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FGVO - Fischgewässerverordnung
Verordnung über die Qualität von Süßwasser, das schutz- oder verbesserungsbedürftig ist, um das Leben von Fischen zu erhalten
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 23. Oktober 1997
(GVOBl. M-V 1997 S. 684; 22.12.2003 / 2004 S. 14 *aufgehoben)
Gl.-Nr.: 753-2-13
Aufgrund des § 2 Abs. 3 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), geändert durch Gesetz vom 2. März 1993 (GVOBl. M-V S. 178), verordnet das Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Umwelt:
§ 1 Zweck der Verordnung
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 78/659/EWG des Rates vom 18. Juli 1978 über die Qualität von Süßwasser, das schutzbedürftig ist, um das Leben von Fischen zu erhalten (ABl. EG Nr. L 222 S. 1).
§ 2 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung bestimmt die Qualitätsanforderungen der Süßwasser-Gewässer oder Gewässerteile, die in Anlage 1 als schutz- und verbesserungsbedürftig bezeichnet werden, um das Leben von Fischen zu erhalten. Diese Verordnung gilt nicht für Gewässer in natürlichen oder künstlichen Becken, die für intensive Fischzucht genutzt werden.
(2) Andere Rechtsvorschriften über die Qualität der in Absatz 1 Satz 1 genannten Gewässer oder Gewässerteile bleiben unberührt.
§ 3 Qualitätsanforderung
(1) Die Gewässer oder Gewässerteile im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 müssen mindestens den Qualitätsanforderungen gemäß Anlage 2 zu dieser Verordnung entsprechen.
(2) Die Einhaltung der Qualitätsanforderungen nach Absatz 1 ist nach Maßgabe der Artikel 6 und 7 der Richtlinie 78/659/EWG sowie der Vorschriften des § 90 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern zu überwachen. Die Probeentnahmestellen sind in Anlage 3 festgelegt.
§ 4 Ausnahmen
Abweichungen von den Anforderungen des § 3 sind nur zulässig:
§ 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
*) Gültig bis 23.12.2013
Liste der bezeichneten Fischgewässer | Anlage 1 gemäß § 2 Abs. 1 |
Nr. | Name des Gewässers | Gewässerstrecke | Bemerkung | |
von | bis | |||
1 | Beke | Quelle | Mündung | Salmonidengewässer |
2 | Warnow | Bützow | Rostock/ Mühlendamm | Cyprinidengewässer |
Liste der Parameter | Anlage 2a |
Parameter | Salmonidengewässer | Cyprinidengewässer | Analyse- oder Kontrollverfahren | Regelhäufigkeit der Probenahmen und Messungen | Bemerkungen | ||
G | I | G | I | ||||
1. Temperatur (°C) | 1. Die unterhalb einer Abwärmeeinleitungsstelle (und zwar an der Grenze der Mischungszone) gemessene Temperatur darf die Werte für die nichtbeeinträchtigte Temperatur nicht um mehr als | DIN 38404-C4 (Ausgabe 12/1976) | Wöchentlich, sowohl oberhalb als auch unterhalb der Abwärme- einleitungsstelle |
Zu plötzliche Temperaturerhöhungen sind zu vermeiden | |||
1,5 °C | 3 °C | ||||||
überschreiten.
