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Regelwerk

Verordnung über Qualitätsanforderungen an Fischgewässer und Muschelgewässer *
- Niedersachsen -

Vom 15. Mai 2007
(GVBl. Nr. 14 vom 24.05.2007 S. 189, ber. S. 434; 16.05.2019 S. 149aufgehoben)



Archiv:  FischgewässerqualitätsVO 1997 ; MuschelgewässerqualitätsVO 1997

Aufgrund des § 96a Satz 1 und des § 131 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Wassergesetzes in der Fassung vom 10. Juni 2004 (Nds. GVBl. S. 171), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. April 2007 (Nds. GVBl. S. 144), wird verordnet:

§ 1 Anwendungsbereich, Ziel

(1) Diese Verordnung gilt für die in der Anlage 1 als schutz- oder verbesserungsbedürftig bezeichneten Fischgewässer und die in der Anlage 2 als schutz- oder verbesserungsbedürftig bezeichneten Muschelgewässer.

(2) Ziel der Verordnung ist es, die Qualität von Fischgewässern und Muschelgewässern sicherzustellen.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Cyprinidengewässer sind Gewässer, in denen Fischarten aus der Familie der Karpfen (Cyprinidae) oder Fischarten wie Hecht (Esox lucius), Barsch (Perca fluviatilis) und Aal (Anguilla anguilla) leben oder leben können.

(2) Salmonidengewässer sind Gewässer, in denen Fischarten wie Lachs (Salmo salar), Forelle (Salmo trutta), Aesche (Thymallus thymallus) und Fischarten aus der Gruppe der Renken (Coregonus) leben oder leben können.

(3) Muschelgewässer sind Gewässer, die Muscheln (Bivalvia) und Schnecken (Gastropoda) Lebens- und Wachstumsmöglichkeiten bieten.

§ 3 Qualitätsanforderungen

(1) Die in der Anlage 1 bezeichneten Fischgewässer müssen den Qualitätsanforderungen der Anlage 3 entsprechen. Die in der Anlage 2 bezeichneten Muschelgewässer müssen den Qualitätsanforderungen der Anlage 4 entsprechen.

(2) Die in den Spalten I der Anlagen 3 und 4 genannten Werte sind als Grenzwerte einzuhalten. Die in den Spalten G der Anlagen 3 und 4 genannten Werte sind Richtwerte, die nach dem Stand der Technik anzustreben sind.

(5) Eine Erlaubnis oder Bewilligung zur Benutzung der in den Anlagen 1 und 2 bezeichneten Gewässer darf nicht erteilt werden, wenn

  1. die Grenzwerte für die in den Anlagen 3 und 4 genannten Parameter durch die Benutzung überschritten werden oder
  2. die Grenzwerte für die in den Anlagen 3 und 4 genannten Parameter überschritten sind und nachteilige Auswirkungen auf die Parameter, deren Grenzwerte überschritten sind, zu erwarten sind.

§ 4 Ausnahmen

(1) Die in der Anlage 3 mit ("0") gekennnzeichneten Werte müssen bei außergewöhnlichen meteorologischen oder besonderen geografischen Verhältnissen nicht eingehalten oder nicht angestrebt werden.

(2) Die in den Anlagen 3 und 4 genannten Grenzwerte dürfen überschritten werden, soweit die Überschreitung auf natürlicher Anreicherung beruht.

(3) Die in der Anlage 4 genannten Werte für Muschelgewässer müssen bei außergewöhnlichen meteorologischen oder besonderen geografischen Verhältnissen nicht eingehalten oder nicht angestrebt werden.

§ 5 Überwachung

(1) Die Einhaltung der Qualitätsanforderungen der Anlagen 3 und 4 ist nach den Artikeln 6 und 7 der Richtlinie 2006/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Qualität von Süßwasser, das schutz- oder verbesserungsbedürftig ist, um das Leben von Fischen zu erhalten (ABl. EU Nr. L 264 S. 20), und der Richtlinie 2006/113/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die Qualitätsanforderungen an Muschelgewässer (ABl. EU Nr. L 376 S. 14) in der jeweils geltenden Fassung zu überwachen.

(2) Die Verfahren und die Häufigkeit der Probenahmen und Messungen sind in den Anlagen 3 und 4 festgelegt. Andere gleichwertige Verfahren können mit Zustimmung des Niedersächsischen Landesbetriebes für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz angewendet werden.

