umwelt-online: Rohwasseruntersuchungen und Untersuchungen an Vorfeldmessstellen (1)
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12. Ausführungsbestimmung zum Niedersächsischen Wassergesetz;
Rohwasseruntersuchungen und Untersuchungen an Vorfeldmessstellen
Vom 09. September 2004
(MBl. Nr. 30 vom 06.10.2004 S. 592;aufgehoben)
Gemäß § 147 Abs. 1 NWG sind die Unternehmen der öffentlichen Wasserversorgung verpflichtet, die Beschaffenheit des zur Trinkwasserversorgung gewonnenen Wassers (Rohwasser) auf ihre Kosten untersuchen zu lassen: Art und Umfang der Untersuchungen können von der zuständigen Wasserbehörde näher, bestimmt werden. Für die Überprüfung der Qualität des aus Oberflächenwasser gewonnenen Trinkwassers gilt die Verordnung über die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern zum Zweck der Trinkwasserversorgung vom 12, Mai 1997 (Nds. GVBl. I S. 127).
Gemäß § 147 Abs. 2 NWG sind die Unternehmen der öffentlichen Trinkwasserversorgung verpflichtet, zur frühzeitigen Erkennung, nachteiliger Veränderungen der Grundwasserbeschaffenheit Messstellen im Einzugsgebiet ihrer Grundwasserentnahmen (Vorfeldmessstellen) zu errichten und zu betreiben, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass es zu nachteiligen Veränderungen der Grundwasserbeschaffenheit kommen kann. Anzahl und Lage der erforderlichen Vorfeldmessstellen sowie Art und Umfang der Messungen kann die zuständige Wasserbehörde näher bestimmen.
Bei Bau und Betrieb der Messstellen, bei der Festlegung der Probenahmestellen sowie hinsichtlich Art und Umfang der Untersuchungen sind nachfolgende Bestimmungen zu beachten:
1. Rohwassermessstellen
Anthropogen verursachte hydrochemische Veränderungen im Grundwasser können durch langfristige, kontinuierliche Beobachtungen an einzelnen Messstellen frühzeitig erkannt werden. Daher ist das Rohwasser jedes Einzelbrunnens einer Brunnengruppe vor einer Vermischung grundsätzlich getrennt zu untersuchen, Eine Bündelung von Rohwassermessstellen zu einer Mischrohwassermessstelle ist nur zulässig bei Messstellen in vergleichbaren hydrogeologischen Positionen und wenn eine wesentliche hydrochemische Differenzierung nicht erkennbar ist. Die. Probenahmestellen für die Rohwasseruntersuchung sind im Übrigen unter Berücksichtigung des DVGW-Hinweisblattes W 254 "Grundsätze für Rohwasseruntersuchungen" (Wirtschafts- und Verlagsgesellschaft Gas und Wasser mbH, Postfach 14 0151, 53056 Bonn) festzulegen.
2. Vorfeldmessstellen
Vorfeldmessstellen erfassen Grundwasser, das erstspäter als Rohwasser gefördert wird. Sie sind nach Lage und Art so zu positionieren, dass nachteilige Veränderungen des Grundwassers, frühzeitig erkannt werden und Gegenmaßnahmen rechtzeitig eingeleitet werden können. Die Vorwarnzeit, die sich aus der Fließzeit des Grundwassers und dem Probenahmeintervall ergibt, sollte mindestens ein Jahr betragen. Vorfeldmessstellen sind zu errichten und zu betreiben, wenn Tatsachen vorliegen" die eine konkrete Gefahr einer signifikanten Minderung der Qualität des Rohwassers begründen. In die Gefahrenanalyse sind sowohl die im Einzugsbereich der Wassergewinnungsanlage anzutreffenden Nutzungen als auch die hydrogeologische Struktur und die hydraulischen und hydrochemischen Verhältnisse einzubeziehen.
Vorfeldmessstellen sind in Anlehnung an die Grundsätze des DVGW Arbeitsblatt W 108, "Messnetze zur Überwachung der Grundwasserbeschaffenheit in Wassergewinnungsgebieten" zu planen und zu betreiben. Sie können den Vorwarnmessstellen als Teil eines betrieblichen fiberwachungsmessnettes nach DVGW Arbeitsblatt W 108 entsprechen oder aus vorhandenen Vorwarnmessstellen ausgewählt werden. Sollen zu anderen Zwecken vorhandene Messstellen zukünftig als Vorfeldmessstellen ,genutzt werden, so sind sie vorher auf ihre Eignung hinzu überprüfen.