Die Mitgliedstaaten können unter bestimmten Bedingungen geographisch begrenzte Ausnahmeregelungen beschließen, sofern die zuständige Behörde nachweisen kann, daß sich daraus keine nachteiligen Folgen für die ausgewogene Entwicklung des Fischbestands ergeben 2. Außerdem darf die Abwärme nicht dazu führen, daß die Temperatur in der Zone unterhalb der Einleitungsstelle (an der Grenze der Mischungszone) folgende Werte überschreitet |
|||||||
21,5 (O) 10 (O) |
28 (O) 10 (O) |
||||||
Der Temperaturgrenzwert von 10 ° gilt nur für die Laichzeit solcher Arten, die für die Fortpflanzung 1 kaltes Wasser benötigen, und nur für Gewässer, welche sich für solche Arten eignen. Die Temperaturgrenzwerte dürfen jedoch in 2 % der Fälle zeitlich überschritten werden. |
|||||||
2. Gelöster Sauerstoff (mg/l O2) | 50 %> 9 100 %> 7 |
50 %> 9
Sinkt der Sauerstoffgehalt unter 6 mg/l, so wenden die Mitgliedstaaten Artikel 7 Absatz 3 an. Die zuständige Behörde muß nachweisen, daß die ausgewogene Entwicklung des Fischbestands hierdurch nicht beeinträchtigt wird. |
50 %> 8 100 %> 5 |
50 %> 7 Sinkt der Sauerstoffgehalt unter 4 mg/l, so wenden die Mitgliedstaaten Artikel 7 Absatz 3 an. Die zuständige Behörde muß nachweisen, daß die ausgewogene Entwicklung des Fischbestands hierdurch nicht beeinträchtigt wird. |
DIN EN 25813 (Ausg. 1/1993) DIN 25814 (Ausg. 11/1992) |
Monatlich mindestens eine Probe, die repräsentativ für niedrigen Sauerstoffgehalt am Tag der Probenahme ist. Wenn jedoch stärkere tägliche Änderungen vermutet werden, sind täglich mindestens zwei Proben zu entnehmen. | |
3. pH | 6-9 (O)1 | 6-9 (O)1 | DIN 38404-C5 (Ausg. 1/1984) | Monatlich | |||
4. Schweb- stoffe (mg/l) |
< 25 (O) | < 25 (O) | DIN 38409-H2 (Ausg. 3/1987)
DIN EN 872 (Ausg. 3/1996) |
Die angegebenen Werte sind durchschnittliche Konzentrationen und gelten nicht für Schwebstoffe mit schädlichen chemischen Eigenschaften. Bei Hochwasser kann mit besonders hohen Konzentrationen gerechnet werden. | |||
5. BSB5 (mg/l O2) |
< 3> | < 6 | DIN 38409- H51/ H52 (Ausg. 11/1987) | ||||
6. Gesamt- phosphor (mg/l P) |
DIN 38405-D11 (Ausg. 10/1983) bzw. DIN 38406-E22 (Ausg. 3/1988) | Im Falle von Seen mit einer Durchschnittstiefe von 18 bis 300 Metern könnte folgende Formel angewandt werden:
L = Belastung, ausgedrückt in mg P pro Quadratmeter Seeoberfläche pro Jahr= Mittlere Tiefe des Sees in Metern Tw = Theoretische Austauschzeit des Wassers des Sees in Jahren In anderen Fällen können Grenzwerte von 0,2 mg/l bei Salmonidengewässern und 0,4 mg/l bei Cyprinidengewässern (ausgedrückt in PO4) als Richtwerte zur Verringerung der Eutrophierung angesehen werden. |
|||||
7. Nitrite (mg/l NO2) | < 0,01 | < 0,03 | DIN EN 26777 (Ausg. 4/1993) | ||||
8. Phenolhaltige Verbindungen (mg/l C6H5OH) | 2 | 2 | DEV B 1/2 (Ausg. 1971) | Eine Geschmacksprüfung wird nur dann vorgenommen, wenn vermutet wird, daß phenolhaltige Verbindungen vorhanden sind | |||
9. Ölkohlen- wasserstoffe |
3 | 3 | Visuelle Prüfung DEV B 1/2 (Ausg. 1971) |
Monatlich | Eine visuelle Prüfung wird regelmäßig einmal im Monat vorgenommen; eine Geschmacksprüfung erfolgt nur dann, wenn vermutet wird, daß Kohlenwasserstoffe vorhanden sind | ||
10. Nicht ionisiertes Ammonium (mg/l NH4) | < 0,005 | < 0,025 | < 0,005 | < 0,025 | DIN 38406-E5-1 bzw. DIN 38406-E5-2 (Ausg. 10/1983) in Verbindung mit der Bestimmung des pH-Wertes und der Temperatur |
Monatlich | Bei nicht ionisiertem Ammonium können kleinere Erhöhungen im Laufe eines Tages hingenommen werden. |
Zur Verringerung der Gefahr der Toxizität durch nicht ionisiertes Ammonium, des Sauerstoffverbrauchs durch Nitrifikation und der Eutrophierung dürfen die Gesamtammoniumkonzentrationen folgende Werte nicht überschreiten: | |||||||
11. Ammonium ins- gesamt(mg/l NH4) | < 0,04 | < 14 | < 0,2 | < 14 | |||
12. Restchlor insgesamt (mg/l HOCl) | < 0,005 | < 0,005 | DIN 38408 -G4-2 (Ausg. 1984) | Monatlich | Die I-Werte entsprechen pH 6. Höhere Gesamtchlorkonzentrationen können bei höheren pH-Werten akzeptiert werden. | ||
13. Gesamtzink (mg/l Zn) | < 0,3 | < 1,0 | DIN 38406 -E8-1 (Ausg. 10/1980) bzw. DIN 38406-E22 (Ausg. 3/1988) bzw. ICP/MS | Monatlich | Die I-Werte entsprechen einer Härte des Wassers von 100 mg/l CaCO3. Für Härtegrade zwischen 10 und 500 mg/l siehe entsprechende Grenzwerte in Teil 2 | ||
14. Gelöstes Kupfer (mg/l Cu) | < 0,04 | < 0,04 | DIN 38406-E71 (Ausg. 9/1991) bzw. DIN 38406-E22 (Ausg. 3/1988) bzw. ICP/MS | Die G-Werte entsprechen einer Härte des Wassers von 100 mg/l CaCO3. Für Härtegrade zwischen 10 und 300 mg/l siehe entsprechende Grenzwerte in Teil 2 | |||
1) Die künstlichen Änderungen des pH-Wertes gegenüber den nicht beeinträchtigten Werten dürfen im Bereich zwischen 6,0 und 9,0 nicht mehr als ± 0,5 pH-Einheiten betragen, vorausgesetzt, daß durch diese Änderungen die Schädlichkeit anderer im Wasser vorhandener Stoffe nicht erhöht wird.