§ 6 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die Fischgewässerqualitätsverordnung vom 5. September 1997 (Nds. GVBl. S. 407), geändert durch Verordnung vom 29. November 2004 (Nds. GVBl. S. 556), und die Muschelgewässerqualitätsverordnung vom 5. September 1997 (Nds. GVBl. S. 414), geändert durch Verordnung vom 29. November 2004 (Nds. GVBl. S. 557), außer Kraft.

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 Schutz- oder verbesserungsbedürftige Fischgewässer Anlage 1
(zu § 1 Abs. 1)

Erläuterungen:

Sal = Salmonidengewässer
Cyp = Cyprinidengewässer
M = Mündung

Name des Gewässers Gewässerstrecke von bis Bemerkung
Aller Gifhorn M in die Weser Cyp
Böhme Quelle M Warnau Sal
Böhme M Warnau M in die Aller Cyp
Delme Quelle Delmenhorst Sal
Delme Delmenhorst M in die Ochtum Cyp
Else Melle Landesgrenze Nordrhein-Westfalen Cyp
Emmer Landesgrenze Nordrhein-Westfalen M in die Weser Sal
Ems Landesgrenze Nordrhein-Westfalen Wehr Herbrum Cyp
Este Heimbruch M in die Elbe Cyp
Fuhse Quelle M in die Aller Cyp
Geeste Quelle Landesgrenze Bremen Cyp
Gerdau Quelle M in die Ilmenau Sal
Große Aa Quelle M in die Ems Cyp
Große Aue Landesgrenze Nordrhein-Westfalen M in die Weser Cyp
Hache Quelle M in die Ochtum Sal
Hamme Quelle Landesgrenze Bremen Cyp
Hase Quelle M Aubach Sal
Hase M Aubach M in die Ems Cyp
Hunte Mittellandkanal M in die Weser Cyp
Ilmenau Uelzen/Veerßen Bockelsberg Sal
Ilmenau Bockelsberg M in den Ilmenau-Kanal Cyp
Innerste Quelle M Neile Sal
Innerste M Neie M in die Lein Cyp
Ise Rumstorf M in die Aller Cyp
Leine M Rase M in die Aller Cyp
Luhe Quelle M in die Ilmenau Sal
Lune Quelle Fleeste Cyp
Meerbach Düsselburger Wall M in die Weser Cyp
Neue Aue Quelle M in die Aller Cyp
Ochtum M Hache Landesgrenze Bremen Cyp
Oder Quelle M in die Rhume Sal
Oker Quelle Vienenburg Sal
Oker Vienenburg M in die Aller Cyp
Örtze Quelle M in die Aller Sal
Oste Quelle Zeven Sal
Oste Zeven Osten Cyp
Rhume Gieboldehausen M in die Leine Cyp
Schunter Beienrode M in die Oker Cyp
Siede Quelle M in die Große Aue Cyp
Soeste Quelle M in das Barßeler Tief Cyp
Söse Quelle M in die Rhume Sal
Sule Quelle M in die Große Aue Cyp
Weser Hann. Münden Landesgrenze Bremen Cyp
Wörpe Quelle Landesgrenze Bremen Cyp
Wümme Quelle M Veerse Sal
Wümme M Veerse Landesgrenze Bremen Cyp

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 Schutz- oder verbesserungsbedürftige Muschelgewässer Anlage 2
(zu § 1 Abs. 1)


