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Fördergrundsätze zur Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen zur Prävention
von Hochwasserschäden in vom Elbehochwasser im Frühjahr 2006 betroffenen Gebieten
Vom 25. Juli 2007
(MBl. Nr. 36 vom 05.09.2007 S. 884aufgehoben)
- 501-2126.09 - VORIS 23.400 -
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Fördergrundsätze und der VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen zu baulichen Maßnahmen zur Prävention von Hochwasserschäden in den vom Elbehochwasser (Elbe und Nebenflüsse) im Frühjahr 2006 betroffenen Bereichen der Landkreise Lüchow-Dannenberg und Lüneburg. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass zukünftig existenzbedrohende Schäden für vom Hochwasser betroffene Menschen vermieden werden. Die infrage kommenden Gebietskörperschaften sollen in ihren Bemühungen unterstützt werden, durch bauliche Maßnahmen an öffentlichen Gebäuden und Einrichtungen zukünftige Schäden zu vermeiden.
1.2 Ein Anspruch auf die Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet vielmehr aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2 Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Kosten für Baumaßnahmen (z.B. Kellerabdichtungen, Drainageleitungen, Aufständerungen, Anlegung von Warften, konstruktive Verstärkungen zum Schutz vor strömendem Wasser) zur Prävention von Hochwasserschäden an baulichen Anlagen. Hierzu zählen nicht ggf. erforderliche Planungskosten und Gebühren.
3 Zuwendungsempfänger
3.1 Zuwendungsempfänger (Erstempfänger) sind die Landkreise Lüchow-Dannenberg und Lüneburg. Die Erstempfänger haben die Zuwendung im Rahmen der VV-Gk Nr. 12 zu § 44 LHO an die Letztempfänger - jeweils für ihr Gebiet - weiterzuleiten.
3.2 Letztempfänger sind natürliche Personen oder juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Die Zuwendung kann gewährt werden an Eigentümer oder Erbbauberechtigte, deren bauliche Anlage in einem in Nummer 1.1 genannten Gebiet liegt.
4.2 Für die vorgesehenen baulichen Maßnahmen hat ein vereidigter Sachverständiger die Eignung als präventive Hochwasserschutzmaßnahme festzustellen und zu bescheinigen.
5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilsfinanzierung zur Projektförderung gewährt.
5.2 Zuwendungsfähig sind nach Maßgabe des Bewilligungsbescheides nur investive, durch Rechnung belegte Ausgaben.
Nicht förderfähig sind insbesondere:
5.3 Die Förderung beträgt bis zu 50 v. H. der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Versicherungsleistungen, Zuwendungen von anderen Stellen und Spenden, die zur Schadensbeseitigung oder Wiederherstellung für das beschädigte Objekt geleistet wurden, werden bei der Bemessung der Zuwendung angerechnet.
Die Höhe der Zuwendung soll im Einzelfall 3 000 EUR nicht unterschreiten und darf 50.000 EUR nicht überschreiten.
6 Anweisungen zum Verfahren
6.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderlich werdende Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Fördergrundsätzen Abweichungen zugelassen worden sind.
6.2 Den Antrag auf Förderung stellt der Erstempfänger auf der Grundlage der Anträge der Letztempfänger. Bewilligungsbehörde ist das MS - Regierungsvertretung Lüneburg -. Der Erstempfänger bestätigt das Vorliegen der Fördervoraussetzungen.
6.3 Die Anträge sind bei der Bewilligungsbehörde unter Angabe der für eine Bearbeitung erforderlichen Angaben und Beifügung der erforderlichen Bescheinigungen zu stellen.
12 Schlussbestimmungen
Dieser Erlass tritt mit Wirkung vom 01.01.2007 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2007 außer Kraft.
ENDE |
(Stand: 27.06.2018)
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