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Regelwerk

BadegewVO - Badegewässerverordnung
Verordnung über die Qualität und die Bewirtschaftung der Badegewässer

- Niedersachsen -

Vom 10. April 2008
(GVBl. Nr. 7 vom 24.04.2008 S. 105)
Gl.-Nr: 28200



Siehe Fn.: *

Archiv: 1999

Aufgrund des § 96a Satz 1 und des § 131 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Wassergesetzes in der Fassung vom 25. Juli 2007 (Nds. GVBl. S. 345) wird verordnet:

§ 1 Regelungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt

  1. die Überwachung der Qualität von Badegewässern und die Einstufung von Badegewässern nach ihrer Qualität,
  2. die Bewirtschaftung von Badegewässern und
  3. die Information der Öffentlichkeit über die Qualität von Badegewässern.

(2) Diese Verordnung gilt für Badegewässer. Badegewässer ist jeder Abschnitt eines Oberflächengewässers, bei dem die zuständige Behörde mit einer großen Zahl von Badenden rechnet und für den sie nach § 5 Abs. 4 weder ein dauerhaftes Badeverbot angeordnet hat noch auf Dauer vom Baden abrät. Diese Verordnung gilt nicht für

  1. Schwimm- und Kurbecken,
  2. abgegrenzte Gewässer, die einer Behandlung unterliegen oder für therapeutische Zwecke genutzt werden,
  3. künstlich angelegte abgegrenzte Gewässer, die von den Oberflächengewässern und dem Grundwasser getrennt sind.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Die Begriffe "Oberflächengewässer", "Grundwasser", "Binnengewässer", "Übergangsgewässer", "Küstengewässer" und "Einzugsgebiet" haben dieselbe Bedeutung wie in der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. EG Nr. L 327 S. 1), geändert durch die Entscheidung Nr. 2455/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2001 (ABl. EG Nr. L 331 S. 1).

(2) Badesaison ist die Zeit vom 15. Mai bis 15. September. Die zuständige Behörde kann vor dem 15. Mai für einzelne Badegewässer eine kürzere Badesaison bestimmen, wenn sie nur in einem kürzeren Zeitraum mit einer großen Zahl von Badenden rechnet.

(3) Ein Badeverbot ist dauerhaft, wenn es mindestens für eine Badesaison angeordnet ist. Ein Abraten vom Baden auf Dauer liegt vor, wenn es für mindestens eine Badesaison gilt.

(4) Eine Verschmutzung liegt vor

  1. bei einer mikrobiologischen Verunreinigung im Sinne der Anlage 1 Spalte A, wenn dadurch die Qualität des Badegewässers beeinträchtigt und die Gesundheit der Badenden gefährdet ist,
  2. beim Vorhandensein von Cyanobakterien, Makroalgen oder marinem Phytoplankton, wenn dadurch die Qualität des Badegewässers beeinträchtigt und die Gesundheit der Badenden im Sinne des § 8 Abs. 2 oder des § 9 Abs. 1 gefährdet ist, oder
  3. beim Vorhandensein von Abfällen wie teerhaltigen Rückständen, Glas, Plastik oder Gummi, wenn dadurch die Qualität des Badegewässers beeinträchtigt und die Gesundheit der Badenden gefährdet ist.

(5) Eine kurzzeitige Verschmutzung ist eine Verschmutzung im Sinne des Absatzes 4 Nr. 1,

  1. die eindeutig feststellbare Ursachen hat,
  2. bei der nicht damit gerechnet wird, dass sie die Qualität des Badegewässers länger als etwa 72 Stunden ab Beginn der Verunreinigung beeinträchtigt, und
  3. für die die zuständige Behörde die erforderlichen Bewirtschaftungsmaßnahmen im Sinne der Anlage 2 getroffen hat.

(6) Eine Ausnahmesituation liegt vor bei einem Ereignis oder einer Kombination von Ereignissen, das oder die sich auf die Qualität des Badegewässers auswirkt und bei dem oder der nicht damit gerechnet wird, dass es oder sie durchschnittlich häufiger als einmal alle vier Jahre auftritt.

(7) Bewirtschaftungsmaßnahmen sind folgende Maßnahmen:

  1. Erstellung und regelmäßige Aktualisierung eines Badegewässerprofils,
  2. Erstellung eines Überwachungszeitplans,
  3. Überwachung der Badegewässer,
  4. Bewertung der Badegewässerqualität,
  5. Einstufung der Badegewässer,
  6. Ermittlung und Bewertung der Ursachen von Verschmutzungen,
  7. Information der Öffentlichkeit über die Qualität von Badegewässern,
  8. Maßnahmen zur Vermeidung einer Belastung der Badenden durch eine Verschmutzung,
  9. Maßnahmen zur Verringerung der Gefahr einer Verschmutzung.

(8) Eine Massenvermehrung von Cyanobakterien ist das gehäufte Auftreten von Cyanobakterien in Form von Blüten, Matten oder Schlieren.

(9) Der Begriff "betroffene Öffentlichkeit" hat dieselbe Bedeutung wie in der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. EG Nr. L 175 S. 40), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 (ABl. EU Nr. L 156 S. 17).

§ 3 Überwachung

(1) Die zuständige Behörde erstellt bis zum 1. April eines jeden Jahres eine Liste der Badegewässer.

(2) Die zuständige Behörde überwacht die Qualität der Badegewässer anhand der in Anlage 1 Spalte a aufgeführten Parameter und mit den in Anlage 1 Spalte E genannten Referenzanalysemethoden. Die Probenahme richtet sich nach der Anlage 4. Zusätzlich sind Badegewässer einer Kontrolle auf sichtbare Verschmutzungen zu unterziehen.

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