Gebiet 1 - Großer Knechtsand -
Koordinaten: 1) 53°51,25 N und 08°28,67 E
2) 53°50,00 N und 08°32,33 E
3) 53°43,33 N und 08°26,67 E
4) 53°47,00 N und 08°20,00 E
5) 53°50,00 N und 08°23,33 E
Gebiet 2 - Hohe Weg/Solthörner Watt -
Koordinaten: 1) 53°34,30 N und 08°11,50 E
2) 53°37,30 N und 08°18,30 E
3) 53°43,50 N und 08°11,50 E
4) 53°41,93 N und 08°07,60 E
5) 53°40,20 N und 08°09,10 E
Gebiet 3 - Hoher Rücken/Swinnplate -
Koordinaten: 1) 53°46,25 N und 07°57,67 E
2) 53°46,00 N und 07°58,75 E
3) 53°44,00 N und 08°02,00 E
4) 53°44,50 N und 07°51,00 E
5) 53°42,50 N und 07°42,50 E
6) 53°45,50 N und 07°42;00 E
7) 53°46,00 N und 07°49,00 E
Gebiet 4 - Janssand/Ruteplate/Neiderplate -
Koordinaten: 1) 53°44,50 N und 07°37,75 E
2) 53°44,50 N und 07°41,33 E
3) 53°43,50 N und 07°42,33 E
4) 53°42,25 N und 07°41,33 E
5) 53°40,80 N und 07°31,00 E
6) 53°43,00 N und 07°27,00 E
Gebiet 5 - Steinplate/Hohes Riff -
Koordinaten: 1) 53°42,50 N und 07°19,50 E
2) 53°42,50 N und 07°27,00 E
3) 53°41,33 N und 07°28,25 E
4) 53°41,25 N und 07°28,25 E
5) 53°41,25 N und 07°19,00 E
6) 53°39,50 N und 07°08,00 E
7) 53°41,50 N und 07°08,00 E
8) 53°42,17 N und 07°18,50 E
Gebiet 6 - Emsmündung -
Koordinaten: 1) 53°37,50 N und 06°55,00 E
2) 53°39,67 N und 06°59,00 E
3) 53°39,67 N und 07°03,00 E
4) 53°36,50 N und 07°07,00 E
5) 53°29,50 N und 06°56,00 E
6) 53°35,00 N und 06°45,00 E

 

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 Qualitätsanforderungen an Fischgewässer Anlage 3
(zu § 3 Abs. 1 Satz 1)


Parameter Salmonidengewässer Cyprinidengewässer Analyse- oder Kontrollverfahren Regelhäufigkeit der Probenahmen und Messungen Bemerkungen
  G I G I      
1. Temperatur (°C) 1. Die unterhalb einer Abwärmeeinleitungsquelle (und zwar an der Grenze der Mischungszone gemessene Temperatur darf die Werte für die nicht beeinträchtigte Temperatur nicht um mehr als Temperatur-
messung
Wöchentlich, sowohl oberhalb als auch unterhalb der Abwärmeein-
leitungsstelle
Zu plötzliche Temperatur-
erhöhungen sind zu vermeiden.
  1,5°C   3°C
überschreiten.

Die Grenzwerte können in geografisch begrenzten Bereichen überschritten werden, soweit sich hieraus keine nachteiligen Folgen für die ausgewogene Entwicklung des Fischbestands ergeben.

2. Außerdem darf die Abwärme nicht dazu führen, dass die Temperatur in der Zone unterhalb der Einleitungsstelle (an der Grenze der Mischungszone) folgende Werte überschreitet:

  21,5 (0)   28 (0)
  10 (0)   10 (0)
Der Temperaturgrenzwert von 10 °C gilt nur für die Laichzeit solcher Arten, die für die Fortpflanzung kaltes Wasser benötigen und nur für Gewässer, die sich für solche Arten eignen.

Die Temperaturgrenzwerte dürfen jedoch in 2 v. H. der Fälle (Messungen) zeitlich überschritten werden.

2. Gelöster Sauerstoff (mg/l O2) 50 % ≥ 9 50 % ≥ 9 50 % ≥ 8 50 % ≥ 7 Winkler- Methode oder elektroche-
mische Methode
Monatlich mindestens eine Probe, die repräsentativ für niedrigen Sauerstoffgehalt am Tag der Probenahme ist.

Wenn jedoch stärkere tägliche Änderungen vermutet werden, sind täglich mindestens zwei Proben zu entnehmen.

 
100 % ≥ 7 Sinkt der Sauerstoffgehalt unter 6 mg/l, so ist nach Artikel 7 Abs. 3 der Richtlinie 2006/44/EG zu verfahren. Es ist zu dokumentieren, dass die ausgewogene Entwicklung des Fischbestands nicht beeinträchtigt wird. 100 % ≥ 5 Sinkt der Sauerstoffgehalt unter 4 mg/l, so ist nach Artikel 7 Abs. 3 der Richtlinie 2006/44/EG zu verfahren. Es ist zu dokumentieren, dass die ausgewogene Entwicklung des Fischbestands nicht beeinträchtigt wird.
3. pH   6 bis 9 (0)1   6 bis 9 (0)1 Elektrometrie; Eichung mittels zweier Pufferlösungen mit bekanntem pH-Wert in der Nähe und vorzugsweise beiderseits des zu messenden pH-Werts Monatlich  
4. Schweb-
stoffe (mg/l)
≤  25 (0)   ≤ 25 (0)   Filtration über Filtermembran 0,45 µm oder Zentrifugieren (Mindestzeit 5 Minuten, durchschnittliche Beschleunigung 2800 bis 3200 g) Trocknen bei 105 °C und Wiegen   Die angegebenen Werte sind durchschnittliche Konzentrationen und gelten nicht für Schwebstoffe mit schädlichen chemischen Eigenschaften.