Der Bau der Messstellen richtet sich nach DVGW Arbeitsblatt W 121 "Bau und Ausbau von Grundwasserbeschaffenheitsmessstellen".
Vorfeldmessstellen sind immer einzeln zu untersuchen. Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung sind nicht Gegenstand dieser Regelung.
3. Untersuchungen
Bei der Durchführung der Probenahme sowie hinsichtlich der Qualitätssicherung sind die im Fachmodul Wasser der LAWa (siehe auch Nummer 4) zitierten AQS-Merkblätter anzuwenden Für die Untersuchungen sind genormte Analyseverfahren anzuwenden.
Der Untersuchungsumfang an Rohwassermessstellen ergibt sich im Regelfall aus der Anlage 1. Der vollständige Untersuchungsumfang ist anzuwenden bei Messstellen, die erstmals nach diesem Programm untersucht werden (Erstuntersuchung). Danach folgen in jährlichem Turnus Untersuchungen nach dem Teilprogramm 1 und 2.1 und in, fünfjährigem Turnus Untersuchungen nach dem Teilprogramm 2.2 der Anlage 1. Abweichend sind mindestens jährliche Untersuchung en nach dem Teilprogramm 2.2 für die betroffenen Kenngrößen bei auf Tatsachen begründetem Verdacht: auf Belastungen oder bei auffälligem Befund im Vorjahr durchzuführen. Pflanzenschutzmittel sind alle drei Jahre zu untersuchen: Bei der Festlegung des Untersuchungsumfangs auf Pflanzenschutzmittel ist von der zuständigen. Wasserbehörde zusätzlich das örtliche Pflanzenschutzamt zu beteiligen. Die Untersuchung nach Teilprogramm 2.2.3 wird bis zum Vorliegen eines festgelegten Verfahrens nach Anlage 3 Anmerkung 2 der Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001) vom 21.05.2001 (BGBl. I S. 959), geändert durch Artikel 263 der Verordnung vom 25.11.2003 (BGBl. I S. 2304) ausgesetzt. Die zuständige Wasserbehörde kann unter Berücksichtigung der vorliegenden örtlichen Gegebenheiten Art und Umfang der Untersuchungen abweichend bestimmen: Sie kann im Einzelfall Ergebnisse der Reinwasseranalyse als Rohwasseranalyse anerkennen.
Für die erstmalige Untersuchung von Vorfeldmessstellen ist der vollständige Untersuchungsumfang der Anlage 1 ebenfalls anzuwenden. Die anschließend regelmäßig wiederkehrenden Untersuchungen erfolgen abgestimmt auf die örtliche Gefahrenlage anhand ausgewählter Parameter mindestens einmal jährlich. Häufigere Untersuchungen können z. B, in Karstgebieten erforderlich sein.
4. Untersuchungsstellen
Untersuchungsstellen für Rohwasser bedürfen einer Notifizierung (Zulassung) durch die zuständige Behörde: Die Notifizierung erfolgt auf Antrag der Untersuchungsstelle durch Vorlage einer gültigen, für die beantragte. Untersuchungsaufgabe anwendbaren .und vollständigen Akkreditierung nach DIN EN ISO/IEC 17025. Kann die Untersuchungsstelle keine entsprechende Akkreditierung nachweisen, wird es der Untersuchungsstelle freigestellt, die Kompetenzfeststellung von der zuständigen Behörde oder von einer evaluierten Akkreditierungsstelle. auf eigene Kosten durchführen zu lassen. Einzelheiten des Verfahrens zur Kompetenzfeststellung und Notifizierung sowie der wiederkehrenden Qualitätssicherungsmaßnahmen regelt das Fachmodul Wasser zur Verwaltungsvereinbarung der Länder über den Kompetenznachweis und die Notifizierung von Prüflaboratorien und Messstellen im gesetzlich geregelten Umweltbereich i. d. F. vom 15.04.2003, das bei Bedarf bei der, zuständigen Behörde angefordert werden kann. Sie macht die notifizierten Stellen im Nds. MBl. bekannt. Als zugelassen gelten auch die vom MS in der Liste gemäß § 15 Abs. 4 TrinkwV 2001 bekannt gemachten Stellen.
