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FöRi-AW - Richtlinie zur Förderung von Abwasseranlagen
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 16. Oktober 2007
(Abl. Nr. 44 von 2007 S. 535, 2008 S. 196, S. 976; 16.04.2009 S. 387; 10.11.2011 S. 1067)
Gl.-Nr.: 630-115
Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz erlässt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und nach Anhörung des Landesrechnungshofes folgende Verwaltungsvorschrift:
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land gewährt Trägern von Vorhaben der Abwasserbeseitigung (Abwasserbeseitigungspflichtigen) Zuwendungen nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift, des § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern und der dazugehörigen Verwaltungsvorschriften.
1.2 Zweck der Zuwendung ist es, den Bau von Abwasseranlagen, die ohne Zuwendungen nicht in angemessener Zeit oder nicht im notwendigen Umfang durchgeführt werden können, verwirklichen zu helfen.
Gefördert werden im
Förderbereich I: | Zentrale öffentliche Abwasseranlagen und gewerbliche Abwasseranlagen, |
Förderbereich II: | Kleinkläranlagen. |
1.3 Ein Anspruch auf Gewährung von Zuwendungen besteht nicht. Über Anträge entscheidet die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.4 Soweit Vorhaben mit Zuwendungen aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" oder "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" oder aus den Fonds der Europäischen Union (Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums, Europäischer Fonds für regionale Entwicklung) gefördert werden, finden die dafür gültigen Fördergrundsätze bei der Bewilligung zusätzlich Anwendung.
2. Gegenstand der Förderung
2.1 Förderbereich I
Zuwendungsfähig sind Abwasseranlagen für die öffentliche Entsorgung und die gewerbliche Wirtschaft. Gefördert werden auf der Grundlage der Abwasserbeseitigungskonzepte
2.2 Förderbereich II
Zuwendungsfähig sind Kleinkläranlagen zur biologischen Reinigung von Abwasser aus bestehenden Wohngebäuden für eine Abwassermenge bis 8 m3/Tag.
3. Zuwendungsempfänger
3.1 Förderbereich I
Zuwendungsempfänger können sein:
Kommunale Körperschaften, kommunale und private Unternehmen, soweit sie abwasserbeseitigungspflichtig sind.
3.2 Förderbereich II
Zuwendungsempfänger können sein:
Kommunale Körperschaften, natürliche und juristische Personen sowie Personengemeinschaften des Privatrechts, soweit sie abwasserbeseitigungspflichtig sind.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
Ein Vorhaben kann nur gefördert werden, wenn
5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1 Förderbereich I
5.1.1 Art der Zuwendung
Die Zuwendungen werden als nicht rückzahlbare Zuschüsse im Rahmen einer Projektförderung als Anteilfinanzierung gewährt. Sie werden mit dem Bewilligungsbescheid auf einen Höchstbetrag festgesetzt.
5.1.2 Umfang der Zuwendung
5.1.2.1 Zuwendungsfähig sind Ausgaben für
5.1.2.2 Nicht zuwendungsfähig sind
(Stand: 27.06.2018)
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