Bei Hochwasser kann mit besonders hohen Konzentrationen gerechnet werden.

5. BSB5 (mg/l O2) ≤ 3   ≤ 6   Bestimmung des O2 nach der Winkler-Methode vor und nach fünftägiger Inkubation bei völliger Dunkelheit bei 20 ± 1°C (die Nitrifikation sollte nicht verhindert werden)    
6. Gesamt-
phosphor (mg/l P)
        Molekulare Absorptions-
spektrofotometrie
  Im Fall von Seen mit einer Durchschnittstiefe von 18 bis 300 Meter kann folgende Formel angewandt werden:

L ≤ 10 Z/Tw (1 +  √Tw)

L = Belastung, ausgedrückt in mg P pro Quadratmeter Seeoberfläche pro Jahr

Z = Mittlere Tiefe des Sees in Meter

Tw = Theoretische Austauschzeit des Wassers des Sees in Jahren

In anderen Fällen können Grenzwerte von 0,2 mg/l bei Salmonidengewässern und 0,4 mg/l bei Cyprinidengewässern (ausgedrückt in PO4) als Richtwerte zur Verringerung der Eutrophierung angesehen werden.

7. Nitrite (mg/l NO2) ≤ 0,01   ≤ 0,03   Molekulare Absorptions-
spektrofotometrie
   
8. Phenolhaltige Verbindungen (mg/l C6H5OH)   2   2 Geschmacksprüfung   Eine Geschmacksprüfung wird nur dann vorgenommen, wenn vermutet wird, dass phenolhaltige Verbindungen vorhanden sind.
9. Ölkohlen-
wasserstoffe
  3   3 Visuelle Prüfung Geschmacksprüfung Monatlich Eine visuelle Prüfung wird regelmäßig einmal im Monat vorgenommen; eine Geschmacksprüfung erfolgt nur dann, wenn vermutet wird, dass Kohlenwasserstoffe vorhanden sind.
10. Nicht ionisiertes Ammonium (mg/l NH3) ≤ 0,005 ≤ 0,025 ≤ 0,005 ≤ 0,025 Molekulare Absorptionsspektro-
fotometrie unter Anwendung von Indophenolblau oder Nessler-Methode in Verbindung mit der Bestimmung des pH-Wertes und der Temperatur
Monatlich Bei nicht ionisiertem Ammonium können kleinere Erhöhungen im Laufe eines Tages hingenommen werden.
Zur Verringerung der Gefahr der Toxizität durch nicht ionisiertes Ammonium, des Sauerstoffverbrauchs durch Nitrifikation und der Eutrophierung dürfen die Gesamtammoniumkonzentrationen folgende Werte nicht überschreiten:
11. Ammonium insgesamt
(mg/l NH4)
≤ 0,04 ≤ 14 ≤ 0,2 ≤ 14
12. Restchlor insgesamt (mg/l HOCl)   ≤ 0,005   ≤ 0,005 DPD-Methode
(Diäthyl-p- Phenylendiamin)
Monatlich Die in den Spalten I genannten Werte entsprechen pH = 6.

Höhere Gesamtchlorkonzentrationen können bei höheren pH-Werten akzeptiert werden.

13. Gesamtzink (mg/l Zn)   ≤ 0,3   ≤ 1,0 Atomabsorptions-
spektrometrie
Monatlich Die in den Spalten I genannten Werte entsprechen einer Härte des Wassers von 100 mg/l CaCO3.

Für Härtegrade zwischen 10 und 500 mg/l siehe entsprechende Grenzwerte im Anhang

14. Gelöstes Kupfer (mg/l Cu) ≤ 0,04    ≤ 0,04   Atomabsorptions-
spektrometrie
  Die in den Spalten G genannten Werte entsprechen einer Härte des Wassers von 100 mg/l CaCO3.

Für Härtegrade zwischen 10 und 300 mg/l siehe entsprechende Grenzwerte im Anhang.

1) Die künstlichen Änderungen des pH-Wertes gegenüber den nicht beeinträchtigten Werten dürfen im Bereich zwischen 6,0 und 9,0 nicht mehr als ± 0,5 pH-Einheiten betragen, vorausgesetzt, dass durch diese Änderungen die Schädlichkeit anderer im Wasser vorhandener Stoffe nicht erhöht wird.

2) Die phenolhaltigen Verbindungen dürfen nicht in solchen Konzentrationen vorhanden sein, dass sie den Wohlgeschmack des Fisches beeinträchtigen.

3) Die Ölkohlenwasserstoffe dürfen im Wasser nicht in solchen Mengen vorhanden sein, dass sie

  • an der Wasseroberfläche einen sichtbaren Film bilden oder das Bett der Wasserläufe und Seen mit einer Schicht überziehen,
  • den Fischen einen wahrnehmbaren Kohlenwasserstoff-Geschmack geben,
  • bei den Fischen Schäden verursachen.

4) Bei besonderen geografischen oder klimatischen Verhältnissen, insbesondere im Fall niedriger Wassertemperaturen und einer verminderten Nitrifikation, oder wenn dokumentiert wird, dass sich keine schädlichen Folgen für die ausgewogene Entwicklung des Fischbestands ergeben, können höhere Werte als 1 mg/l festgesetzt werden.

Allgemeine Bemerkung:

Es wird darauf hingewiesen, dass bei der Festlegung der Werte der Parameter davon ausgegangen wurde, dass die in dieser Anlage in Betracht gezogenen oder nicht in Betracht gezogenen anderen Parameter günstig sind. Das bedeutet insbesondere, dass die Konzentrationen an sonstigen schädlichen Stoffen sehr schwach sind. eo

Treten gleichzeitig zwei oder mehrere schädliche Stoffe als Gemisch auf, so können gemeinsame Wirkungen (additive, synergetische oder antagonistische Wirkungen) von Bedeutung sein. Abkürzungen:

G = Richtwert

I = Imperativer Wert

(0) = Abweichungen gemäß § 4 Abs. 1 sind möglich.

.

 Besondere Angaben für Gesamtzink und gelöstes Kupfer Anhang
(zu Anlage 3 Nrn. 13 und 14)


Gesamtzink

Gesamtzinkkonzentrationen (mg/l Zink) je nach den verschiedenen Wasserhärtegraden zwischen 10 und 500 mg/l CaCO3

Gelöstes Kupfer

Konzentrationen an gelöstem Kupfer (mg/l Cu) je nach den verschiedenen Wasserhärtegraden zwischen 10 und 300 mg/l CaCO3

  Wasserhärte (mg/l CaCO3)
10 50 100 500
Salmonidengewässer (mg/l Zn) 0,03 0,2 0,3 0,5
Cyprinidengewässer (mg/l Zn) 0,3 0,7 1,0 2,0
  Wasserhärte (mg/l CaCO3)
10 50 100 500
mg/l Cu 0,0051 0,022 0,04 0,112
1) Das Vorhandensein von Fischen in Gewässern mit höheren Kupferkonzentrationen kann auf ein Vorherrschen gelöster organischer Kupferkomplexe hindeuten.

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 Qualitätsanforderungen an Muschelgewässer Anlage 4
(zu § 3 Abs. 1 Satz 2)


  Parameter G (Richtwert) I (Imperativer Wert) Referenz-Analyse- Verfahren Mindesthäufigkeit der Probenahme und Messung
1. pH (pH-Einheit)   7 bis 9
  • Elektrometrie
    Die Messung erfolgt an Ort und Stelle bei der Probenahme.
Vierteljährlich
2. Temperatur (°C) Die Temperatur, die sich infolge einer Einleitung ergibt, darf in den von der Einleitung beeinflussten Muschelgewässern nicht mehr als 2°C von der in unbeeinflussten Gewässern gemessenen Temperatur abweichen.  
  • Temperaturmessung
    Die Messung erfolgt an Ort und Stelle bei der Probenahme.
Vierteljährlich
3. Färbung (nach Filtern)
(mg Pt/l)
  Die Farbe des Wassers nach Filtrierung, die sich infolge einer Einleitung ergibt, darf in den von der Einleitung beeinflussten Muschelgewässern nicht mehr als 10 mg Pt/l von der in unbeeinflussten Gewässern gemessenen Farbe abweichen.
  • Filtration durch Membrane mit 0,45 µm Porengröße Fotometrische Methode nach den Eich werten der Platin-Kobalt-Skala
Vierteljährlich
4. Schwebstoffe (mg/l)   Der Schwebstoffgehalt, der sich infolge einer Einleitung ergibt, darf in den von der Einleitung beeinflussten Muschelgewässern nicht mehr als 30 v. H. über dem in nicht beeinflussten Gewässern gemessenen Schwebstoffgehalt liegen.
  • Filtration durch Membrane mit 0,45 µm
    Porengröße, Trocknen bei 105°C und Wiegen
  • Zentrifugieren (mindestens 5 Minuten, mittlere Beschleunigung 2800 bis 3200 g), Trocknen bei 105 °C und Wiegen
Vierteljährlich
5. Salzgehalt (%o) 12 bis 38 %o ≤ 40 %o