5. Datenaustausch
Die im Zuge der Eigenüberwachung des Rohwassers sowie aus der Beobachtung der Vorfeldmessstellen gewonnenen Daten dienen den Wasserversorgungsunternehmen zur Qualitätssicherung. Die Daten sollen darüber hinaus zur Ergänzung der Datengrundlage des landesweiten Grundwassergütemessnetzes genutzt und deshalb zentral zusammengeführt werden.
Dazu sind die Stammdaten und die Untersuchungsergebnisse der Rohwasser- und Vorfeldmessstellen dem Gewässerkundlichen Landesdienst (GLD) zu übermitteln. Der GLD koordiniert hierbei die Vorlage der Stamm- und Analysedaten und prüft die Daten auf Plausibilität.
Die Untersuchungsergebnisse der Rohwasser- und Vorfeldmessstellen sind zu dem in den Bestimmungen der wasserrechtlichen Erlaubnis, Bewilligung oder eines auf Grundlage des § 147 NWG erlassenen Bescheides festgesetzten Zeitpunkt oder auf Verlangen zu übermitteln. Änderungen der Stammdaten sind laufend mitzuteilen.
Die Stammdaten der Messstellen und die Untersuchungsergebnisse der Rohwasser- und Vorfeldmessstellen sind dem GLD in folgender Form zuzuleiten:
Die Stammdaten der Messstellen sind nach Struktur und Inhalt entsprechend dem als Anlage 2 beigefügten Erfassungsbogen zu übermitteln. Sie können auch elektronisch im vereinfachten- Klartextformat übermittelt werden. Die Untersuchungsergebnisse der Rohwasser- und- Vorfeldmessstellen sind auf Datenträgern - oder nach Absprache per E-Mail im Klartextformat oder in einem anderen, mit dem GLD abgestimmten Format zu übermitteln. Die Beschreibungen der Klartextformate stehen im Internetportal des GLD als Download zur Verfügung.
Vorliegende Datenauswertungen des GLD, die Messstellen einzelner Wassergewinnungsanlagen betreffen, werden dem jeweiligen Wasserversorgungsunternehmen und der zuständigen Wasserbehörde vom GLD auf Anforderung zur Verfügung gestellt.
Nach Vorliegen der technischen Voraussetzungen ist der Zugriff auf die jeweiligen Daten in der landesweiten, Datenbank FIS-W möglich.
Die Weitergabe der Stamm- und Analysedaten von Wasseruntersuchungen aus Talsperren an den GLD erfolgt entsprechend.
6. Schlussbestimmung
Der Bezugserlass wird aufgehoben.
Untersuchungsumfang an Rohwassermessstellen | Anlage 1 |
1. Beobachtungen und Messungen vor Ort (alle Messprogramme)
Kenngröße | Einheit | Anmerkungen |
Wasserstand | m | m unter Messpunkt (Ruhewasserspiegel) |
Geruch (qualitativ) | SZ | |
Färbung (qualitativ) | SZ | |
Trübung (qualitativ) | SZ | |
Bodensatz | SZ | |
Wassertemperatur (Tw) | °C | |
pH-Wert | ||
Sauerstoffgehalt | mg/l | |
El. Leitfähigkeit (25 °C) | µS/cm | |
Säurekapazität bis pH 4,3 | mmol/l | |
basekapazität bis pH 8,2 | mmol/l | |
SZ = Schlüsselzahl. |
2. Laboruntersuchungen
2.1 Basismessprogramm
Probenahme- und Untersuchungsturnus: mindestens einmal jährlich.
