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MIÜZustVO M-V - Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten im Bereich der Meeresgewässerbewirtschaftung und der Überwachung von Industriekläranlagen
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 4. April 2016
(GVOBl. M-V Nr. 7 vom 29.04.2016 S. 170)
Gl. Nr. 753-2-88
Aufgrund des § 107 Absatz 7 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), der durch Artikel 13 Nummer 2 des Gesetzes vom 12. Juli 2010 (GVOBl. M-V S. 383, 393) eingefügt worden ist, in Verbindung mit
verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz:
§ 1 Zuständigkeiten nach dem Wasserhaushaltsgesetz
(1) Die oberste Wasserbehörde ist zuständige Behörde für die im Folgenden genannten Zuständigkeiten nach dem Wasserhaushaltsgesetz:
(2) Die obere Wasserbehörde ist zuständige Behörde für die im Folgenden genannten Zuständigkeiten nach dem Wasserhaushaltsgesetz:
§ 2 Zuständigkeiten nach der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung
Die obere Wasserbehörde ist zuständige Behörde für die Überprüfung und Aktualisierung des Überwachungsplanes nach § 8 Absatz 5 und § 9 Absatz 1 der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung.
§ 3 Inkrafttreten
§ 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft. Im Übrigen tritt die Verordnung am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ENDE |
(Stand: 07.09.2023)
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