Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Kommunalabwasserverordnung
(1. KabwÄndVO MV)

Vom 8. Mai 2001
(GVOBl. MV Nr. 6 vom 30.05.2001 S. 148)



Aufgrund des § 2 Abs. 3 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), geändert durch § 15 Nr. 3 des Gesetzes vom 2. März 1993 (GVOBl. M-V S. 178), verordnet das Umweltministerium:

Artikel 1

Die Kommunalabwasserverordnung vom 15. Dezember 1997 (GVOBl. MW 1998 S. 25) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 werden nach der Angabe "(ABl. EG Nr. L 135 S. 40)," die Wörter "zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/15/EG der Kommission vom 27. Februar 1998 (ABl. EG Nr. L 67 S. 29)," eingefügt.

2. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

- wie eingefügt -

3. § 4 wird wie folgt neu gefasst:

alt neu
§ 4 Einleitungen von kommunalem Abwasser

(1) Vorhandene Einleitungen von kommunalem Abwasser sind

  • in Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnerwerten bis zum 31. Dezember 1998,
  • in Gemeinden mit 2000 bis 10 .00 Einwohnerwerten bis zum 31. Dezember 2005

an die Abwasserverordnung vom 21. März 1997 (BGBl. I S. 566) in der jeweils geltenden Fassung anzupassen.

(2) Für Einleitungen von kommunalem Abwasser in Gemeinden mit weniger als 2 000 Einwohnerwerten muß ab dem 1. Januar 2006 durch ein Verfahren oder ein Entsorgungssystem sichergest7ellt werden, daß die aufnehmenden Gewässer den maßgeblichen Qualitätszielen sowie den Bestimmungen der Richtlinie und jeder anderen einschlägigen Richtlinie der Gemeinschaft entsprechen.

(3) Die oberste Wasserbehörde kann die Frist zur Einhaltung der Anforderung nach Absatz 1 erster Anstrich für Stickstoff gesamt und Phosphor gesamt verlängern, wenn im Geltungsbereich dieser Verordnung die Gesamtzulaufbelastung aller kommunalen Behandlungsanlagen der Gemeinden ab 2000 Einwohnerwerten für Stickstoff gesamt und Phosphor gesamt ab 1. Januar 1999 um insgesamt mindestens 75 vom Hundert verringert wird. Dies setzt eine Herabsetzung der Gesamtfracht aller Anlagen für Stickstoff gesamt als Summe von Kjeldahl-, Nitrit- und Nitratstickstoff und Phosphor gesamt in der entsprechenden Höhe voraus.

(4) Gereinigtes Abwasser soll nach Möglichkeit wiederverwendet werden. Bei der Wiederverwendung sind Belastungen der Umwelt auf ein Minimum zu begrenzen.

 " § 4 Einleitungen von kommunalem Abwasser

(1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen darf nur erteilt werden, wenn durch diese sichergestellt wird, dass die in der Tabelle 1 zum Anhang 1 Abschnitt B der Richtlinie genannten Anforderungen erfüllt werden. Dies gilt

1. für gemeindliche Gebiete mit mehr als 10.000 Einwohnerwerten ab 31. Dezember 1998 und

2. für gemeindliche Gebiete von 2000 bis 10.000 Einwohnerwerten ab 31. Dezember 2005.

(2) Eine Erlaubnis für das Einleiten von kommunalem Abwasser aus einer Abwasserbehandlungsanlage von gemeindlichen Gebieten nach Absatz 1 Nr. 1 darf nur erteilt werden, wenn durch diese sichergestellt wird, dass die in der Tabelle 2 zum Anhang 1 Abschnitt B der Richtlinie genannten Anforderungen zusätzlich erfüllt werden.

(3) Vorhandene Einleitungen von Abwasser aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen sind nach Maßgabe des § 13 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern an die in den Absätzen 1 und 2 genannten Anforderungen anzupassen:

1. in gemeindlichen Gebieten mit mehr als 10.000 Einwohnerwerten bis zum 31. Dezember 1998 und

2. in gemeindlichen Gebieten von 2000 bis 10.000 Einwohnerwerten bis zum 31. Dezember 2005.

(4) Die Anforderungen des § 7a des Wasserhaushaltsgesetzes und der Abwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 1999 (BGBl. I S. 86), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. Mai 2000 (BGBl. I S. 751), bleiben unberührt.

(5) Eine Erlaubnis für das Einleiten von in Kanalisationen eingeleitetem kommunalem Abwasser in Gewässer aus gemeindlichen Gebieten mit weniger als 2000 Einwohnerwerten darf nur erteilt werden, wenn für die Zeit ab dem 1. Januar 2006 durch ein Verfahren oder Entsorgungssystem sichergestellt wird, dass die aufnehmenden Gewässer den maßgeblichen Qualitätszielen sowie den Bestimmungen dieser und jeder anderen einschlägigen Richtlinie der Gemeinschaft entsprechen.

(6) Die zuständige Wasserbehörde kann für einzelne kommunale Abwasserbehandlungsanlagen von Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnerwerten von der Pflicht zur Einhaltung der im Absatz 2 genannten Anforderungen für Stickstoff und Phosphor befreien, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Gesamtbelastung aus allen kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen in dem diese Anlagen betreffenden empfindlichen Gebiet sowohl von Phosphor insgesamt als auch von Stickstoff insgesamt um jeweils mindestens 75 vom Hundert verringert wird.

(7) Gereinigtes Abwasser soll nach Möglichkeit wiederverwendet werden. Bei der Wiederverwendung sind Belastungen der Umwelt auf ein Minimum zu begrenzen."

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
Einleitungen von industriellem Abwasser in Gewässer  "Einleitungen von industriellem Abwasser".

b) Dem bisherigen Wortlaut wird folgender Absatz 1 vorangestellt:

"(1) Bei der Erteilung der Genehmigung für das Einleiten von industriellem Abwasser in Kanalisationen und in kommunale Abwasserbehandlungsanlagen sind die Anforderungen nach Anhang 1 Abschnitt C der Richtlinie zu beachten."

c) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2.

5. § 6 wird wie folgt neu gefasst:

alt neu
§ 6 Ausnahmeregelungen

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 26.04.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion