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Regelwerk

WaKostVO - Wasserwirtschaftskostenverordnung
Kostenverordnung für Amtshandlungen der Wasserwirtschaftsverwaltung


- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 20. Dezember 2006
(GVOBl. Nr. 1 vom 12.01.2007 S. 12)
Gl.-Nr.: 2013-1-110



Archiv WaKostVO 2004
zur aktuellen Fassung
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Aufgrund des § 2 Abs. 1 und 2 und des § 10 Abs. 1 Satz 3 des Landesverwaltungskostengesetzes vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366, 435), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 568) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium:

§ 1 Gebührenpflichtige Tatbestände, Gebührensätze

(1) Für Amtshandlungen beim Vollzug der Wassergesetze und der dazu erlassenen Verordnungen, des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757, 2797), zuletzt geändert durch Artikel 66 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), der Rohrfernleitungsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777, 3809), zuletzt geändert durch Artikel 387 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), sowie des Grundbuchbereinigungsgesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182, 2192), zuletzt geändert durch Artikel 93 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), werden Gebühren erhoben, soweit die Gebührentatbestände nicht bereits in anderen Gebührenverordnungen geregelt sind. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren ergeben sich aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis, das Bestandteil dieser Verordnung ist.

(2) Die in § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Landesverwaltungskostengesetzes bezeichneten Auslagen sind mit der Gebühr insoweit abgegolten, als die Auslagen nicht einen Betrag von zehn Euro übersteigen.

§ 2 Befreiungen

(1) Für Amtshandlungen zur Gründung von Wasser- und Bodenverbänden nach den Vorschriften des Wasserverbandsgesetzes vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Mai 2002 (BGBl. I S. 1578), und des Wasserverbandsausführungsgesetzes vom 4. August 1992 (GVOBl. M-V S. 458), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. November 2001 (GVOBl. M-V S. 448), werden keine Gebühren erhoben.

(2) Für Amtshandlungen im Rahmen von Maßnahmen, die ausschließlich im Interesse des Naturschutzes und der Landschaftspflege liegen, werden keine Gebühren erhoben.

§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Wasserwirtschafts-Kostenverordnung vom 16. November 2004 (GVOBl. M-V S. 518) außer Kraft.


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  Gebührenverzeichnis Anlage

Erläuterungen

AsSAVO M-V Verordnung über die Anerkennung als sachverständige Stelle für Abwasseruntersuchungen vom 14. Dezember 2005 (GVOBl. M-V S. 667)
BNatSchG Bundesnaturschutzgesetz vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193), zuletzt geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818)
GBBerG Grundbuchbereinigungsgesetz
LNatG M-V Landesnaturschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 2002 (GVOBl. MV 2003 S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 560)
LUVPG M-V Landes-UVP-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. November 2006 (GVOBl. M-V S. 814)
LWaG Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), zuletzt geändert durch Artikel 3 Nr. 4 des Gesetzes vom 1. August 2006 (GVOBl. M-V S. 634)
UVPG Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
VAwS Anlagenverordnung vom 5. Oktober 1993 (GVOBl. M-V S. 887), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 14. Dezember 2005 (GVOBl. M-V S. 666)
WHG Wasserhaushaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1746)

I. Teil:
Allgemeine Regelungen

Tarifstelle Gegenstand Gebühr in Euro
100 Zeitaufwand

Bei der Berechnung der Gebühr nach dem Zeitaufwand ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Die im Zusammenhang mit einer Amtshandlung, die nach dem Zeitaufwand berechnet wird, anfallende Reisezeit wird als Zeitaufwand mitberechnet. Werden Amtshandlungen bei mehreren Antragstellern miteinander verbunden, ist die Reisezeit anteilig zu berechnen.

Die Gebühr nach dem Zeitaufwand beträgt je angefangene halbe Stunde

 
100.1 - für einen Beamten des höheren Dienstes bzw. einen vergleichbaren Mitarbeiter 30
100.2 - für einen Beamten des gehobenen Dienstes bzw. einen vergleichbaren Mitarbeiter 20,50
100.3 - für einen Beamten des mittleren Dienstes bzw. einen vergleichbaren Mitarbeiter 15,50
100.4 - für einen Beamten des einfachen Dienstes bzw. einen vergleichbaren Mitarbeiter 12,50
100.5 - für einen Arbeiter 14,50
100.6 - für einen Kraftfahrer mit Dienstfahrzeug (Pkw) 18,50
100.7 - für ein dienstlich genutztes Wasserfahrzeug mit Besatzung  
Küstengewässer 160
Binnengewässer 50
101 Überwachungsmaßnahmen im Sinne des § 21 WHG nach dem Zeitaufwand
102 Zuschläge  
102.1 Zuschlag für die Durchführung einer gesetzlich notwendigen Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 des UVPG bzw. Anlage 1 des LUVPG M-V 30 % der Gebühr für das Zulassungsverfahren
102.2 Zuschlag für die Durchführung einer gesetzlich notwendigen allgemeinen oder standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 3c Abs. 1 UVPG bzw. § 3 Abs. 6 LUVPG M-V, sofern das Ergebnis der Vorprüfung nicht die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich macht  

5 % der Gebühr für das Zulassungsverfahren

102.3 Zuschlag für die Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung nach § 18 Abs. 1 bis 4 LNatG M-V, § 34 BNatSchG bei Projekten i. S. v. § 10 Abs. 1 Nr. 11 BNatSchG  
a) mit dem Ergebnis, dass erhebliche Beeinträchtigungen eines Natura 2000-Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen nicht verursacht werden können 10 % der Gebühr für das Zulassungsverfahren
b) mit dem Ergebnis, dass erhebliche Beeinträchtigungen eines Natura 2000-Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzweck maßgeblichen Bestandteile verursacht werden können 20 % der Gebühr für das Zulassungsverfahren
Anmerkung:

Sofern die FFH-Verträglichkeitsprüfung gemäß § 18 Abs. 5 Satz 2 LNatG M-V im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wird, entfällt der unter Buchstabe a vorgesehene Zuschlag und ermäßigt sich der unter Buchstabe b vorgesehene Zuschlag auf 10 % der Gebühr für das Zulassungsverfahren.

 

