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Regelwerk Wasser

Anforderungen an die Zwischenlagerung von Stallmist und Geflügelkot
- Niedersachsen -

(MBl. vom 29.11.2005 S. 984; 12.12.2012 S. 1239aufgehoben)
- 23-62431/13 -



zur aktuellen Fassung

- VORIS 28200 -

Bezug: Gem. RdErl. v. 9.9.1999 (Nds. MBl. S. 594)

- VORIS 28200 03 00 50 001 -

1. Allgemeines

Die Grundsätze des Wasserrechts erfordern eine dem Gemeinwohl dienende Gewässerbewirtschaftung, die vermeidbare Beeinträchtigungen der ökologischen Funktionen der Gewässer verhindert ( § 2 NWG). Stoffe dürfen nur so gelagert werden, dass eine nachteilige Veränderung des Grundwassers nicht zu besorgen ist ( § 137 Abs. 2 Satz 1 NWG). Mit diesen Vorschriften korrespondieren solche des Düngemittelgesetzes, der Düngeverordnung (DüV), der SchuVO (Nds. GVBl. 1995 S. 133), die einzelnen Wasserschutzgebietsverordnungen sowie das Bundes-Bodenschutzgesetz ( BBodSchG).

Dieser RdErl. soll eine landesweit einheitliche Umsetzung der Vorschriften sicherstellen, indem eine einheitliche Auslegung der Begriffe "Stallmist" und "Geflügelkot" vorgegeben wird sowie einheitliche Anforderungen an die Zwischenlagerung festgelegt werden.

2. Definitionen

2.1 Stallmist ist ein stapelfähiges Gemisch aus Kot, Harn und Einstreu (ausgenommen hiervon: einstreuarmer Geflügelmist). Stallmist kann darüber hinaus Futterreste sowie Reinigungs- und Niederschlagswasser enthalten. In Abhängigkeit von Tierart, Aufstellungsform und Einstreumenge können die Inhaltsstoffe stark schwanken.

2.2 Geflügelkot ist Geflügeltrockenkot, Geflügelfrischkot oder einstreuarmer Geflügelmist. Im Einzelnen ist

2.2.1 Geflügeltrockenkot anfallender Frischkot ohne (oder mit sehr geringen Anteilen von) Einstreu, der nach dem Absetzen in Kotkellern oder auf Kotbändern möglichst schnell auf einen Trockensubstanzgehalt von über 50 v. H. getrocknet wird;

2.2.2 Geflügelfrischkot anfallender Frischkot von Geflügel ohne Einstreu und Trocknung;

2.2.3 einstreuarmer Geflügelmist, Geflügeltrockenkot oder Geflügelfrischkot mit geringen Anteilen von Einstreu; hierzu zählt in der Regel auch Hähnchenmist.

3. Anforderungen

Ein Zwischenlager für Stallmist oder Geflügelkot ohne Auffangbehälter ist nur dann akzeptabel, wenn erhebliche Beeinträchtigungen von Grundwasser und Oberflächengewässern nicht zu befürchten sind und Belange des Bodenschutzes nicht entgegenstehen. Um dieses zu gewährleisten, sind die nachfolgend aufgeführten Anforderungen einzuhalten:

3.1 Für Stoffe mit niedrigen Trockensubstanzgehalten (weniger als 25 v. H.) ist eine mindestens dreiwöchige Vorlagerung auf festen Platten mit einer Auffanggrube für Sickerwasser erforderlich. Zu diesen Stoffen zählen beispielsweise:

3.1.1 Rindermist (Ausnahme: Rinder-Tiefstallmist),

3.1.2 Schweinemist.

3.2 Die Lagerung von Stallmist, Geflügeltrockenkot und einstreuarmem Geflügelmist außerhalb von undurchlässigen Anlagen ist auf eine Dauer von sechs Monaten begrenzt. Eine Zwischenlagerung von Geflügelfrischkot auf dem Feld ist nicht zulässig.

3.3 Es sind vorübergehend nur die Mengen auf dem Feld zu lagern, die nach guter fachlicher Praxis bedarfsgerecht auf dieser Fläche gedüngt werden können. Die Ausbringung hat zum nächstmöglichen aus pflanzenbaulicher Sicht optimalen Ausbringungszeitpunkt zu erfolgen.

3.4 Der Lagerplatz ist von Jahr zu Jahr zu wechseln, um die biologischen, chemischen und physikalischen Eigenschaften des Bodens zu erhalten und Nährstoffanreicherungen im Unterboden zu vermeiden.

3.5 Das einzelne Lager ist mietenförmig nicht höher als ca. 1,5 bis 2 m bei möglichst kleiner Grundfläche (maximal 100 m aufzusetzen. Die Mietenoberfläche ist eben zu gestalten, so dass sich dort kein Niederschlagswasser sammeln kann.

3.6 Der belebte, intensiver durchwurzelte Bodenbereich (Krume), auf dem die Stoffe zwischengelagert werden, hat mindestens 25 cm mächtig zu sein. Die darunter durchwurzelbare Bodenschicht hat mindestens 50 cm zu betragen.

3.7 Überschwemmungsgebiete sowie Flächen, bei denen der mittlere Grundwasserflurabstand weniger als 1,5 m beträgt, sind für die Lagerung ungeeignet. Dasselbe gilt für hängige Lagen, sofern die Gefahr besteht, dass Niederschlagswasser oberflächlich anläuft und durch den Mietenfuß hindurchsikkert.

3.8 Der Lagerplatz für Mieten muss so gewählt und eingerichtet werden, dass kein Sickerwasser vom Haufen direkt in Gräben, Vorfluter und sonstige Gewässer gelangen kann. Ein Abstand von 20 m ist in der Regel dafür als ausreichend anzusehen.

3.9 Bei gedränten Flächen ist kein Lager über oder direkt neben den Dränsträngen anzulegen.

3.10 Nach der Räumung des Lagerplatzes ist der Boden nur dann zu bearbeiten, wenn unmittelbar anschließend eine pflanzenbauliche Nutzung erfolgt. Ansonsten bleibt der Lagerplatz bis zur nächsten Bestellung unbearbeitet.

3.11 Geflügeltrockenkot und einstreuarmer Geflügelmist zeichnen sich durch hohe Nährstoffgehalte aus. Um einem Nährstoffaustrag sowie einem Auseinanderfließen vorzubeugen, sind Geflügeltrockenkot und einstreuarmer Geflügelmist, die außerhalb undurchlässiger Anlagen gelagert werden, mit einer für Wasser undurchlässigen Plane oder einer mindestens 10 cm dicken Strohschicht abzudecken.

3.12 Die speziellen Anforderungen in Wasserschutzgebietsverordnungen sind zu beachten. In Wasservorranggebieten, die noch nicht als Wasserschutzgebiet festgesetzt sind, dürfen Stallmist, Geflügeltrokckenkot und einstreuarmer Geflügelmist in einem Umkreis von 100 m um die Wassergewinnungsanlagen nicht zwischengelagert werden.

3.13 Tierseuchenrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

4. Schlussbestimmung

Dieser RdErl. tritt am 1.1.2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt der Bezugserlass außer Kraft.

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