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Regelwerk

VV Wasserbuch - Verwaltungsvorschrift über das Führen sowie Inhalt und Form des Wasserbuchs
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 29. Mai 1998
(AmtsBl. M-V 1998 S. 734 ....;02.03.1993 S. 178)
Gl.-Nr.: 753-7


Bekanntmachung des Ministeriums für Bau, Landesentwicklung und Umwelt vom 29. Mai 1998 - VIII 610/520.5.3-98/2 -

Zur Durchführung des § 37 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1996 (BGBl. I S. 1695), und § 132 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG) vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), geändert durch § 15 Nr. 3 des Gesetzes vom 2. März 1993 (GVOBl. M-V S. 178), wird folgendes bestimmt:

1. Führung des Wasserbuchs

Für die oberirdischen Gewässer, die Küstengewässer sowie für das Grundwasser ist im Land Mecklenburg-Vorpommern ein Wasserbuch zu führen (§ 37 WHG, § 132 LWaG). Zuständige Behörde ist das Landesamt für Umwelt und Natur (Erste Wasser-Zuständigkeitsverordnung vom 1. Dezember 1994) (GVOBl. M-V 1995 S. 35).

2. Form des Wasserbuchs

Das Wasserbuch besteht aus den Wasserbuchblättern, den Übersichtskarten und den Wasserbuchakten. Die Wasserbuchblätter werden auf elektronischen Datenträgern angelegt und geführt.

2.1 Wasserbuchblätter

Für Gewässerbenutzung, für Wasserschutzgebiete und Überschwemmungsgebiete und für sonstige eintragungsfähige Rechtsverhältnisse wird je ein Wasserbuchblatt angelegt.

Die Wasserbuchblätter haben einen genauen Überblick über die einzelnen Gewässerbenutzungen oder besondere Rechtsverhältnisse zu geben.

Die Wasserbuchblätter sind der obersten Wasserbehörde halbjährlich auf elektronischen Datenträgern durch die Wasserbuchbehörde zu übermitteln.

Die unteren Wasserbehörden erhalten entsprechend ihrer jeweiligen Zuständigkeit die Wasserbuchblätter auf geeigneten Datenträgern.

2.2 Übersichtskarten

Alle in das Wasserbuch eingetragenen Rechtsverhältnisse werden kartographisch erfaßt und in Übersichtskarten dargestellt. Basis der Darstellung ist in der Regel ein amtliches topographisches Kartenwerk im Maßstab 1 : 25.000; in dicht besiedelten oder sonst eng strukturierten Gebieten sind entsprechend geeignete größere Maßstäbe zu verwenden (z.B. 1 : 10.000; 1 : 1.000).

Der Zeichenschlüssel zur kartographischen Darstellung der Rechtsverhältnisse in den Übersichtskarten ist durch die Wasserbuchbehörde verbindlich festzulegen.

Die dazugehörige Wasserbuchblatt-Nummer wird neben dem Zeichenschlüssel angegeben.

2.3 Wasserbuchakten

Zu jedem Wasserbuchblatt ist eine Wasserbuchakte zu führen. Die Wasserbuchakte trägt die Aufschrift: Wasserbuchakte zum Wasserbuch (Nummer des Wasserbuchblattes).

Die Wasserbuchakte enthält:

  1. die Urkunden (Abdrucke/beglaubigte Abschriften), auf die sich die Eintragung gründet oder auf die Bezug genommen wird,
  2. Kartenauszüge, technische Unterlagen, Zeichnungen oder Beschreibungen der Anlagen,
  3. den in Zusammenhang mit den Eintragungen entstandenen Schriftverkehr und
  4. einen Ausdruck des Wasserbuchblattes.

Unterlagen, die Angaben über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten, sind in der Wasserbuchakte gesondert abzuheften und zu kennzeichnen.

3. Eintragung in das Wasserbuch

3.1 In das Wasserbuch werden vorbehaltlich Nummer 3.2 eingetragen:

  1. nach Anmeldung durch den Inhaber alte Rechte und alte Befugnisse (§§ 15 und 16 WHG, § 135 LWaG)
  2. von Amts wegen alle laufenden Nutzungen, die den Behörden bekannt sind und ausgeübt werden,

3.2 Nicht eingetragen werden Erlaubnisse, die nur vorübergehenden Zwecken dienen und höchstens auf drei Jahre befristet sind, sowie Rechtsverhältnisse von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung.

Das sind insbesondere:

  1. Erlaubnisse für das probeweise Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser,
  2. Erlaubnisse zum Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser bis acht Kubikmeter täglich,
  3. Erlaubnisse zum Einleiten von gereinigtem häuslichen Abwasser über Kleinkläranlagen bis acht Kubikmeter täglich in ein oberirdisches Gewässer, ein Küstengewässer oder in das Grundwasser,

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