Kenngröße | Einheit | Anmerkungen |
Färbung (quantitativ), Extinktion bei 436 nm | 1/m | |
Spektraler Absorptionskoeffizient bei 254 nm | 1/m | |
Gesamthärte | mmol/l | berechnet aus Calcium/Magnesium, |
Calcium | mg/l | |
Magnesium | mg/l | |
Natrium | mg/l | |
Kalium | mg/l | |
Eisen | mg/l | |
Mangan | mg/l | |
Aluminium, gelöst | mg/l | |
Ammonium 1 | mg/l | |
Nitrit 2 | mg/l | |
Nitrat 3 | mg/l | |
Chlorid | mg/l | |
Sulfat | mg/l | |
o-Phosphat 4 | mg/l | |
DOC | mg/l | |
AOX | µg/l | |
Koloniezahl 20 ± 2 °C | 1/ml | nicht an VM zu untersuchen |
Coliforme | 1/ml | nicht an VM zu untersuchen |
E. coli | 1/ml | nicht an VM zu untersuchen |
2.2 Ergänzungsprogramm
Probenahme- und Untersuchungsturnus: mindestens alle fünf Jahre; betroffene Kenngröße bei Verdacht auf Belastengen oder auffälligem Befund im Vorjahr: mindestens einmal jährlich, Pflanzenschutzmittel alle drei fahre.
2.2.1 Anorganisch-chemische Kenngrößen
Kenngröße | Einheit | Anmerkungen |
Antimon | µg/l | Anlage 2 Teil II Nr. 1 TrinkwV 2001 |
Arsen | µg/l | Anlage 2 Teil II Nr. 2 TrinkwV 2001 |
Blei | µg/l | Anlage 2 Teil II Nr. 4 TrinkwV 2001 Prioritäre Stoffe (Kom. 2001/17) 5 |
Bor 6 | mg/l | DVGW, W 254 Anlage 2 Teil I Nr. 3 TrinkwV 2001 |
Cadmium | µg/l | Anlage 2 Teil II Nr. 5 TrinkwV 2001 Prioritäre Stoffe (Kom. 2001/17) |
Chrom | µg/l | Anlage 2 Teil I Nr. 5 TrinkwV 2001 |
Cyanid gesamt | mg/l | Anlage 2 Teil I Nr. 6 TrinkwV 2001 |
Fluorid | mg/l | Anlage 2 Teil I Nr. 8 TrinkwV 2001 |
Kupfer | µg/l | Anlage 2 Teil II Nr. 7 TrinkwV 2001 |
Nickel | µg/l | Anlage 2 Teil II Nr. 8 TrinkwV 2001 Prioritäre Stoffe (Kom. 2001/17) |
Quecksilber | µg/l | Anlage 2 Teil I Nr. 12 TrinkwV 2001 Prioritäre Stoffe (Kom. 2001/17) |
Selen 7 | µg/l | Anlage 2 Teil I Nr. 13 TrinkwV 2001 |
2.2.2 Organisch-chemische Kenngrößen
Kenngröße | Einheit | Anmerkungen |
Benzol, Toluole, Xylole | µg/l | Prioritäre Stoffe (Kom. 2001/17) |
Bis(2-ethylhexyl)phthalat) 7 | µg/l | Prioritärer Stoff (Kom. 2001/17) |
LHKW: | µg/l | Anlage 2 Teil I Nr. 14; Teil II. Nr. 11 TrinkwV 2001 |
- Dichlormethan | Prioritärer Stoff (Kom. 2001/17) | |
- Trichlormethan | Prioritärer Stoff (Kom. 2001/17) | |
- Tetrachlorkohlenstoff - 1,2-Dichlorethan |
Prioritärer Stoff (Kom. 2001/17) | |
- 1,1,1-Trichlorethan | ||
- cis-1,2-Dichlorethen | ||
- Trichlorethen | ||
- Tetrachlorethen | ||
- 1,2-Dichlorpropan | ||
- cis-1,3-Dichlorpropen | ||
- trans-1,3-Dichlorpropen | ||
- Bromdichlormethan | ||
- Dibromchlormethan | ||
- Tribrommethan | ||
Mineralöle | mg/l | DVGW, W 254 Tab: 3 |
Oberflächenaktive Stoffe 7 | mg/l | DVGW, W 254 Tab: 4 |
PAK 7: | µg/l | Anlage 2 Teil II Nr. 10 TrinkwV 2001 |
- Benzo-(b)-fluoranthen | Prioritärer Stoff (Kom. 2001/17) | |
