Regelwerk, Wasser EU, Bund, Nds

Erfassung von Wasserentnahmemengen gemäß § 47e NWG
- Niedersachsen -

Vom 2. Oktober 2000
(Nds. MBl. 2000 S. 640; 12.12.2007 S. 1712aufgehoben)



RdErl. d. MU - 203-62011/20 -
- VORIS 28200 03 00 00 010 -

Mit der Einführung der Wasserentnahmegebühr durch das Achte Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Wassergesetzes vom 23.06.1992 (Nds. GVBl. S. 163) unterliegen Wasserentnahmen nach § 4 Abs. 1 Nrn. 1 (Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern) und 7 (Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser) nach § 47e NWG einer gesetzlichen Messpflicht, wenn nicht von der Erhebung der Wasserentnahmegebühr nach § 47 Abs. 2 und 4 bis 6 NWG abgesehen wird oder nach § 47e Satz 4 NWG die durch die Messung verursachten Kosten außer Verhältnis zu der zu erwartenden Gebührenpflicht stehen.

Bestehende oder beabsichtigte Messanordnungen nach § 5 Abs. 2 Nr. 1, § 7 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 und § 30 Abs. 1 NWG bleiben von der Regelung des § 47e NWG unberührt. Danach können zur Sicherung der wasserwirtschaftlichen Grundsätze des § 2 NWG Messanordnungen auch dann getroffen werden, wenn nach § 47e NWG keine Messpflicht besteht oder diese entfällt.

Nach § 47e Satz 4 NWG entfällt die Pflicht zur Messung der entnommenen Wassermenge, wenn die durch die Messung verursachten Kosten außer Verhältnis zu der zu erwartenden Gebührenpflicht stehen. Bei der Ermittlung der Kosten der Messung sind Anschaffungs-, Betriebs- und Wartungskosten zu berücksichtigen. Die Anschaffungskosten umfassen grundsätzlich die Kosten der Messeinrichtung und deren Einbau. Reparaturkosten außerhalb der Wartung sind den Betriebskosten zuzurechnen. Da Messungen nach § 47e NWG nicht der gesetzlichen Eichpflicht unterliegen, sind Eichkosten der Messgeräte bei der Kostenermittlung nicht zu berücksichtigen.

Die Anschaffungskosten und die voraussichtlichen Betriebs- und Wartungskosten sind für die voraussichtliche Gebrauchsdauer der Messeinrichtung (technische Lebensdauer regelmäßig 15 Jahre) zu ermitteln, auf den Jahresdurchschnitt zu berechnen und mit der Gebührenhöhe des jeweiligen Veranlagungszeitraums zu vergleichen.

Sind die so ermittelten Durchschnittskosten höher als 30 v. H. der zu erwartenden Gebührenhöhe, so stehen die durch Messung verursachten Kosten außer Verhältnis zu der zu erwartenden Gebührenpflicht und die Pflicht zur Messung nach § 47e Satz 4 NWG entfällt. In diesem Fall hat die Behörde die Gebührenhöhe zu schätzen.

Nach § 47e Satz 1 NWG ist die Wassermenge durch geeignete Geräte zu messen. Geeignete Messgeräte i. S. dieser Vorschrift sind Wassermengenmessgeräte, die entsprechend den Anforderungen der EG-Richtlinie 75/33/EWG des Rates vom 17.12.1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Kaltwasserzähler (ABl. EG Nr. L 14 S. 1), übernommen durch Beschluss des Rates und der Kommission vom 13.12.1993 (ABl. EG Nr. L 1 S. 263), bauartzugelassen sind und damit dem Stand der Technik genügen. Eine Prüfung und Zertifizierung des Herstellers mit Nachweis des Anschlusses an die nationale Normale (Ur-Mengenmessgerät), z.B. in seiner Prüfstelle oder bei dem durch einen vom Mass- und Eichwesen Niedersachsen (MEN) überwachten Wartungsdienst, reicht aus, wenn ein Messgerät nicht bauartzugelassen ist.

Eine Nachprüfung der Kaltwasserzähler ist je nach technischer Notwendigkeit oder spätestens alle sechs Jahre durch einen Wartungsdienst erforderlich. Dieser Wartungsdienst (Hersteller oder Dritte) muss dem MEN gemeldet sein und muss sowohl qualifiziertes Personal als auch auf die nationale Normale rückführbare Messgeräte einsetzen.

Die Aufzeichnungen der Mengenmessungen sind mindestens sechs Jahre aufzubewahren.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 27.06.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion