umwelt-online: Verordnung zur Umsetzung der Anhänge II und V Wasserrahmenrichtlinie (4)

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  Oberflächengewässer: Überwachung des ökologischen und chemischen Zustands. Überwachungsnetz Anhang 6 10
(zu § 7)

1. Es sind die Parameter zu überwachen, die für jede relevante Qualitätskomponente kennzeichnend sind. Bei der Auswahl der Parameter für die biologischen Qualitätskomponenten sind die geeigneten Anforderungen zu ermitteln, die für eine angemessene Zuverlässigkeit und Genauigkeit der Bewertung der Qualitätskomponenten erforderlich sind. Für die Erstellung des Bewirtschaftungsplans sind Angaben über die Einschätzung des mit den Überwachungsprogrammen angestrebten Grades der Zuverlässigkeit und Genauigkeit zu machen.

1.1 Überblicksüberwachung:

1.1.1 Mit den Programmen zur Überblicksüberwachung werden folgende Ziele verfolgt:

Die Ergebnisse der Überblicksüberwachung sind in Verbindung mit dem in Anhang 2 beschriebenen Verfahren zur Ermittlung der Belastungen und zur Beurteilung ihrer Auswirkungen zu überprüfen und zu verwenden, um die Programme des laufenden Bewirtschaftungsplans und der Nachfolgepläne zu überwachen.

1.1.2 Die Überblicksüberwachung ist an einer ausreichenden Zahl von Oberflächenwasserkörpern durchzuführen, um eine Bewertung des Gesamtzustands der Oberflächengewässer in jedem Einzugsgebiet oder Teileinzugsgebiet zu gewährleisten. Bei der Auswahl der Wasserkörper ist dafür zu sorgen, dass eine Überwachung, soweit erforderlich, an Stellen durchgeführt wird, an denen

Darüber hinaus ist die Überwachung an Stellen durchzuführen, die zur Schätzung der die Grenzen der Bundesrepublik Deutschland überschreitenden oder in das Meer gelangenden Schadstoffe benötigt werden.

1.1.3 Während der Geltungsdauer des Bewirtschaftungsplans sind an jeder Überwachungsstelle folgende Parameter zu überwachen:

Diese Anforderungen gelten nicht, wenn die vorangegangene Überblicksüberwachung ergeben hat, dass der betreffende Wasserkörper einen guten Zustand erreicht hat und bei der Überprüfung der Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten nach § 5 keine Änderungen der Auswirkungen auf den Wasserkörper nachgewiesen worden sind. In diesem Falle ist im Rahmen jedes dritten Bewirtschaftungsplans für das Einzugsgebiet eine Überblicksüberwachung durchzuführen.

1.2 Operative Überwachung

1.2.1 Das Programm zur operativen Überwachung ist mit dem Ziel durchzuführen,

1.2.2 Die operative Überwachung ist an allen gefährdeten Oberflächenwasserkörpern sowie an allen Oberflächenwasserkörpern, in die prioritäre Stoffe eingeleitet werden, durch zuführen. Die Überwachungsstellen für prioritäre Stoffe werden nach den Rechtsvorschriften ausgewählt, in denen die einschlägigen Umweltqualitätsnormen festgelegt sind. Enthalten diese Rechtsvorschriften insoweit keine Vorgaben sowie in allen anderen Fällen der operativen Überwachung sind die Überwachungsstellen nach folgenden Maßgaben auszuwählen:

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