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Regelwerk

Änderungstext

Dritte Verordnung zur Änderung der Anlagenverordnung

Vom 17. Juli 2011
(GVOBl. Nr. 15 vom 12.08.2011 S. 862)



Aufgrund des § 20 Absatz 4 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 12. Juli 2010 (GVOBl. M-V S. 383) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz:

Artikel 1

Die Anlagenverordnung vom 5. Oktober 1993 (GVOBl. M-V S. 887), die zuletzt durch die Verordnung vom 14. Dezember 2005 (GVOBl. M-V S. 666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Diese Verordnung gilt für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach § 19g Abs. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1996 (BGBl. I S. 1695). "Diese Verordnung gilt für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach § 62 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das durch Artikel 12 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 11 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter " § 19 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Wasserhaushaltsgesetz" durch die Wörter " § 51 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes" ersetzt.

bb) In Nummer 2 werden die Wörter " § 35 Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern" durch die Wörter " § 53 Absatz 4 und 5 des Wasserhaushaltsgesetzes" ersetzt.

cc) In Nummer 3 wird die Angabe " § 36a Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz" durch die Wörter " § 86 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes" ersetzt.

b) In Absatz 13 wird die Angabe " § 19h Wasserhaushaltsgesetz" durch die Wörter " § 63 des Wasserhaushaltsgesetzes" ersetzt.

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird die Klammerangabe "(zu § 19g Abs. 3 WHG)" durch die Klammerangabe "(zu § 62 Absatz 2 WHG)" ersetzt.

b) In Satz 1 wird die Angabe " § 19g Abs. 3 Wasserhaushaltsgesetz" durch die Wörter " § 62 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes" ersetzt.

4. In § 7 werden die Wörter " § 19g Abs. 1 und 2 Wasserhaushaltsgesetz" und die Wörter " § 19g Abs. 1 oder 2 Wasserhaushaltsgesetz" jeweils durch die Wörter " § 62 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes" sowie die Angabe " § 19g Abs. 3 Wasserhaushaltsgesetz" durch die Angabe " § 62 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes" ersetzt.

5. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter " § 19g Abs. 1 und 2 Wasserhaushaltsgesetz" durch die Wörter " § 62 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes" ersetzt.

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (4) Weitergehende Anforderungen oder Beschränkungen und Ausnahmen durch Anordnungen oder Verordnungen nach § 19 Wasserhaushaltsgesetz und den §§ 35 und 136 Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern bleiben unberührt. Für Überschwemmungsgebiete gilt § 79 Abs. 1 Nr. 1 Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern. "(4) Weitergehende Anforderungen oder Beschränkungen und Ausnahmen durch Anordnungen oder Verordnungen nach den §§ 50, 51, 53 Absatz 4 und 5 des Wasserhaushaltsgesetzes und § 136 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern bleiben unberührt. Für Überschwemmungsgebiete gilt § 78 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Wasserhaushaltsgesetzes."

6. In § 11 Absatz 1 wird die Angabe " § 20 Abs. 9 Wassergesetz" durch die Wörter " § 20 Absatz 7 des Wassergesetzes" ersetzt.

7. In den §§ 13 und 14 wird die Klammerangabe "(zu § 19h Abs. 1 Satz 1 WHG)" jeweils durch die Klammerangabe "(zu § 63 Absatz 1 Satz 1 WHG)" ersetzt.

8. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter " § 19h Abs. 1 Satz 1 Wasserhaushaltsgesetz" werden durch die Wörter " § 63 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes" ersetzt.

bb) Die Wörter " § 19h Abs. 1 Satz 2 Wasserhaushaltsgesetz" werden durch die Wörter " § 63 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes" ersetzt.

b) In Absatz 4 werden die Wörter "Landesamt für Umwelt und Natur" durch die Wörter "Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie" ersetzt.

9. In § 16 wird die Klammerangabe "(zu § 19h Abs. 1 Satz 1 und 2 WHG)" durch die Klammerangabe "(zu § 63 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 WHG)" ersetzt.

10. In § 17 Satz 1 werden die Wörter " § 19h Abs. 1 Satz 1 Wasserhaushaltsgesetz" durch die Wörter " § 63 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes" ersetzt.

11. In § 18 Satz 1 wird die Angabe " § 19h Wasserhaushaltsgesetz" durch die Wörter " § 63 des Wasserhaushaltsgesetzes" ersetzt.

12. In § 21

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