II. Teil:
Wasserrechtliche Gebührentatbestände

Tarifstelle Gegenstand Gebühr in Euro
200 * Benutzung von Gewässern nach § 3 WHG und § 5 LWaG  
200.1 Erlaubnis nach § 7 WHG i. V. m. § 8 LWaG  
200.1.1 im nichtförmlichen Verfahren 70 bis 15.000
200.1.2 im förmlichen Verfahren 250 bis 30.000
200.2 Bewilligung nach § 8 WHG 250 bis 30.000
201 nachträgliche Entscheidungen und Anpassungsmaßnahmen in wasserrechtlichen Erlaubnis- bzw. Bewilligungsverfahren i. S. v. § 10 WHG und § 13 Abs. 2 LWaG 10 % der Ausgangsgebühr
mindestens 60
höchstens 600
202 Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 9a WHG 25 % der Gebühr für die endgültige Entscheidung
mindestens 60
203 Bewilligung bei anderen alten Benutzungen nach § 17 Abs. 2 WHG 50 % der Gebühr nach Tarifstelle 200.2
204 Ausgleich von Rechten und Befugnissen nach § 18 WHG i. V. m. § 12 LWaG 60 bis 500
205 Anordnungen nach § 15 Abs. 1 LWaG bei Erlöschen von Rechten und Befugnissen nach dem Zeitaufwand
206 Ausnahmen von Schutzgebietsfestsetzungen nach § 2a LWaG 20 bis 3.000
207 Entscheidung über Ausgleichszahlungen nach § 19 Abs. 4 LWaG 20 bis 500
208 * Genehmigung von Rohrleitungsanlagen zum Befördern wassergefährdender Stoffe nach § 19a WHG 200 bis 30.000
209 * Planfeststellungen und Plangenehmigungen von Rohrleitungsanlagen nach § 20 UVPG 500 bis 30.000
209.1 Registrierung einer Anzeige nach § 4 Abs. 3 Satz 2 sowie § 7 Abs. 2 Rohrfernleitungsverordnung 20 bis 250
209.2 Anordnung nach § 4 Abs. 5, § 5 Abs. 1 Satz 2, § 5 Abs. 2, § 7 Abs. 3 Satz 1 sowie § 11 Satz 2 Rohrfernleitungsverordnung 60 bis 6.000
210 Feststellung und Zulassung nach § 19h WHG  
210.1 Eignungsfeststellung nach § 19h Abs. 1 WHG 60 bis 1.500
210.2 Bauartzulassung nach § 19h Abs. 2 WHG 100 bis 20.000
211 Planfeststellungsverfahren nach § 31 Abs. 2 WHG, § 38 Satz 1 sowie § 84 Abs. 1 Satz 1 LWaG 500 bis 30.000
212 nachträgliche Entscheidungen in wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahren 10 % der Ausgangsgebühr
mindestens 150
213 Plangenehmigung nach § 31 Abs. 3 WHG und § 84 Abs. 1 Satz 3 LWaG 25 % der Gebühr nach Tarifstelle 211
214 Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 31 Abs. 4 Satz 2 WHG 25 % der voraussichtlichen Gebühr für die endgültige Entscheidung
215 Registrierung einer Anzeige nach § 20 Abs. 1, § 32 Abs. 3 Satz 1, § 33 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 82 Abs. 1, § 84 Abs. 2 Satz 2 sowie § 89 Abs. 1 LWaG 20 bis 250
216 Erteilung einer Auflage nach § 20 Abs. 3, § 32 Abs. 3 Satz 2, § 33 Abs. 3 Satz 2, § 82 Abs. 1, 4 und 5, § 84 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 sowie § 89 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 LWaG 60 bis 6.000
217 Untersagungsanordnung nach § 20 Abs. 4, § 31 Abs. 4, § 32 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2, § 33 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2, § 35 Abs. 2, § 82 Abs. 4, § 84 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 sowie § 89 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 LWaG 60 bis 6.000
218 Anordnung nach § 30 Abs. 2 Satz 2 WHG, § 33 Abs. 3 Satz 1 sowie § 36 Abs. 2 LWaG 60 bis 6.000
219 Entscheidung über die Zulassung des Gemeingebrauchs nach § 21 Abs. 5 LWaG 60 bis 2.000
220 Regelung, Beschränkung oder Ausschluss des Gemeingebrauchs nach § 21 Abs. 6 LWaG sowie § 22 LWaG 60 bis 2.000
221 Zulassung nach § 21 Abs. 7 LWaG 60 bis 2.000
222 Setzen der Staumarken und der Sicherungsmarken nach § 22 Abs. 3 LWaG 75 bis 1.000
223 Veränderung von Staumarken oder Sicherungsmarken nach § 26 Abs. 2 Satz 1 LWaG 50 % der Gebühr nach Tarifstelle 222
224 Zustimmung zum Entfernen von Stau- und Sicherungsmarken nach § 26 Abs. 2 Satz 2 LWaG 25 % der Gebühr nach Tarifstelle 222
225 Genehmigung für außer Betrieb setzen oder Beseitigen von Stauanlagen nach § 28 Abs. 1 LWaG 60 bis 2.000
226 Beweissicherungsverfahren nach § 31 Abs. 1 Satz 2 LWaG, soweit nicht andere Gebührentatbestände dieser Verordnung verwirklicht werden nach dem Zeitaufwand
mindestens 175
227 Entscheidung über den Antrag auf Befreiung von der Abwasserbeseitigungspflicht nach § 40 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 LWaG gebührenfrei
228 Genehmigung nach § 42 Abs. 1 LWaG 70 bis 15.000
229 Festsetzung der Uferlinie nach § 53 Abs. 3 LWaG 60 bis 2.000
230 Bestimmung der Frist nach § 61 Abs. 3 Satz 3 LWaG 60 bis 1.500
231 Anordnungen nach § 62 Abs. 3, § 64 sowie § 69 LWaG 60 bis 2.000
232 Entscheidung zur Erfüllung der Unterhaltungspflicht nach § 67 LWaG 60 bis 2.000
233 Entscheidung über Ausnahmen von Verboten nach § 74 Abs. 3 bei Deichen, § 87 Abs. 4 sowie § 84 Abs. 6 LWaG bei Küstenschutzdeichen, Dünen, Strand und Vorstrand 60 bis 2.000
234 Genehmigungen und Anordnungen in Überschwemmungsgebieten nach § 79 LWaG 60 bis 5 000
235 Zulassung von Abweichungen gemäß § 80 Abs. 5 LWaG nach dem Zeitaufwand
236 Entscheidung über den Verlauf der Böschungsoberkante nach § 81 Abs. 1 Satz 3 LWaG 50 bis 1.000
237 Anordnungen nach § 87 Abs. 6 LWaG 60 bis 5.000
238 Maßnahmen nach § 90 Abs. 1 einschließlich der Einleitüberwachung, § 90 Abs. 2 i. V. m. Absatz 4 Satz 1 LWaG sowie Anordnungen nach § 90 Abs. 4 Satz 2 LWaG nach dem Zeitaufwand
239 Festsetzung von Zwangsrechten nach §§ 97 bis 101 LWaG 60 bis 5.000
240 Festsetzung der Entschädigung gemäß § 20 WHG sowie § 105 LWaG im Verfahren nach § 127 Abs. 3 LWaG 60 bis 2.000
241 vorläufige Anordnungen, Beweissicherung nach § 117 LWaG nach dem Zeitaufwand
242 Eintragung von alten Rechtsverhältnissen in das Wasserbuch nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 WHG 60 bis 2.000
243 Festsetzung von Inhalt und Umfang alter Rechte und Befugnisse nach § 135 Abs. 3 LWaG 60 bis 2.000
244 Entscheidung über Ausnahmen von Verboten und Nutzungsbeschränkungen in Schutzgebieten und Schutzstreifen nach § 136 Abs. 3 LWaG 20 bis 3.000
245 Genehmigung nach § 137 Abs. 2 Satz 2 LWaG in Heilquellenschutzgebieten und Quellenschutzgebieten 60 bis 2.000
246 Genehmigung nach § 84 Abs. 2 Satz 1 LWaG 60 bis 5.000

III. Teil:
Gebühren beim Vollzug der auf Grundlage des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern ergangenen Rechtsverordnungen

Tarifstelle Gegenstand Gebühr in Euro
300 Entscheidungen nach VAwS  
300.1 * Zulassung von Anlagen nach § 19g Abs. 1 und 2 WHG in Schutzgebieten nach § 10 Abs. 1 Satz 2 VAwS 60 bis 10.000
300.2 Zulassung von Sachverständigenorganisationen nach § 22 VAwS 1.000 bis 5.000
300.3 besondere Anordnung der Prüfpflicht nach § 23 Abs. 2 Satz 1 VAwS nach dem Zeitaufwand
300.4 * Befreiung von der Prüfpflicht nach § 23 Abs. 2 Satz 2 VAwS 200 bis 10.000
301 Entscheidung über die Anerkennungen nach §§ 1, 6 Abs. 1 AsSAVO 200 bis 1.000
302 Überprüfung nach § 5 AsSAVO nach dem Zeitaufwand

IV. Teil:
Gebühren beim Vollzug des Grundbuchbereinigungsgesetzes

Tarifstelle Gegenstand Gebühr in Euro
400 Erteilung einer Leitungs- und Anlagenrechtsbescheinigung gemäß § 9 Abs. 4 GBBerG je bescheinigter Gemarkung und 260
je Flurstück 2,60
je Antrag höchstens 5.200
401 Erteilung einer Verzichtsbescheinigung gemäß § 9 Abs. 6 GBBerG  
je Antrag 130
402 Erteilung einer Erlöschensbescheinigung gemäß § 9 Abs. 7 GBBerG  
je Grundbuchblatt 52
403 Änderungen innerhalb der laufenden Bescheinigungsverfahren zu den Tarifstellen 400 bis 402 durch den Antragsteller (z.B. Nach-, Neu- oder Ummeldungen von Flurstücken)  
je Flurstück 5

* Für Standorte von Organisationen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 registriert sind, kann die Gebühr um bis zu 30 % ermäßigt werden, sofern der reduzierte Verwaltungsaufwand, z.B. bei der Prüfung der Einhaltung des Stands der Technik und der Bewertung der Einzeldaten auf Basis der Umweltbetriebsprüfung, des Umweltmanagements und der Umwelterklärung der EMAS-Teilnehmer, dies rechtfertigt.

ENDE

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