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Verordnung über die Behandlung von kommunalem Abwasser *)
- Niedersachsen -
Vom 28. September 2000
(GVBl. Nr. 18 vom 10.10.2000)
Aufgrund des § 148 Abs. 1 Satz 2 des Niedersächsischen Wassergesetzes ( NWG) in der Fassung vom 25. März 1998 (Nds. GVBl. S. 347), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Januar 1999 (Nds. GVBl. S. 10), wird verordnet:
§ 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist
§ 2 Empfindliches Gebiet
Das Gebiet des Landes Niedersachsen einschließlich des Küstengewässers der Nordsee ist empfindliches Gebiet im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. EG Nr. L 135 S. 40).
§ 3 Kanalisation
(1) Mit einer Kanalisation sind auszustatten:
(2) Ist die Einrichtung einer Kanalisation nicht gerechtfertigt, weil sie entweder keinen Nutzen für die Umwelt mit sich bringen würde oder mit übermäßigen Kosten verbunden wäre, so sind individuelle Systeme oder andere geeignete Maßnahmen erforderlich, die das gleiche Umweltschutzniveau gewährleisten.
(3) Kanalisationen sollen den Anforderungen an die Abwasserbehandlung Rechnung tragen.
(4) Bei Entwurf, Bau und Unterhaltung der Kanalisation sind die optimalen technischen Kenntnisse zugrunde zu legen, die keine unverhältnismäßig hohen Kosten verursachen. Dies betrifft insbesondere
(5) Soweit es nicht möglich ist, Kanalisationen so zu dimensionieren, dass in Extremsituationen, wie insbesondere bei ungewöhnlich starken Niederschlägen, das gesamte Abwasser behandelt werden kann, sind Maßnahmen zur Begrenzung der Verschmutzung aus Regenüberläufen zu treffen. Solche Maßnahmen können vom Mischungsverhältnis, von der Leistungsfähigkeit, bezogen auf den Trockenwetterabfluss, oder von einer bestimmten tragbaren jährlichen Überlaufhäufigkeit ausgehen.
§ 4 Einleiten von kommunalem Abwasser in Gewässer
(1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von kommunalem Abwasser aus Verdichtungsgebieten von mehr als 10.000 BW darf nur erteilt werden, wenn
Erforderlichenfalls sind strengere Anforderungen als die in den Anlagen 1 und 2 genannten festzulegen, um sicherzustellen, dass die Gewässer den Bestimmungen anderer einschlägiger Richtlinien entsprechen.
(2) § 3 Abs. 5 gilt für Abwasserhehandlungsanlagen entsprechend.
(3) Die zuständige Wasserbehörde kann von der Pflicht zur Einhaltung der Anforderungen für Stickstoff und Phosphor befreien, wenn die Gesamtbelastung mit Stickstoff gesamt (gemessen als Summe des Kjeldahl-, Nitrit- und Nitrat-Stickstoffs) und Phosphor gesamt aus allen kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen im Geltungsbereich dieser Verordnung im Ablauf gegenüber dem Zulauf um jeweils mindestens 75 vom Hundert reduziert wird.
(4) Eine Erlaubnis für das Einleiten von kommunalem Abwasser aus Verdichtungsgebieten bis 10.000 EW darf nur erteilt werden, wenn für die Zeit ab 1. Januar 2006 die Anforderungen nach Absatz 1 Nrn. 2 und 3 in Verbindung mit der Anlage 1 eingehalten werden.
(5) Entsprechen vorhandene Einleitungen nicht den Anforderungen des Absatzes 1, so stellen die zuständigen Behörden gemäß § 12 Abs. 2 NWG sicher, dass die Anforderungen fristgerecht erfüllt werden.
(Stand: 15.02.2021)
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