Die durch eine Einleitung verursachte Schwankung des Salzgehalts darf in den durch diese Einleitung beeinflussten Muschelgewässern 10 v. H. des in den nicht beeinflussten Gewässern gemessenen Salzgehalts nicht überschreiten.

Leitfähigkeitsmessung Monatlich
6. Gelöster Sauerstoff (v. H. vom Sättigungswert) ≥ 80 v. H. ≥ 70 v. H. (Mittelwert)

Ergibt eine Einzelmessung einen Wert von weniger als 70 v. H., so werden die Messungen wiederholt, Bei einer Einzelmessung darf sich nur dann ein Wert von weniger als 60 v. H. ergeben, wenn hierdurch die Entwicklung des Muschelbestands nicht beeinträchtigt wird.

Winkler-Methode oder elektrochemische Methode Monatlich mindestens eine Probe, die repräsentativ für niedrigen Sauerstoffgehalt am Tag der Probenahme ist. Wenn jedoch stärkere tägliche Änderungen vermutet werden, sind täglich mindestens zwei Proben zu entnehmen.
7. Kohlenwasserstoffe aus Erdöl   Kohlenwasserstoffe dürfen nicht in so großen Mengen in den Muschelgewässern vorhanden sein, dass sie
  • einen sichtbaren Film an der Wasseroberfläche oder eine Ablagerung auf den Schalentieren hervorrufen,
  • schädliche Auswirkungen auf die Schalentiere hervorrufen.
Visuelle Inspektion Vierteljährlich
8. Organohalogene

Stoffe

Die Begrenzung der Konzentration jedes Stoffes im Muschelfleisch muss so sein, dass sie gemäß Artikel 1 der Richtlinie 2006/113/EG zur Qualität der Muschelerzeugnisse beiträgt. Die Konzentration keiner der genannten Stoffe im Muschelwasser oder im Muschelfleisch darf so hoch sein, dass sie schädliche Auswirkungen auf die Schalentiere und die Larven hat. Gaschromatografie nach Extraktion durch geeignete Lösungsmittel und Reinigung Halbjährlich
9. Metalle
Silber
Arsen
Kadmium
Chrom
Kupfer
Quecksilber
Nickel
Blei
Zink
(mg/l)

Ag
As
Cd
Cr
Cu
Hg
Ni
Pb
Zn
Die Begrenzung der Konzentration jedes Stoffes im Muschelfleisch muss so sein, dass sie gemäß Artikel 1 der Richtlinie 2006/113/EG zur Qualität der Muschelerzeugnisse beiträgt. Die Konzentration keiner der genannten Stoffe im Muschelwasser oder im Muschelfleisch darf so hoch sein, dass sie schädliche Auswirkungen auf die Schalentiere und die Larven hat.

Die Zusammenwirkungseffekte dieser Metalle sind in Betracht zu ziehen.

Atomabsorptionsspektrometrie, gegebenenfalls mit vorangehender Konzentration oder Extraktion Halbjährlich
10. Fäkalcoliforme 100 ml ≤ 300 im Muschelfleisch und in der Flüssigkeit zwischen den Schalen   Verdünnungsmethode mit Fermentation in flüssigen Substraten in mindestens drei Ansätzen in drei Verdünnungen. Bei positivem Ausfall Überführen in Nachweismilieu. Auszählen auf wahrscheinlichste Zahl. Bebrütungstemperatur 44 ± 0,5 °C Vierteljährlich
11. Stoffe, die den Geschmack der Schalentiere beeinflussen   Die Konzentration muss geringer sein als diejenige, die den Geschmack der Schalentiere beeinträchtigen kann. Geschmacksprüfung der Schalentiere, wenn vermutet wird, dass ein solcher Stoff vorhanden ist.  
12. Saxitoxin
(Dinoflagellatenprodukt)
       


*) Diese Verordnung dient der Umsetzung

ENDE

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