr. 11 und Abs. 3 sowie § 61 Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1699, 1709), in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 8 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 24. Mai/7. Juni 201,6 (MBl. LSa S. 369), zuletzt geändert durch Beschluss vom 1. Juni 2021 (MBl. LSa S. 353), wird nach Anhörung der beteiligten Kreise verordnet:

§ 1

Die Kleinkläranlagenüberwachungsverordnung vom 19. Oktober 2012 (GVBl. LSa S. 520) wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
(2) Kleinkläranlagen im Sinne dieser Verordnung sind Abwasserbehandlungsanlagen für häusliches Abwasser, die für weniger als acht Kubikmeter pro Tag bemessen sind. Dies entspricht einer Behandlungskapazität von etwa 50 Einwohnern. "(2) Kleinkläranlagen im Sinne dieser Verordnung sind Anlagen zur Behandlung des im Trennverfahren erfassten häuslichen Schmutzwassers mit einem Bemessungswert bis zu 50 Einwohnern."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
(2) Die Gemeinde kontrolliert die Selbstüberwachung und die Wartung von vollbiologischen Kleinkläranlagen nach Anlage 3 der Eigenüberwachungsverordnung vom 25. Oktober 2010 (GVBl. LSa S. 526) in der jeweils geltenden Fassung regelmäßig durch Prüfung der Wartungsprotokolle. "(2) Die Gemeinde kontrolliert die Selbstüberwachung und die Wartung von vollbiologischen Kleinkläranlagen nach Anlage 3 der Selbstüberwachungsverordnung vom 5. August 2021 (GVBl. LSa S. 457), in der jeweils geltenden Fassung und in ihrer Reinigungsleistung vergleichbare Kleinkläranlagen durch Prüfung der Wartungsprotokolle."

b) Absatz 3 Nr. 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
3. der Umfang der Wartung den Anforderungen der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung der Kleinkläranlage, der wasserrechtlichen Gestattung sowie bei Kleinkläranlagen ohne allgemeine bauaufsichtliche Zulassung den Anforderungen der Anlage 3 Nr. 2 Abs. 4 der Eigenüberwachungsverordnung entspricht, "3. der Umfang der Wartung den Anforderungen des Abschnittes 13 des DWA-Arbeitsblattes t a 221 (Ausgabe Dezember 2019), des Abschnittes 6.2.2 des DWA-Arbeitsblattes1 a 262 (Ausgabe November 2017) oder der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung der Kleinkläranlage sowie des wasserrechtlichen Bescheides entspricht,"

c) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort "Sonstige" gestrichen und nach dem Wort Kleinkläranlagen die Wörter ", die nicht unter den Anwendungsbereich des Absatzes 2 fallen, wie Ein- und Mehrkammerabsetz- und Ausfaulgruben," eingefügt.

d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "vollbiologische und sonstige" gestrichen und nach dem Wort "Kleinkläranlagen" die Wörter "im Sinne der Absätze 2 und 4" eingefügt.

bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
Hinsichtlich vorhandener Kleinkläranlagen berichtet die Gemeinde erstmals bis zum 31. Dezember 2013, für nach Inkrafttreten dieser Verordnung errichtete Kleinkläranlagen erstmals innerhalb von einem Jahr nach der Inbetriebnahme der Anlage. "Für nach Inkrafttreten dieser Verordnung errichtete Kleinkläranlagen berichtet die Gemeinde erstmals innerhalb von einem Jahr nach der Inbetriebnahme der Anlage."

3. § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 5 erhält folgende Fassung:

alt neu
5. die Nummer und das Datum der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung der Kleinkläranlage und "5. für Kleinkläranlagen, die von den harmonisierten Normen DIN2 EN 12566 Teil 3 (Ausgabe September 2013) oder DIN2

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