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Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften
- Sachsen-Anhalt -

Vom 27. November 2022
(GVBl. LSa Nr. 28 vom 13.12.2022 S. 375)



Aufgrund von

§ 12 Abs. 1 Satz 2 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vom 16. März 2011 (GVBl. LSa S. 492), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 7. Juli 2020 (GVBl. LSa S. 372, 374), und § 17 Abs. 2 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vom 16. März 2011 (GVBl. LSa S. 492), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 7. Juli 2020 (GVBl. LSa S. 372, 374),

jeweils in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 8 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 19. Oktober 2021 (MBl. LSa S. 660), geändert durch Beschluss vom 10. Mai 2022 (MBl. LSa S. 182),

wird verordnet:

Artikel 1
Verordnung über abweichende Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts

Die Verordnung über abweichende Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts vom 23. November 2011 (GVBl. LSa S. 809), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2019 (GVBl. LSa S. 1019), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung:(Red. Anm.: Sinngemäß wurden die Absätze 1 bis 3 neu gefasst)

alt neu
(1) Das Landesverwaltungsamt ist zuständige Behörde für:
  1. Entscheidung über folgende Benutzungen
    1. Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern erster Ordnung (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 WHG und § 4 Abs. 1 WG LSA),
    2. Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG), soweit es sich um Abwasser handelt,
      aa) das aus Abwasserbehandlungsanlagen mit einem Bemessungswert von größer als 6.000 Kilogramm pro Tag BSB5(roh) oder größer als. 4.000 Kilogramm pro Tag BSB5 (sedimentiert) stammt,
      bb) das dem Anwendungsbereich der Anhänge 19, 22, 28, 29, 33, 36 bis 39, 41, 42, 45, 48, 54 und 56 der Abwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585, 2619), in der jeweils geltenden Fassung, unterliegt oder
      cc) dessen Schmutzfracht im Wesentlichen aus. der Herstellung von Soda stammt,
    3. Einbringen und Einleiten radioaktiver Stoffe im Sinne des Atomrechts in Gewässer,
    4. Entnehmen und Ableiten'von Wasser aus sowie Einbringen und Einleiten von Stoffen in Talsperren oder Wasserspeicher im Sinne der §§ 44 und 48 WG LSA,
  2. einschließlich der im Zusammenhang damit stehenden Maßnahmen (Absatz 3);
  3. Verlangen nach Wiederherstellung des früheren Zustandes eines Grundstücks an einem Gewässer erster Ordnung nach Überflutung (§ 9 Abs. 2 und 3 WG LSA);
  4. Entscheidungen zu alten Rechten und alten Befugnissen (§ 20 WHG und §§ 25 und 26 WG LSA), sofern sie nach Nummer 1 über die Benutzung zu entscheiden hätten;
  5. Ausgleichsverfahren nach § 22 WHG und § 28 WG LSA;
  6. Maßnahmen nach den §§ 32, 45, 48, 59, 68 WG LSa sowie § 36 WHG und § 49 WG LSa bezüglich Stauanlagen und Wasserspeicher im Sinne der §§ 44 und 48 WG LSA;
  7. Aufsicht gemäß § 47 WG LSa über die Stauanlagen und Wasserspeicher im Sinne der §§ 44 und 48 WG LSA;
  8. Genehmigung von Abwasserbehandlungsanlagen nach § 60 Abs. 3 WHG in Verbindung mit § 81 Abs. 3 WG LSA;
  9. Entscheidungen und Regelungen bei Gewässern erster Ordnung sowie bei den nach § 58 Abs. 1 WG LSa in die Unterhaltungspflicht des Landes übernommenen Gewässern zweiter Ordnung
    1. zur Unterhaltung (§ 39 WHG und § 52 WG LSA, § 42 WHG und § 68 WG LSA),
    2. zur Gewässerschau durch Verordnung (Schauordnung nach § 67 Abs. 3 Satz 2 WG LSA),
    3. zum Ausbau (§ 68 WHG);
  10. Planfeststellung oder Plangenehmigung (§ 68 WHG) zur Herstellung eines stehenden Gewässers ab zehn Hektar Wasseroberfläche;
  11. Entscheidungen und Regelungen bei Deichen sowie den dazugehörigen Hochwasserschutzanlagen im Sinne des § 94 Abs. 3 WG LSA
    1. zum Ausbau (§§ 67 und 68 WHG und § 94 Abs. 1 WG LSA),
    2. zur Wiederherstellung und Unterhaltung (§ 94 Abs. 4 und 6 WG LSA),
    3. zur Duldungspflicht (§ 95 WG LSA),
    4. (aufgehoben)
    5. zum Schutz sowie zu den Schutzstreifen (§ 97 WG LSA);
  12. Bestimmung über die Erlaubnis- oder Bewilligungspflicht oder -freiheit bei Grundwasserbenutzungen für einzelne Gebiete durch Verordnung (§ 46 Abs. 1. und 3 WHG und § 69 Abs. 4 WG LSA);
  13. Aufstellen von Abwasserbeseitigungsplänen nach § 80 WGLSA;
  14. Festsetzung von Überschwemmungsgebieten (§ 76 Abs. 2 WHG und § 99 Abs. 1 und 2 WG LSA);
  15. a. Festsetzung und Einziehung des Wasserentnahmeentgelts (§ 105 WG LSA)
  16. Entscheidung über die Verpflichtung zur Duldung oder Unterlassung von Handlungen in Bezug auf die Errichtung oder den Betrieb von Messanlagen nach § 113 WG LSA.

(2) Filz die Aufgaben gemäß Absatz 1 Nr. 1 Buchst. a Nrn. 2, 5 und 8 Buchst. a und b sind für die Gewässer

  1. Maibach und Aga der Burgenlandkreis,
  2. Mühlgraben und Wilde Saale die Stadt Halle (Saale),
  3. Hauptstremme, Schlagenthiner Stremme, Oberlauf der Ihle bis Einmündung Kammerfortgraben der Landkreis Jerichower Land,
  4. Klinke, Große Sülze, Faule Renne und Furtlake die Landeshauptstadt Magdeburg, "
  5. Uchte, Biese, Trübengraben und Tanger der Landkreis Stendal

zuständig. Die Zuständigkeit nach Nummer 5 wird zur Erprobung, befristet bis zum 31. Dezember 2013, übertragen.

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