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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Kleinkläranlagenüberwachungsverordnung
- Sachsen-Anhalt -
Vom 23. August 2021
(GVBl. LSa Nr. 34 vom 10.09.2021 S. 476)
Aufgrund von § 78 Abs. 5 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vom 16. März 2011 (GVBl. LSa S. 492), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 7. Juli 2020 (GVBl. LSa S. 372, 374), und § 17 Abs. 1 Satz 1 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Nr. 11 und Abs. 3 sowie § 61 Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1699, 1709), in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 8 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 24. Mai/7. Juni 201,6 (MBl. LSa S. 369), zuletzt geändert durch Beschluss vom 1. Juni 2021 (MBl. LSa S. 353), wird nach Anhörung der beteiligten Kreise verordnet:
Die Kleinkläranlagenüberwachungsverordnung vom 19. Oktober 2012 (GVBl. LSa S. 520) wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Kleinkläranlagen im Sinne dieser Verordnung sind Abwasserbehandlungsanlagen für häusliches Abwasser, die für weniger als acht Kubikmeter pro Tag bemessen sind. Dies entspricht einer Behandlungskapazität von etwa 50 Einwohnern. | "(2) Kleinkläranlagen im Sinne dieser Verordnung sind Anlagen zur Behandlung des im Trennverfahren erfassten häuslichen Schmutzwassers mit einem Bemessungswert bis zu 50 Einwohnern." |
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Die Gemeinde kontrolliert die Selbstüberwachung und die Wartung von vollbiologischen Kleinkläranlagen nach Anlage 3 der Eigenüberwachungsverordnung vom 25. Oktober 2010 (GVBl. LSa S. 526) in der jeweils geltenden Fassung regelmäßig durch Prüfung der Wartungsprotokolle. | "(2) Die Gemeinde kontrolliert die Selbstüberwachung und die Wartung von vollbiologischen Kleinkläranlagen nach Anlage 3 der Selbstüberwachungsverordnung vom 5. August 2021 (GVBl. LSa S. 457), in der jeweils geltenden Fassung und in ihrer Reinigungsleistung vergleichbare Kleinkläranlagen durch Prüfung der Wartungsprotokolle." |
b) Absatz 3 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
3. der Umfang der Wartung den Anforderungen der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung der Kleinkläranlage, der wasserrechtlichen Gestattung sowie bei Kleinkläranlagen ohne allgemeine bauaufsichtliche Zulassung den Anforderungen der Anlage 3 Nr. 2 Abs. 4 der Eigenüberwachungsverordnung entspricht, | "3. der Umfang der Wartung den Anforderungen des Abschnittes 13 des DWA-Arbeitsblattes t a 221 (Ausgabe Dezember 2019), des Abschnittes 6.2.2 des DWA-Arbeitsblattes1 a 262 (Ausgabe November 2017) oder der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung der Kleinkläranlage sowie des wasserrechtlichen Bescheides entspricht," |
c) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort "Sonstige" gestrichen und nach dem Wort Kleinkläranlagen die Wörter ", die nicht unter den Anwendungsbereich des Absatzes 2 fallen, wie Ein- und Mehrkammerabsetz- und Ausfaulgruben," eingefügt.
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "vollbiologische und sonstige" gestrichen und nach dem Wort "Kleinkläranlagen" die Wörter "im Sinne der Absätze 2 und 4" eingefügt.
bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Hinsichtlich vorhandener Kleinkläranlagen berichtet die Gemeinde erstmals bis zum 31. Dezember 2013, für nach Inkrafttreten dieser Verordnung errichtete Kleinkläranlagen erstmals innerhalb von einem Jahr nach der Inbetriebnahme der Anlage. | "Für nach Inkrafttreten dieser Verordnung errichtete Kleinkläranlagen berichtet die Gemeinde erstmals innerhalb von einem Jahr nach der Inbetriebnahme der Anlage." |
3. § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 5 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
5. die Nummer und das Datum der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung der Kleinkläranlage und | "5. für Kleinkläranlagen, die von den harmonisierten Normen DIN2 EN 12566 Teil 3 (Ausgabe September 2013) oder DIN2 |
(Stand: 23.09.2021)
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