- Benzo-(k)-fluoranthen | Prioritärer Stoff (Kom. 2001/17) | |
- Benzo-(a)-pyren | Prioritärer Stoff (Kom. 2001/17) | |
- Benzo-(ghi)-perylen | Prioritärer Stoff (Kom. 2001/17) | |
- Fluoranthen | Prioritärer Stoff (Kom. 2001/17) | |
- Indeno-(1,2,3-cd)-pyren | Prioritärer Stoff (Kom. 2001/17) | |
- Naphthalin | Prioritärer Stoff (Kam. 2001/17) | |
- Anthracen | Prioritärer Stoff (Kom. 2001/17) | |
PCB/PBB (PCT) 7 | µg/l | DVGW, W 254 Tab. 3 Prioritäre Stoffe (Kom. 2001/17) |
Bromierte Diphenylether 7 | µg/l | Prioritäre Stoffe (Korn. 2001/17) |
Phenol-Index | µg/l | DVGW, W 254 Tab: 3 |
Alkylphenole 7 | ||
- 4-para-Nonylphenol | Prioritärer Stoff (Kom. 2001/17) | |
- 4-tert-Octylphenol | Prioritärer Stoff (Kom. 2001/17) | |
Pentachlorphenol 7 | µg/l | Prioritärer Stoff (Kom. 2001/17) |
Pflanzenschutzmittel einschließlich ihrer toxischen Hauptabbauprodukte (Metaboliten) | µg/l | Anlage 2 Teil I Nr. 11 TrinkwV 2001 |
- Alachlor 7 | Prioritärer Stoff (Kom. 2001/17) | |
- Atrazin | Prioritärer Stoff (Kom. 2001/17) | |
- Bentazon | ||
- Bromacil | ||
- Bromophos-Ethyl | ||
- Chlorfenvinphos 7 | Prioritärer Stoff (Kom. 2001/17) | |
- Chloridazon | ||
- Chlorpyrifos 7 | Prioritärer Stoff (Kom. 2001/17) | |
- Chlortoluron | ||
- Desethylatrazin | ||
- Desethylterbuthylatrazin | ||
- Desisopropylatrazin | ||
- Dichlorprop | ||
- Diuron | Prioritärer Stoff (Kom. 2001/17) | |
- Fenpropimorph | ||
- gamma-HCH (Lindan®) | Prioritärer Stoff (Kom. 2001/17) | |
- Hexazinon | ||
- Isoproturon | Prioritärer Stoff (Kom. 2001/17) | |
- MCPA | ||
- Metamitron | ||
- Metazachlor | ||
- Metolachlor | ||
- Metribuzin | ||
- Parathion-Methyl | ||
- Pirimicarb | ||
- Propazin | ||
- Simazin | Prioritärer Stoff (Kom. 2001/17) | |
- Terbuthylazin | ||
- Trifluralin | Prioritärer Stoff (Kom. 2001/17) | |
- Weitere Wirkstoffe 8 | ||
Schwerflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe (SHKW): | µg/l | |
- Hexachlorbenzol 7 | Prioritärer Stoff (Kom. 2001/17) | |
- Hexachlorbutadien 7 | Prioritärer Stoff (Kom. 2001/17) | |
- Pentachlorbenzol 7 | Prioritärer Stoff (Kom. 2001/17) | |
- 1,2,4-Trichlorbenzol | Prioritärer Stoff (Kom. 2001/17) | |
- Endosulfan (alpha) 7 | Prioritärer Stoff (Kom. 2001/17) | |
C10-C13-Chloralkane 7 | µg/l | Prioritärer Stoff (Kom. 2001/17) |
Organozinnverbindungen 7 | µg/l | Prioritärer Stoff (Kom. 2001/17) |
- Tributylzinnverbindungen | ||
- Dibutylzinnverbindungen | ||
- Triphenylzinnverbindungen |
2.2.3 Radioaktivität
Kenngröße | Einheit | Anmerkungen |
Tritium | mBq/l | Anlage 3 Nr. 19 TrinkwV 2001 |
Gesamtrichtdosis 9 | MSv/a | Anlage 3 Nr. 20 TrinkwV 2001 |
weiter . |
(Stand: 15.02.2021)
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