2) Die phenolhaltigen Verbindungen dürfen nicht in solchen Konzentrationen vorhanden sein, daß sie den Wohlgeschmack des Fisches beeinträchtigen. 3) Die Ölkohlenwasseratoffe dürfen im Wasser nicht in solchen Mengen vorhanden sein, daß sie:
4) Bei Temperaturen von weniger als 10 °C beträgt der Wert 3 mg/l NH4, wenn die zuständige Behörde nachweisen kann, daß sich keine schädlichen Folgen für die ausgewogene Entwicklung des Fischbestands ergeben können. |
Allgemeine Bemerkung
Es wird darauf hingewiesen, daß bei der Festlegung der Werte der Parameter davon ausgegangen wurde, daß die in diesem Anhang in Betracht gezogenen bzw. nicht in Betracht gezogenen anderen Parameter günstig sind. Das bedeutet insbesondere, daß die Konzentrationen an sonstigen schädlichen Stoffen sehr schwach sind.
Treten gleichzeitig zwei oder mehrere schädliche Stoffe als Gemisch auf, so können gemeinsame Wirkungen (additive, synergetische oder antagonistische Wirkungen) von Bedeutung sein.
Abkürzungen:
G = | Richtwert |
I = | Imperativer Wert |
(O) = | Abweichungen gemäß § 4 sind möglich. |
Besondere Angaben für Gesamtzink und gelöstes Kupfer | Anlage 2b |
Gesamtzink
(Siehe Teil 1, Nummer 13, Spalte "Bemerkungen")
Zinkkonzentrationen (mg/l Zn) je nach den verschiedenen Wasserhärtegraden zwischen 10 und 500 mg/l CaCO3:
Wasserhärte (mg/l CaCO3) | ||||
10 | 50 | 100 | 500 | |
Salmonidengewässer (mg/l Zn) | 0,003 | 0,2 | 0,3 | 0,5 |
Cyprinidengewässer (mg/l Zn) | 0,3 | 0,7 | 1,0 | 2,0 |
Gelöstes Kupfer
(Siehe Teil 1, Nummer 14, Spalte "Bemerkungen")
Konzentrationen an gelöstem Kupfer (mg/l Cu) je nach den verschiedenen Wasserhärtegraden zwischen 10 und 300 mg/l CaCO3
Wasserhärte (mg/l CaCO3) | ||||
10 | 50 | 100 | 500 | |
mg/l Cu) | 0,0051 | 0,022 | 0,04 | 0,112 |
1) Das Vorhandensein von Fischen in Gewässern mit höheren Kupferkonzentrationen kann auf ein Vorherrschen gelöster organischer Kupferkomplexe hindeuten. |
Liste der Probeentnahmestellen | Anlage 3 |
Berichts-Nr.: | Landes.Nr.: | Name des Gewässers | Lage der Probeent- nahmestelle |
Kilometer am Gewässer |
1 | 0201270036 | Beke | Schwaan | 0,4 |
2 | 0201060012 | Beke | Bröbberow | 6,5 |
3 | 0201140012 | Beke | Gr. Belitz | 17,0 |
4 | 0201110016 | Beke | Gr. Gischow | 26,0 |
5 | 0108170014 | Warnow | Kessin | 15,0 |
6 | 0201270095 | Warnow | unterhalb Schwaan | 33,0 |
7 | 0201340014 | Warnow | Werle | 41,0 |
ENDE | |
(Stand: 07.09.2023)
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