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Regelwerk

Änderungstext

Drittes Gesetz zur Änderung des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG)
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 8. Juni 2021
(GVOBl. M-V Nr. 39 vom 10.06.2021 S. 866)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG) vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2018 (GVOBl. M-V S. 221, 228) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 21 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Jedermann darf unter den Voraussetzungen des § 25 des Wasserhaushaltsgesetzes die oberirdischen Gewässer mit Ausnahme von Talsperren, Rückhalte- und Speicherbecken zum Baden und Eissport benutzen. "(1) Jede Person darf auf eigene Gefahr unter den Voraussetzungen des § 25 des Wasserhaushaltsgesetzes die oberirdischen Gewässer mit Ausnahme von Talsperren, Rückhalte- und Speicherbecken sowie des Einflussbereichs oberhalb und unterhalb wasserwirtschaftlicher Anlagen, von denen mindestens dreißig Meter Abstand zu halten ist, unentgeltlich zum Baden, nicht motorisierten Eissport, Befahren mit kleinen Wasserfahrzeugen ohne Motorkraft und zum Tauchen ohne Atemgeräte benutzen. Das Befahren oberirdischer Gewässer durch Personen, die einen gültigen Fischereischein und eine Angelerlaubnis für das zu befahrende Gewässer haben, mit kleinen Wasserfahrzeugen, die mit elektrischer Motorkraft betrieben werden, eine Motorleistung von höchstens einem Kilowatt sowie eine Wasserverdrängung von höchstens 1500 Kilogramm aufweisen und höchstens eine Geschwindigkeit von sechs Kilometern in der Stunde erreichen, ist dem Gemeingebrauch nach Maßgabe des Satz 1 gleichgestellt. Die Anlieger eines Gewässers haben zu dulden, dass kleine Wasserfahrzeuge um Stauanlagen oder sonstige Hindernisse herumgetragen werden. Verbots- und Ausnahmebestimmungen nach anderen Vorschriften, insbesondere naturschutzrechtliche Bestimmungen, bleiben unberührt."

b) In Absatz 2 werden die Wörter "gleichen Voraussetzungen" durch die Wörter "Voraussetzungen des § 25 des Wasserhaushaltsgesetzes" ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Die fließenden Gewässer und die im Eigentum von Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Seen dürfen mit kleinen Fahrzeugen ohne Motorkraft befahren werden. Sonstige Seen, die von einem Gewässer durchflossen werden, dürfen mit solchen Fahrzeugen durchfahren werden. Die Anlieger eines Gewässers haben zu dulden, daß kleine Fahrzeuge ohne Motorkraft um Stauanlagen oder sonstige Hindernisse herumgetragen werden. "(3) Absatz 1 gilt nicht für das Befahren von Seen, die weder im Eigentum von Körperschaften des öffentlichen Rechts stehen noch von einem Gewässer durchflossen werden."

d) In Absatz 4 werden in den Sätzen 1 und 2 die Wörter "bis 3" jeweils durch die Wörter "und 2" ersetzt.

e) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die Wasserbehörde kann das Befahren von nicht schiffbaren Gewässern mit motorgetriebenen Wasserfahrzeugen durch Allgemeinverfügung oder im Einzelfall zulassen und dabei Nutzungsvorschriften für das Befahren erlassen, sofern dies die Ordnung des Wasserhaushalts erfordert; §§ 12 und 13 des Wasserhaushaltsgesetzes gelten entsprechend. "Die Wasserbehörde kann im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde das Befahren von nicht schiffbaren Gewässern mit motorgetriebenen Wasserfahrzeugen über Absatz 1 Satz 2 hinaus durch Allgemeinverfügung oder im Einzelfall zulassen und dabei Nutzungsvorschriften für das Befahren erlassen, sofern dies die Ordnung des Wasserhaushalts erfordert; die §§ 12 und 13 des Wasserhaushaltsgesetzes gelten entsprechend."

bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

"Bei der Wahrnehmung von Aufgaben der Gewässerunterhaltung, des Brand- und Katastrophenschutzes, des Rettungswesens und der Wasserschutzpolizei können motorgetriebene Wasserfahrzeuge eingesetzt werden, ohne dass es einer Zulassung bedarf."

2. § 74 wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden folgende Wörter angefügt:

"außer zur befugten Jagdausübung,".

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

ID: 211238

ENDE

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