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VV Wasserbuch - Verwaltungsvorschrift über das Führen sowie Inhalt und Form des Wasserbuchs
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 29. Mai 1998
(AmtsBl. M-V 1998 S. 734 ....;02.03.1993 S. 178)
Gl.-Nr.: 753-7
Bekanntmachung des Ministeriums für Bau, Landesentwicklung und Umwelt vom 29. Mai 1998 - VIII 610/520.5.3-98/2 -
Zur Durchführung des § 37 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1996 (BGBl. I S. 1695), und § 132 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG) vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), geändert durch § 15 Nr. 3 des Gesetzes vom 2. März 1993 (GVOBl. M-V S. 178), wird folgendes bestimmt:
1. Führung des Wasserbuchs
Für die oberirdischen Gewässer, die Küstengewässer sowie für das Grundwasser ist im Land Mecklenburg-Vorpommern ein Wasserbuch zu führen (§ 37 WHG, § 132 LWaG). Zuständige Behörde ist das Landesamt für Umwelt und Natur (Erste Wasser-Zuständigkeitsverordnung vom 1. Dezember 1994) (GVOBl. M-V 1995 S. 35).
2. Form des Wasserbuchs
Das Wasserbuch besteht aus den Wasserbuchblättern, den Übersichtskarten und den Wasserbuchakten. Die Wasserbuchblätter werden auf elektronischen Datenträgern angelegt und geführt.
2.1 Wasserbuchblätter
Für Gewässerbenutzung, für Wasserschutzgebiete und Überschwemmungsgebiete und für sonstige eintragungsfähige Rechtsverhältnisse wird je ein Wasserbuchblatt angelegt.
Die Wasserbuchblätter haben einen genauen Überblick über die einzelnen Gewässerbenutzungen oder besondere Rechtsverhältnisse zu geben.
Die Wasserbuchblätter sind der obersten Wasserbehörde halbjährlich auf elektronischen Datenträgern durch die Wasserbuchbehörde zu übermitteln.
Die unteren Wasserbehörden erhalten entsprechend ihrer jeweiligen Zuständigkeit die Wasserbuchblätter auf geeigneten Datenträgern.
2.2 Übersichtskarten
Alle in das Wasserbuch eingetragenen Rechtsverhältnisse werden kartographisch erfaßt und in Übersichtskarten dargestellt. Basis der Darstellung ist in der Regel ein amtliches topographisches Kartenwerk im Maßstab 1 : 25.000; in dicht besiedelten oder sonst eng strukturierten Gebieten sind entsprechend geeignete größere Maßstäbe zu verwenden (z.B. 1 : 10.000; 1 : 1.000).
Der Zeichenschlüssel zur kartographischen Darstellung der Rechtsverhältnisse in den Übersichtskarten ist durch die Wasserbuchbehörde verbindlich festzulegen.
Die dazugehörige Wasserbuchblatt-Nummer wird neben dem Zeichenschlüssel angegeben.
2.3 Wasserbuchakten
Zu jedem Wasserbuchblatt ist eine Wasserbuchakte zu führen. Die Wasserbuchakte trägt die Aufschrift: Wasserbuchakte zum Wasserbuch (Nummer des Wasserbuchblattes).
Die Wasserbuchakte enthält:
Unterlagen, die Angaben über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten, sind in der Wasserbuchakte gesondert abzuheften und zu kennzeichnen.
3. Eintragung in das Wasserbuch
3.1 In das Wasserbuch werden vorbehaltlich Nummer 3.2 eingetragen:
3.2 Nicht eingetragen werden Erlaubnisse, die nur vorübergehenden Zwecken dienen und höchstens auf drei Jahre befristet sind, sowie Rechtsverhältnisse von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung.
Das sind insbesondere:
(Stand: 07.09.2023)
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